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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 24.03.1906
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1906-03-24
- Erscheinungsdatum
- 24.03.1906
- Sprache
- Deutsch
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- Saxonica
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69 24. März 1906. Nichtamtlicher Teil. 3101 9. I/^Lti-äastivs, v. Rötif de la Bretonne, Paris 1890; 10. IeS8 Hpbroäits8. Lampsacus 1793, 2 Bände; 11. lllsworsväiiw xslsnt. Paphos, 2 Bände; 12. I'onst st wsrtinst. Paris 1904; 13. ?rostituess mooäsioss. Paris, Brüssel 1902, 2 Bände; 14. 1a trmiqas äs Ilsssns. San Francisco 1900; 15. 1,s psosionst Loisssrä. Paphos; 16. 1,s8 swours äs xsrvisov. Paphos 1789; 17. I,c>1npt68 dirsrrss. Amsterdam 1893; 18. Histoirs äs äalistts, v. Marquis de Sade. Holland 1797, 6 Bände; 19. lls8 parsäiss sbarusle. Priapeville 1903; 20. Rsxillö s^iuoar8 anx Untillss). Paris, Rotterdam 1902, 3 Bände; 21. Düördes pbiloeoxbs. Haag 1865; 22. solis oonturidrs. Melbourne 1899; 23. 6sns8s ä'uuv LIls Zslsnts. 24. Ltnäs 8«r 1» üazsllstion. Paris 1901; 25. lls pbilo8opliis ä»n8 Is bouäoir, v. Marquis de Sade. London 1795, 2 Bände; 26. ^Illmnaoli äu ün äs sidols. 1903; 27. Llistoirss äs pneslitZss. Brüssel 1900; 28. I,s8 vieisa868 äs provinos. London, 2 Bände; 29. Nömoirss äs Lnrou. Paris; 30. Ndrs st saltans. San Francisco, 2 Bände; 31. 1/S ksmms sväorwis mit Anhang: Uv von prkts ponr an rsnän. Melbourne 1899; 32. Ni88 ^lins (1,8 rowan äs lnxnrs). Paris, London 1903; 33. Ll^lorä ^.isouills (1>s8 bawboobss ä'un xsutlswan). Bordelopolis 1789; 34. 1,s8 kolis8 sinonrsn8S8 ä'nvs impsratrics. Paris, Brüssel 1900. Berlin, 17. März 1906. (gez) Der Erste Staatsanwalt beim Landgericht I. Die Druckschrift: »Märzschrift 1906, gewidmet dem Sänger der Revolution Ferdinand Freiligrath. Verlag der Wiener Volks buchhandlung Ignaz Brand, VI. Gumpendorfer- straße 18, Druck von Johann N. Vernay in Wien«, ist durch Beschluß des hiesigen Amtsgerichts vom 8. d. M. gemäß Z8 130, 41, 42 St.-G.-B. und 8 94 St.-P.-O. be schlagnahmt worden. Essen (Ruhr), 14. März 1906. (gez.) Der Erste Staatsanwalt. Die Druckschrift: »Ein neues Wintermärchen. Heines Besuch im neuen deutschen Reich der Gottesfurcht und frommen Sitte. Den Herren Staats- und Gesellschaftsrettern gewidmet. 10. Auflage. Buchhandlung des Schweizerischen Grütli- vereins in Zürich 1906« ist durch Beschluß des hiesigen Amtsgerichts vom 8. d. Mts. gemäß 8§ 95, 41, 42 St.-G.-B. und 8 94 St.-P.-O. be schlagnahmt worden. Essen (Ruhr), 14. März 1906. (gez.) Der Erste Staatsanwalt. (Deutsches Fahndungsblatt Stück 2127 vom 22. März 1906.) Nichtamtlicher Teil Änderungen für den Postverkehr aus Anlaß des neuen Gesetzes über die Warenverkehrsstatistik vom 7. Februar 1906. Von Ober-Postassistent Langer. Das Gesetz vom 20. Juli 1879, betreffend die Statistik des Warenverkehrs mit dem Auslande, ist auf Grund des Gesetzes vom 7. Februar 1906 geändert und in der neuen Fassung durch Bekanntmachung des Reichskanzlers vom gleichen Tage veröffentlicht worden. Das neue Gesetz ist am 1. März 1906 in Kraft getreten. Nach dem neuen Gesetz und den zugehörigen Aus führungsbestimmungen sind für den Postverkehr vom I.März ab folgende Änderungen eingetreten: Es werden neue Formulare zu Zollinhaltserklärungen eingeführt, und zwar: L) Formulare zu Zollinhaltserklärungen für das Ausland auf gewöhnlichem (weißem oder gelblichem) Papier; b) Formulare zu Zollinhaltserklärungen für Zwecke der Warenverkehrsstatistik auf grünem Papier. Die Herstellung von Formularen nach folgenden amt lichen Mustern H und 6 (Seite 3102) sowie der Vertrieb derselben wird der Privatindustrie überlassen. Die bisherigen Formulare zu Zollinhaltserklärungen können einstweilen weiter verwandt werden. Ein Exemplar der Zollinhaltserklärungen (das für die Zwecke der deutschen Warenverkehrsstatistik bestimmte Doppel) kann fortan auf einem Formular von grüner Farbe (siehe unter b) ausgefertigt werden. Zu den übrigen (für die fremden Zollverwaltungen bestimmten) Exemplaren der Zoll inhaltserklärungen sind, wie bisher, Formulare auf ge wöhnlichem Papier (siehe unter ») zu benutzen. Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel. 73. Jahrgang. Vom 1. Januar 1907 ab muß bei Paketen mit Wertangabe und bei Wertkästchen ein Exemplar der Zollinhaltserklärungen auf einem grünen Formu lar ausgestellt werden. Bei Paketen ohne Wertangabe bleibt es auch nach dem angegebenen Zeitpunkt dem Ab sender überlassen, ob er zu dem für Zwecke der Waren- verkehrsstatistik bestimmten Exemplar (Doppel) der Zoll inhaltserklärungen das eine oder das andere Formular benutzen will. Die Doppel der Zollinhaltserklärungen auf grünen Formularen sind in deutscher Sprache auszufertigen. Da bei genügen in jedem Fall folgende Angaben: Zahl, Art der Verpackung und Bezeichnung der Sendungen; allgemeine Angabe der Gattung der Waren; Rohgewicht und Gesamt wert. Die auf Formularen von gewöhnlichem Papier aus gefertigten Zollinhaltserklärungen für das Ausland (ein schließlich der auf solchen, also nicht auf grünen Formularen ausgefertigten Doppel für die Warenverkehrsstatistik) müssen wenigstens die Angaben enthalten, die oben für die grünen Doppel vorgeschrieben sind. Weitergehende Angaben (genaue Bezeichnung des Inhalts, Reingewicht der ganzen Sendung oder jeder Warengattung, Wert jeder Warengattung) sind in den Zollinhaltserklärungen auf gewöhnlichem Papier (einschließlich der Doppel auf solchem Papier) nur dann noch erforderlich, wenn und soweit die Zollvorschriften des Be stimmungslands solche Angaben vorschreiben. Bei Paketen aus dem freien Verkehr des Zollgebiets nach den deutschen Zollausschlüssen und Freihafengebieten ist die Beifügung von Erklärungen über den Inhalt nach Art der Zollinhaltserklärungen nur noch insoweit erforderlich, als es sich um Pakete handelt nach: s. der Insel Helgoland, (Fortsetzung Seite 810S.1 408
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