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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 31.03.1906
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1906-03-31
- Erscheinungsdatum
- 31.03.1906
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- Deutsch
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3364 Nichtamtlicher Teil. ^ 75, 31. März 1906. ^al. Lsirrr. 2jmmsrmamr in I-sipslA ksrssr: Obosr, Osrt, Op. 49. IVsus Violoiie6ll-8tuäisii. 80 Ourns äistosisobs, slcOoräissbs, obromstisoks u. OoppslAritl-DbuiiASL sovis siipssseuä loolsitsin in 2 u. 3 OIrtsvso in Our u. Vloll. 3 ^ n. Oil su d si'A, Itiobsrä, Op. 231. kussiseüs IVssbtpsisäs. Obsrseter- stüoL I. V. 60 I. 2 V. 1 -F; 1. V. u. Otts. 1 50 I. 2 V. u. Otts. 2 I. Nsnä. 60 k. 2 Nsnä. 1 k. ülssä. u. Otts. 1 50 -j>; I. 2 Nsoä. u. Otts. 2 — Op. 236. Olottsopsrsäs. lÄsrseb I. V. 60 k. 2 V. 1 I. V. u. Otts. 1 50 ^ I. 2 V. u. Otts. 2 ^l; I. Nsnä. 60 I. 2. Nsnä. 1 I. Nssä. u. Otts. 1 50 I. 2 ülsnä. u. Otts. 2 Löblsr, Orvssto, Op. 94. Os 0sprioisu86. Lonrsrtstüolr O Ol. rn. Orsb. 4 n. Lrüßssr, ^.IbrseOt, Op. 32. IsAsrlsbsn, O Oornst s Oistong oä. O-Oroinpöts w. Otts. 2 — Op. 33. 2vsn^iA dslisdte 8tüs6s undsrsr Ngistsr I. 3 Oorosts s ?iston8 oä. 3 ölroinpstsn bssrd. 2 n. — Op. 34. IVsiäinsnnslust. LsininIunA von IsAsrlisäsrn, äs^ä- gtüoOsn u. .IsAlOi^nsisu t. 1, 2 u. 3 Oornst« s Oistons oä. L- Iroinpstsn srr. gu. 8". 1 n. änl. 8siiir. 21rliinsrms.inr in I-sIpriA ksrnsr: Osbsäsv, W. ?., ttsimsts-LIsn^s. 50 russisoüs u. Olsisrussisobs VoOrsAessnAS O 6-ksitic-s 6uit. srr. 2 ^ 50 ^ n. Ossuivss, ^.r^ vsn, Op. 19. Hus insinsr LkiLLsoinspps. Luits k. Ol. ni. Otts. Ho. 1. LsAsistsrunA. 1 ^ 50 dio. 2. Or- rslluuA. 2 Ho. 3. Ousti^s Osuns. 2 Ho. 4. Osnlr- «sZuuA. 1 ^ 50 Ho. 5. ttuinorssks. 2 tlo. 6. Osrsn- tslls. 2 50 Oispounovv, 8., Op. 23. Vslss-Iruproinptu p. Oisuo. 2 ksinOsrä, ^.UAUst, Vlsloäissn sus Opsrn v. N. Olinlrs k. llsrni. KS8strt. Ho. 1. Os« Osdsn kür äsn 2srsn. Ho. 2. Ituslsu u. Ouäinills. s 2 Lsnnsinsnn, Nsx, Op. 24. WisASnIisä k. LtrsioüoroO. m. ttsrks (sä üb.) Osrt. u. 8t. 8". 1 ^ 50 ^ n.; k. V. in Otts. 1 k. kkts. 60 H. — Op. 25. ksunion äs8 Orsoss. Osvotts roooso k. Oreb. 2 ^ n.; k. Otts 1 ^ 20 Isnsisv, 8., Op. 31. »ttsmist.« Ouv. k. ^r. Oroü. Osrt. 8 u. 8t. 16 ^ n.; ^U8^. k. Otts Lu 4 ttän. 4 u. Vkrüs/, l'bsoäor II. II, Op. 54. Oonsert (^.in.) k. V. rn. Otts. 8 n. Nichtamtlicher Teil Verlängerung der Schutzfrist für Llrheberrecht. Als vor einigen Wochen der Verfasser in der Zeitschrift »Das Recht« aus Anlaß des Carmen-Falls auf die Not wendigkeit aufmerksam machte, die Schutzfritz, die das deutsche Urheberrechtsgesetz gewährt, zu verlängern und betonte, man dürfe sich in der Vertretung dieser Forderung auch nicht durch den Einwand beirren lassen, daß die Verlängerung auf den Erlaß einer Osx Cosima tatsächlich hinauskomme, wurde mehrfach darauf hingewiesen, daß in der ersten Zeit doch an eine Änderung des Gesetzes von 1901 insoweit nicht zu denken sei. Inzwischen hat sich aber gezeigt, daß für die alsbaldige Verlängerung der Schutzfrist doch viel mehr Sympathie besteht, als bislang angenommen wurde, und eine sehr verbreitete politische Zeitung konnte dieser Tage Mitteilen, daß es bereits gelungen sei, den Reichskanzler für die Notwendigkeit einer Verdoppelung der Schutzfrist auf sechzig Jahre zu gewinnen, und gerade der Ablauf der Schutzfrist für die Schöpfungen Richard Wagners den An laß biete, der Frage näher zu treten *) Ob dies wirklich der Fall ist, oder ob nicht vielmehr auch die bevorstehende Revision der Berner Konvention und die Berücksichtigung der gerade in der letzten Zeit besonders markant hervorgetretenen Übelstande milwirkt, die durch die Unterschiede unter den Gesetzgebungen der Unions staaten in Ansehung der Schutzdauer hervorgerufen werden — der Fall Carmen bietet hierfür ein reiches Material —, soll dahin gestellt bleiben; nach Ansicht des Verfassers und den ihm gewordenen Informationen ist allerdings die Rücksicht auf die Schutzrechte der Erben Richard Wagners von Einfluß; daneben hat aber die Erwägung der gedachten Mißstände ihre maßgebliche Rolle gespielt, dazu auch die Überzeugung, daß die Berner Konvention ihre Wirksamkeit voll und ganz erst entfalten könne, wenn in Ansehung der Schutzfristen eine gewisse Gleichheit zustande gebracht worden sei. Wenn in der Mitteilung der betreffenden Tageszeitung gesagt wurde, daß das Ableben Eugen Richters für die Ver längerung der Schutzfrist von Bedeutung sei, weil Richter bei der Beratung des Gesetzes von 1901 die seitens der verbündeten Regierungen vorgeschlagene längere Schutzfrist vor allem bekämpft habe, so ist es doch sehr fraglich, ob diese Behauptung richtig ist. Gewiß, Eugen Richter gehörte *) Vgl. Nr. 73 d. Bl. Red. zu den größten Gegnern einer Verlängerung der Schutzfrist über dreißig Jahre hinaus, und es ist zweifellos, daß die Stellungnahme des Reichstags zu der Frage durch die wuchtigen Angriffe beeinflußt wurde, die der hervorragende Parlamen tarier gegen eine seiner Ansicht nach zu ungerechtfertigter Monopolisierung führenden Schutzdauer richtete. Allein fraglich ist es, ob Richters Ansichten heute noch die gleichen wären; denn in den seit Erlaß des Urbeberrechtsgesetzes verflossenen Jahren haben manche, die früher auf dem gleichen Standpunkt standen, ihren Widerspruch gegen eine Verlängerung aufgegeben und sind zu entschiedenen Freunden einer Schutzfrist von 50 Jahren post mortsw geworden; die Erfahrungen haben eben in dieser Hinsicht zu einer Revision der Anschauungen geführt. Wie dem auch sei, man darf als ziemlich sicher be trachten, daß, wenn die verbündeten Regierungen heute dem Reichstage die Verlängerung der Schutzfrist vorschlagen werden, das Parlament keine ablehnende Haltung ein nehmen wird. Eine Verlängerung wird nur für Bühnen werke und für Ton werke in Frage kommen können; bezüglich andrer Werke ist ein Bedürfnis dafür nicht vorhanden. Anderseits kann aber auch einer Trennung zwischen Bühnen- und Touwerken, die von manchen Autoren be fürwortet wird, nicht das Wort geredet werden Ebensowenig könnten wir uns für die Beschränkung des verlängerten Schutzes auf die öffentliche, entgeltliche Aufführung aus sprechen. Wenn einmal die Schutzfrist auf 50 oder 60 Jahre post rvortsw erstreckt wird — wir würden der fünfzig jährigen Frist den Vorzug geben, schon im Hinblick darauf, daß diese auch in den Gesetzgebungen andrer Staaten, vor allem in der französischen anerkannt ist — so muß diese auch gegenüber jedem unberechtigten Eingriff in das Ur heberrecht Anwendung finden. Eine Differenzierung in dieser Hinsicht würde auch in der Praxis, insbesondre auf international-rechtlichem Gebiete zu Schwierigkeiten führen. Wenn das Reich die fünfzigjährige Schutzfrist einführt, so wird dies nicht nur für die inländischen, sondern auch für die ausländischen Autoren und Komponisten von außerordent licher Bedeutung sein; wir exemplifizieren hier wieder auf Carmen. Die Musik zu Carmen ist in Deutschland seit dem 1. Januar 1906 nicht mehr, in Frankreich aber noch geschützt; mit dem Augenblick, mit dem wir zu der fünfzigjährigen Schutzfrist für Bühnen- und Tonwerke übergehen, ist die Musik zu Carmen für Bühne wie für Konzert usw. wieder geschützt, da die französischen Staatsangehörigen in Deutsch land unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit die gleichen
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