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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 06.04.1906
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1906-04-06
- Erscheinungsdatum
- 06.04.1906
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- Deutsch
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3572 Mchtamtlicher Teil. ^ 80. 6. Slpril 1906. 25 Cts. Einschreibegebühr, wenn es nicht mehr sein kann, in Wegfall zu bringen. In vorzüglicher Hochachtung Das Exekutiv-Komitee des Internationalen verlegerkongresses. (gez.) Albert Brockhaus-Leipzig, Präsident. (gez.) R. Fouret (gez.) Emile Bruylant, (Hachette L Cie.-Paris). Brüssel. (gez) John Murray, (gez.) Ferdinand Brunetitzre, London. Paris. Wertabschätzung von Verlagsartikeln bei Aufstellung von Inventar und Bilanz. (Vgl. Nr. 40 Bl.) In Nummer 40 des Börsenblatts vom 17. Februar d. I. stellt Herr Robert Herbich Betrachtungen über die Be wertung von Büchervorräten einer Verlagsbuchhandlung bei Aufstellung von Inventar und Bilanz an und macht dabei den Vorschlag, die Büchervorräte nicht zum Herstellungspreis oder dem Preis, mit dem sie zu Buche stehen, sondern zum Makulatur- oder Stampfpreis in das Inventar aufzunehmen Bis heute ist eine Äußerung zu diesem Vorschlag im Börsen blatt nicht erfolgt; ich halte es aber doch für geboten, daß in Anbetracht ihrer Wichtigkeit diese Frage noch weiter be sprochen wird. Die Bewertung der Verlagsvorräte einer Verlagsbuchhand lung durchweg nach dem Makulatur- oder Stampfwert vorzu nehmen, widerspricht nach meiner Meinung nicht bloß den kaufmännischen Grundsätzen, sondern läuft auch den Vor schriften des Gesetzes direkt zuwider. Auch kann ich nicht einsehen, daß eine solche Bewertung der Vorräte im geschäft lichen oder persönlichen Interesse des Inhabers oder der In haber eines Verlagsgeschäfts liegt. 8 40 des Handelsgesetzbuchs schreibt folgendes vor: -Bei der Aufstellung des Inventars und der Bilanz sind sämtliche Vermögensgegenstände und Schulden nach demWertse anzusetzen, der ihnen in dem Zeitpunkte beizu legen ist, für welchen die Aufstellung stattfindet. — Zweifelhafte Forderungen sind nach ihrem wahrscheinlichen Werte anzusetzen, uneinbringliche Forderungen abzuschreiben- und in der Anweisung des Finanzministers vom 6. Juli 1900 zur Ausführung des preußischen Einkommensteuer gesetzes heißt es im zweiten Abschnitt Artikel 19, der von der Gewinnberechnung bei kaufmännischer Buchführung handelt, u. a.: »Der Reingewinn ist nach den Grundsätzen zu berechnen, wie solche für die Inventur und Bilanz durch das Handels gesetzbuch vorgeschrieben sind und sonst dem Gebrauch eines ordentlichen Kaufmanns entsprechen. Insbesondere gilt dies einerseits von dem Zuwachs des Anlagekapitals und anderseits von den regelmäßigen jährlichen Abschreibungen, die einer angemessenen Berücksichtigung der Wertverminderung entsprechen, sowie von den regelmäßigen jährlichen Absetzungen für Abnutzung von Gebäuden, Maschinen, Betriebsgerät schaften usw. -Für die Bewertung der Vermögensstücke und Forderungen bei der Inventur und für das Maß der überhaupt zulässigen Abschreibungen ist hiernach die Vorschrift im H 40 des Handels gesetzbuchs, der kaufmännische Gebrauch und, innerhalb der durch denselben gezogenen Grenzen, das Ermessen des Steuerpflichtigen selbst bestimmend. Die von demselben in dieser Hinsicht bei seiner Buchführung angenommenen Grundsätze bleiben daher auch für die Berechnung des steuerpflichtigen Einkommens maß gebend, sofern nicht die ungebührliche Höhe der Abschreibung im einzelnen Fall das nach allgemeinem Gebrauch übliche oder durch die besondern tatsächlichen Verhältnisse gerechtfertigte Maß offenbar übersteigt oder sogar die Absicht einer künstlichen Herabdrückung des wirklichen Reingewinns erkennen läßt.» Über die Einkommensteuergesetze in den andern deutschen Staaten bin ich nicht genügend unterrichtet, sie werden jedoch kaum andre Vorschriften enthalten. Auf die Einkommen steuergesetze kommt es bei dieser Frage aber auch gar nicht so an; das für das ganze deutsche Reich geltende allgemeine deutsche Handelsgesetzbuch kommt hier hauptsächlich in Frage. Mit dem Hinweis auf diese gesetzlichen Vorschriften könnte ich mich eigentlich begnügen. Soll jedoch dieser Hin weis auf die einschlägigen gesetzlichen Paragraphen praktischen Nutzen stiften, dann müssen noch einige Erläuterungen daran geknüpft werden, die das Verständnis für das Gesetz und seine Ausführung erleichtern. Man wird zugestehen müssen, daß man in Verleger- und Sortimenter-Kreisen im allge meinen wohl das Buchhandeln ganz gut versteht, nicht aber das Buch halten, und daß im Punkte Buchführung im Buchhandel noch manches zu wünschen übrig bleibt. Jedoch ist eine Verbreitung und Vertiefung der Kenntnisse der Buchführung und ihres Rechts mindestens ebenso wichtig wie die andern Kenntnisse, die unser Beruf erfordert. Ein Geschäft, in dem keine geordnete Buchführung herrscht, zeigt keine gesunden Verhältnisse; es wird in einem mehr oder weniger lang dauernden Zeiträume, aber sicher dem Ruin entgegengehen. Nur durch eine geordnete, kauf männischen und gesetzlichen Grundsätzen genügende Buch führung ist das Bestehen und Gedeihen eines Geschäfts bei sonst normalem Geschäftsgänge gewährleistet. Dies wird leider immer noch nicht genügend eingesehen und beherzigt. — Doch zurück zu unserm eigentlichen Thema, der Bewertung der den wichtigsten Vermögensbestandteil einer Verlagsbuch handlung bildenden Verlagsvorräte für den Tag der In ventur. Wenn Herr Herbich fragt, was den Geschäftsinhaber zu einer über den Makulatur- und Stampfwert hinausgehenden Bewertung seiner Verlagsvorräte berechtige, dann gibt ihm der oben abgedruckte tz 40 des Handelsgesetzbuchs durchaus genügende und ausreichende Antwort. Das Gesetz schreibt klar und deutlich vor, daß Vermögensgegenstände, wozu also auch die vorhandene» Verlagsvorräte gehören, zu dem Werte in das Inventar eingesetzt werden sollen, der ihnen an dem Tage, für den das Inventar gelten soll, beizumessen ist. Das Inventar und die Bilanz sollen also ein genaues Bild von dem Stand des Geschäfts geben. Man muß demnach die vorhandenen Vorräte so bewerten, wie man sie an diesem Tage demjenigen über lassen würde, der unser Geschäft käuflich übernehmen wollte, um es für seine Rechnung weiterzuführen Gegenstände, die keinen Markt- oder Börsenwert haben, worunter also Bücher gehören, sind zum Anschaffungs-, Einkaufs- oder Herstellungspreise einzustellen. Gegenstände, die zum Betrieb gebraucht werden, werden zum Buchwert inventarisiert Damit nun keine zu hohe Bewertung erfolgt, schreibt das Gesetz eben entsprechende Abschreibungen vor. Ander seits darf aber auch keine zu niedrige Bewertung stattfinden, wie sie Herr Herbich vorschlägt. Wie sich die im Betrieb gebrauchten Gegenstände ganz naturgemäß abnutzen und nicht den Wert behalten, den sie beim Ankauf hatten, so verlieren selbstverständlich auch Verlagsartikel (und leider nur zu oft) an Wert. Sobald ihr Absatz merklich sinkt, wäre es unrichtig, sie zum Herstellungspreis in das Inventar ein- zustellen. Ist ein Buch nicht ein absoluter Fehlschlag, wie etwa ein zur Einführung in Schulen nicht genehmigtes Schulbuch (in welchem Fall dann Abschreibung des Gesamt betrages der Herstellungskosten beim Jahresabschluß geboten ist), geht also der Absatz eines Buches nur allmählich zurück, dann müssen eben Abschreibungen derart erfolgen, daß man
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