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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 06.04.1906
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1906-04-06
- Erscheinungsdatum
- 06.04.1906
- Sprache
- Deutsch
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- Saxonica
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nicht mehr den Herstellungspreis oder den Preis, wie ein Werk zu Buche steht, als Wertmesser nimmt, sondern diese Preise um einen entsprechenden Prozentsatz ermäßigt und dann den so ermäßigten Preis zur Berechnung der Vorräte behält. Falls die Wertberechnung eines Verlagsartikels nach der Anzahl der vorhandenen Exemplare (z. B. 1000 Exem plare L 50 H) nicht mehr ratsam erscheint, dann ist auch das Einsetzen einer Pauschalsumme für ein solches Werk an gezeigt. Erst wenn der Absatz eines Buches sehr gering ist. dann erst dürfte der Makulatur- oder Stampfpreis in An wendung gebracht werden können. Artikel, deren Absatz ganz stockt, kommen bei der Inventur nicht mit zur Wert berechnung. Vielfach erleichtert man sich die Buchführung im Verlagsskontro und die Wertberechnung der nicht mehr gangbaren Verlagsartikel, von denen nur dann und wann noch ein Exemplar verkauft wird, dadurch, daß man sie auf ein sogenanntes Sammelkonto überträgt. Das fragliche minderwertige Verlagswerk wird dann mit dem Betrage, mit dem es noch zu Buche steht, auf das Sammelkonto übertragen. Das Sammelkonto, auf dem eben viele Ver lagswerke vereinigt stehen, wird dann mit einem gewissen Betrage, der sich aus den jeweiligen Verhältnissen ergibt, in das Inventar eingesetzt. Das sind so die Grundsätze, nach denen man bei Be wertung der Verlagsvorräte zu handeln hat. Man sieht, daß auch der von Herrn Herbich geforderte Makulatur- und Stampfwert zu seinem Rechte kommt und kommen muß Dies jedoch nur bei geringwertigen Verlagsartikeln. Bei guten und gangbaren Werken aber solche kolossalen Ab schreibungen bezw. Wertherabsetzüngen bei der Inventarisation vorzunehmen, wie sie Herr Herbich wünscht, würde gesetzlich nicht erlaubt sein. Sie entsprechen, wie bereits erwähnt wurde, nicht den kaufmännischen Grundsätzen, dem geltenden Handelsrecht, und würden, um mit den Worten des Finanz ministers zu reden, »das durch die besondern tatsächlichen Verhältnisse gerechtfertigte Maß (der Höhe der Abschreibungen) offenbar übersteigenr. Wenn Herr Herbich zur Begründung seines Vorschlags beispielsweise anführt, daß ein seit Jahren eingeführtes Schulbuch durch ein andres ersetzt, das Lehrbuch eines her vorragenden akademischen Lehrers nach dessen Tod durch ein andres verdrängt werden kann, so sind solche Möglichkeiten wohl nicht von der Hand zu weisen; wenn solche Möglich keiten aber am Tage der Inventur eben nur Möglich keiten, noch keine Wahrscheinlichkeiten, geschweige denn bald in Erscheinung tretende Tatsachen sind, dann können und dürfen solche Möglichkeiten für die Bewertung von Vorräten durchaus nicht in Frage kommen. Nicht, was in der Zukunft möglicherweise geschehen kann, nicht Ver mutungen, sondern nur Wirklichkeit, Tatsachen können, und zwar nur so, wie die Dinge am Tage der Inventur liegen, bei der Bewertung von Vorräten für die Inventur in Frage kommen. Der wirkliche, augenblickliche Vermögens stand soll durch das Inventar zum Ausdruck gebracht werden, so schreibt es das Gesetz vor. Ist das Schulbuch, um bei diesem Beispiel zu bleiben, gegenwärtig, also am Tage, wo ich das Inventar aufnehme, gut eingeführt, so muß ich es entsprechend bewerten. Und wenn nun Herr Herbich sagt, daß der Buchhändler für die Bewertung seiner Vorräte keine Anhaltspunkte habe, so ist das auch nicht zutreffend, denn: ist ein Buch gangbar, wird es viel begehrt, dann hat es eben einen größern Wert als ein weniger stark gekauftes Buch. Auch über den Be wertungspreis eines Buchs kann kein Zweifel bestehen. Der höchste Betrag, der bei Bewertung von Büchern zu grunde gelegt werden darf, ist, wie schon erwähnt, der Herstellungspreis. Zu diesem Betrag muß und wird man Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel. 73. Jahrgang. ein am Tage der Inventur gut eingeführtes Schulbuch auf nehmen. Erwächst nun dem Schulbuch durch ein den modernen Ansprüchen mehr entsprechendes Buch Konkurrenz und erfährt es im Laufe des neuen Geschäftsjahrs einige Ausführungen, die nicht etwa durch neue Einführungen des Buchs in andern Schulen ausgeglichen werden, dann ist es für den klugen Geschäftsmann natürlich nicht bloß ratsam, sondern Pflicht, bei der nächsten Inventur das Buch zu einem etwas niedrigern Preise als dem Herstellungspreis einzustellen. Um welchen Prozentsatz man solche Bücher- vorräte bei einer künftigen Inventur niedriger ein schätzt, darüber läßt sich natürlich nichts Bestimmtes festsetzen; dies richtet sich ganz nach den Verhältnissen und Umständen und muß dem Ermessen des Verlegers überlassen bleiben. Wird der Bücherabsatz dann in künftigen Jahren immer kleiner, dann wird selbstverständlich auch der Wert des Buches geringer, und der Jnventurpreis muß ebenfalls weiter herabgesetzt werden; im schlimmsten Fall wird es eben bei einer Inventur ganz außer Ansatz gelassen. So, wie es mit einem Schulbuch geschieht, muß es mit andern Büchern ebenfalls geschehen. Von sichern Einfüh rungen, die einen gewissen Absatz von Exemplaren verbürgen, läßt sich bei andern Büchern natürlich nicht sprechen; den Maßstab für die jeweilige Bewertung derartiger Bücher bildet eben der Jahresabsatz, der sich ja aus dem Ver lagsskontro ergibt. Ist der Absatz gut, dann kann man auch für solche Bücher den Herstellungspreis bei der Inventur zu grunde legen, geht er zurück, so wird ein vorsichtiger Ge schäftsmann natürlich auch das Buch niedriger einschätzen und bewerten. Es ist ebenso unrichtig, den Herstellungspreis bei Büchern, deren Absatz ständig erheblich zurückgeht, bei der Inventur gewaltsam aufrecht zu erhalten und sich so durch unberechtigte Höherbewertung der vorhandenen Vermögens stücke (Aktiva) und Herausrechnung eines höhern Gewinns, als er tatsächlich erzielt wurde, selbst zu betrügen, als auch durch Einstellen des Makulatur- und Stampfpreises bei Büchern, die flotten Absatz haben und jährlich hübsche Summen einbringen, die Summe der Aktiva gewaltsam herunterzudrücken, einen Verlust herauszurechnen, der in Wirklichkeit nicht besteht, und sich durch ein solches Verfahren über den wirklichen Stand seines Geschäfts einer Selbst täuschung hinzugeben. Der in Nr. 40 dieses Blattes für die Verlagsvorräte gewünschte Bewertungsgrundsatz zöge übrigens noch weitere Folgerungen nach sich; denn folgerichtig müßte er auch auf die Wertfestsetzung der andern Vermögensstücke eines Verlags geschäfts angewendet werden. Stellt man die, einen be deutend höhern Wert darstellenden Verlagsvorräte zu dem Makulatur- oder Stampfwert in das Inventar ein, so darf man folgerichtig auch die vorhandenen Betriebsgegenstände, wie Regale, Tische, Pulte, Geld- und Bücherschränke, Schreib maschinen, Kopierpressen, Beleuchtungsanlagen usw. nicht zum Anschaffungs- oder Buchwert einsetzen, sondern mit einer Summe, die etwa dem Betrage entspräche, den man erhalten würde, wenn man die fraglichen Gegenstände an einen Althändler verkauft, also etwa zum Brennholz- oder Alteisenwert. Ja, auch das vorhandene bare Geld dürfte nicht zum Kurswert, sondern nur zum Metallwert, eventuell vorhandene Wechsel, Banknoten, Kassenscheine, Zinsscheine, Wertpapiere (Aktien, Pfandbriefe, Staatspapiere usw.) auch nicht zum Kurs- oder Nennwert, sondern ebenfalls nur zu irgend einem niedrigeren Betrag in das Inventar eingesetzt werden, denn die betreffenden Staaten, Gesellschaften, Banken, Geschäfte usw. könnten ja später einmal den Bankerott an melden. Was dem einen Vermögensteil recht ist, muß dem 'andern billig sein. 470
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