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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 09.04.1906
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1906-04-09
- Erscheinungsdatum
- 09.04.1906
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
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- Saxonica
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82, 9. April 1906. Nichtamtlicher Teil. 3661 sprechenden Durchschnittsziffern 1141 plus 378 plus 299 gleich 1818. Es ist also auch hier eine Steigerung von 61,6 Prozent eingetreten. Daß die Durchschnittszahlen der Rückreise die der Ausreise so erheblich übertreffen, ist darin begründet, daß die Postverwaltung der Vereinigten Staaten die von New Dork ebenfalls Dienstags abfahrenden Lloydschnelldampfer in jedem Fall zur Beförderung der gesamten vorliegenden Post für Europa (einschließlich der englischen) benutzt. Nation und Welt (Beilage z. Nationalztg.). Handelskammer zu Leipzig. Zollauskünfte. — Die Handelskammer zu Leipzig gibt folgendes bekannt: »Veröffentlichung von Auskünften unsrer Zollauskunft stelle. »In Würdigung der Schwierigkeiten, die den beteiligten Kreisen von Handel, Industrie und Gewerbe durch die Aufstellung neuer, überaus fein gegliederter Zolltarife in Deutschland und in einer Reihe andrer europäischer und außereuropäischer Staaten und durch den im Anschluß hieran erfolgten Abschluß neuer, diese Tarife sowohl wie die alten Tarife andrer Länder vielfach durch brechender Handelsverträge in der Praxis erwachsen, hat die Handelskammer bereits vor mehr als Jahresfrist in ihrem Ge- schästsgebäude, der Neuen Börse, Packhofstraße 2/4, Treppe 6, Erdgeschoß, unter dem Namen einer -Zollauskunftstelle- eine eigne Abteilung für Erteilung von Zollauskünften errichtet. Wie wertvoll, ja notwendig diese Einrichtung ist, zeigt am besten ihre Inanspruchnahme seitens der Bezirksangehörigen in mehr als 1600 Fällen während ihres ersten Geschäftsjahres und ihre in den letzten Monaten noch erheblich darüber hinaus gestiegene Be nutzung. »Um die den jeweiligen Fragestellern von Fall zu Fall erteilten Auskünfte in Zukunft auch weiteren Kreisen zugänglich zu machen und den Nutzen, den Handel, Industrie und Gewerbe schon bisher von der Einrichtung gehabt haben, dadurch noch weiter zu erhöhen, haben wir beschlossen, diele Zollauskünfte, soweit sie sich nach Art, Bedeutung und sonstigen Umständen hierzu eignen, fortan als besondere unent geltliche Anlage zu unserem amtlichen Organ, den -Mitteilungen der Handelskammer zu Leipzig-, unter dem Titel: -Aus der Zoll- anskunftstelle der Handelskammer- fortlaufend zu veröffentlichen. »Indem wir dies mit dem Bemerken zur allgemeinen Kenntnis bringen, daß die erste Veröffentlichung dieser Art in dem soeben zur Ausgabe gelangten Märzheft unsrer -Mitteilungen- statt findet, erinnern wir zugleich daran, daß diese Mitteilungen regel mäßig allmonatlich erscheinen und neben den Berichten über die Tätigkeit der Handelskammer, über Handelsgebräuche, Gutachten, Eingaben usw. auch eine Menge wichtiger, wertvoller Nachrichten für Handel, Industrie und Gewerbe des Bezirks, sowie eine über sichtliche Zusammenstellung der Eintragungen, Veränderungen und Löschungen im Leipziger Handelsregister mit denjenigen bisher fehlenden Zusätzen bringen, die diese Veröffentlichungen für die Geschäftswelt wertvoll und nutzbar machen (Angabe des Datums der einzelnen Einträge, des Geschäftszweigs und des Geschäfts lokals, der Spezialitäten der Firmen, des Gründungsjahrs, der Filialen, Zweigniederlassungen, Fernsprecher, Giro-Kontos usw.). -Der Bezugspreis der -Mitteilungen- beträgt: für die zur Handelskammer beitragspflichtigen handels gerichtlich eingetragenen Firmen jährlich . . . . 3.—, für alle übrigen Abnehmer jährlich 6.—. -Bestellungen nehmen die Handelskammer sowohl wie die Firma A. Twietmeyer, Gellertstraße 16 hier, entgegen. -Leipzig, am 5. April 1906. Die Handelskammer. (gez.) Zweiniger, (ggez.) Or. jur. Wendtland, Vorsitzender. Syndikus. Ordnung der Presse in Rußland. — Nach einer Meldung der St. Petersburger Telegraphen-Agcntur schreibt ein am 4. d. M. ergangenner Kaiserlicher Ukas bezüglich der Presse die Be obachtung neuer Verfügungen vor. Die Drucker sollen in Zu kunft verpflichtet sein, von periodisch erscheinenden Veröffent lichungen, bevor sie in Umlauf gesetzt werden, der Verwaltung für Preßangelegenheiten ein Probeblatt vorzulegen. Druckschriften, die Zeichnungen enthalten, deren Veröffentlichung mit den Strafgesetzen im Widerspruch steht, können eingezogen werden. Der Heraus-' Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel. 73. Jahrgang. geber einer periodischen Druckschrift, deren Aufhebung oder Unter drückung von dem Gericht verfügt worden ist, kann für seine Person oder durch Vermittlung eines andern neue periodische Schriften nicht mehr herausgeben, bis er von seiten des Gerichts dazu ermächtigt oder der im Urteil bestimmte Termin abgelaufen ist. Zuwiderhandelnde haben eine Geldstrafe bis zu 3000 Rubel und im Rückfall eine Gefängnisstrafe bis zu 16 Monaten zu gewärtigen. Dieselben Strafen sind festgesetzt für Drucker, die nach Verurteilung zur Schließung ihrer Druckerei ihre Tätigkeit fortsetzen. Wer schuldig befunden wird, periodische Druckschriften vor Einholung der Erlaubnis oder vor Unterbreitung eines Probcblattes der betreffenden Publikation in Umlauf gesetzt zu haben, hat eine Geldstrafe zu gewärtigen. Außerdem ist das Gericht befugt, die Druckerei solcher Personen auf eine Dauer bis zu 6 Monaten zu schließen. Bismarck-Archiv in Stendal. — Uber das Bismarck- Archiv in Stendal wird dem Berliner Tageblatt berichtet: Der Besitzstand des Bismarck-Archivs, bekanntlich des einzigen in Deutschland bestehenden, umfaßt gegenwärtig: 198 eingerahmte Bismarck-Bilder, 230 Photographien Bismarcks, 132 Bismarck- Werke der deutschen, französischen, englischen und schwedischen Literatur, 94 humoristische Gedichte auf Bismarck, 121 humo ristische Bismarck-Broschüren, 3260 Bismarck-Karikaturen und und -Bilder, 218 französische Bismarck - Karikaturen, 228 deutsche Bilderbogen mit Bezug auf Bismarck, 1 Mappe »büsurs« französische Bismarck - Karikaturen, 1 Bildermappe »I/g. NsvaAsris Imxsrials», 1 Heft gesammelte Kriegs depeschen, 4 Bände Kladderadatsch mit Bismarck-Bildern, 2 Bände Zeitungsausschnitte betreffend Bismarcks Tod, 1 Berliner Adreß buch (1888), das als Handexemplar des Fürsten gedient hat, 8 Bis marck-Medaillen, 2915 Bismarck-Postkarten, sowie endlich ver schiedene »Daheim--Hefte, die als Bismarck-Nummern gelten, und mehrere Zeitungsberichte über Bismarck. Das Archiv, für das die Errichtung eines Bismarck-Hauses monumentalen Gepräges ange strebt wird, bietet also bereits einen beachtenswerten Grundstock, dessen Inhalt einen lebendigen Kommentar zu dem Wirken Bis marcks und gewissermaßen eine Chronik seines Lebens darstellt. Urheberrechtsansprüche aus Z 18 des deutschen Ge setzes vom 19. Juni 1901. — Herr Arthur Dix, Heraus geber des »Deutschen Boten, Nationale Zeitungskorrespondenz-, früherer Chefredakteur der Nationalzeitung, schreibt an den .Zeitungsverlag- (Hannover): »Kürzlich veröffentlichte der -Tag- einen Artikel über die miß günstige Behandung, die irgendwie sich hervortuenden Journa listen regelmäßig in der Presse von seiten ihrer Kollegen zuteil zu werden pflegt. Es ließe sich über dieses Kapitel wohl ein dicker Band schreiben; an dieser Stelle sei jedoch nur auf einen wunden Punkt hingewiesen, dessen Vorhandensein nach meiner Ansicht be fürchten läßt, daß die Aussichten auf eine wünschenswerte Besse rung der Verhältnisse zurzeit so schlecht wie möglich sind. -Die journalistische Selbstachtung sowohl wie das Ansehen der Journalisten nach außen hin muß außerordentlich darunter leiden, wenn sie untereinander so viel durch Vermittlung des Staatsanwalts verkehren; daran aber ist das unselige Urheber schutzgesetz schuld, das in tief bedauerlicher Verkennung seiner Konsequenzen seinerzeit von den meisten Tageszeitungen mit großer Energie gefordert und verteidigt wurde. »Ich glaube mir ein Urteil gerade über diese Frage um so mehr anmaßen zu dürfen, als ich, was wohl selten der Fall ist, sowohl als aktiv wie als passiv Beteiligter viele Erfahrungen mit dem sogenannten Urheberschutz gemacht habe. Als passiv beteiligter Chefredakteur einer großen Tageszeitung habe ich mir so manche Geldstrafe zudiktieren lassen müssen, wenn irgend ein Kollege in gutem Glauben eine kleine Notiz tatsächlichen, vermischten Inhalts nachdruckte, die später vom Gericht als -wissenschaftliche Aus arbeitung- angesehen wurde, deren Nachdruck verboten ist. Ich habe in diesen Fällen aus Grundsatz regelmäßig die Entscheidung des Reichsgerichts angerufen, um eine recht gründliche Prüfung zu veranlassen. Die Urteile darüber, wann speziell die Wiedergabe eines Gerichtsurteils als sogenannte wissenschaftliche Bearbeitung anzuerkennen ist, gehen bekanntlich sehr weit auseinander. 481
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