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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 11.04.1906
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1906-04-11
- Erscheinungsdatum
- 11.04.1906
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- Deutsch
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84, 11. April 1S06. Nichtamtlicher Teil. 3735 Rotzbera'sche Veriagsbuchhandlung in Leipzig. *Lössnsr 86-Lslsiidsr. 17. ^.usz. 1906/07. 2 3754 Friedrich Rothbarth in Leipzig. 3752 *1Vsbsr, Olms Nsulkorb. 12.—16. Isusend. Lsrt. 2 Zsb. 2 50 H. *Oure5 dis Oups. 6.—9. Isusssd. Lsrt. 2 §ob. 2 50 I. D. Gauerländrrs Verlag in Frankfurt a. M. 3745 üsitiisr, Dis 8slbst5ostsnbsrsol>inmA industriell«? Lstrisbo. 2. ^.uü. 3 Asb. 3 ^ 60 H. Moritz Schäfer in Leipzig. 3755 *Loopinunn, Vas xrsttisebs Rso5nsn. 2 xsl,. 2 ^ 50-ß. K. G. Th. Scheffer in Leipzig. Lsrtkold, üstsinisslisr Lslbstuntsrriodt. 6 ^ 20 -j. 3745 Richard Carl Schmidt » Co. in Leipzig. IVoUk, vis visnsurusirt. 3 Wilh. Spemann in Berlin. vsr Lunstse5s.tr. Ilstt 29. 40 H. 3748 v 2 Speyer L Kaerner in Freidurg i. B. 3753 *Lorn, Loinxsndiuin dsr ^nstowis. 2. ^.uü. 5 ^; xsd. 6 Verlag „Harmonie" in Berlin. 3747 kidssinus, Luxdistriebs Lrsutksbrt. 30. Isussnd. 2 xsb. 3 ^ik. Zuckschwerdt L Co. in Berlin. 3755 *von 6srlovitr-Usxsn, LintsilullA u. vislolrstion dsr russischen Lrinss. 18. ^.usxsbs. ^.xril 1906. 1 ^ 80 Nichtamtlicher Teil. Verkauf von Büchern unter Vorbehalt des Eigentums. Von vr. zur. Biberfeld. (Nachdruck verboten.) Die Abmachung, daß das Eigentum an verkauften Büchern nicht sofort auf den Käufer übergehen, sondern zunächst beim Verkäufer verbleiben solle, wird in der Regel im Zusammenhang mit der Vereinbarung von Ratenzahlungen getroffen. L.. kauft beispielsweise von der Buchhandlung 8. ein Konversations-Lexikon und einige andre Bücher zusammen für den Betrag von 200 und verspricht, bei einer Anzahlung von 30 ^ den Rest in monatlichen Raten von 10 ^ zu tilgen. Die Übergabe der Kaufobjekle selbst erfolgt dann meist sofort, wird also unmittelbar, nachdem man handelseins geworden ist, in den Stand versetzt, die Bücher in seiner Wohnung aufzustellen und sie dort zu benutzen; nur soll er vorläufig noch nicht ihr Eigentümer sein, d. h. es fehlt ihm vorerst das Recht, die Sachen zu verkaufen oder sonst sich ihrer zu entäußern oder sie durch Verpfändung oder in ähnlicher Weise zu belasten. Er hat sich ihnen gegenüber so zu verhalten, daß es ihm stets, wenn der Fall eintritt, ohne alles weitere möglich wird, die Bücher dem Verkäufer 8. zurückzugeben. Nun wickeln sich erfahrungsgemäß solche Geschäfte keineswegs immer glatt und ohne jeglichen Zwischenfall ab; Schwierigkeiten treten namentlich dann ein, wenn der Käufer die Termine für die Abführung der einzelnen Raten nicht innehält. Um bei dem oben gewählten Beispiel zu bleiben, so ist er in den ersten vier Monaten seinen Verbind lichkeiten prompt nachgekommen, dann aber, sei es aus Mangel an Mitteln, sei es aus Nachlässigkeit, hat er nichts mehr von sich hören lassen. Die Firma 8. will aus gewissen Gründen nicht länger warten, insbesondere weil sie inzwischen zu der Überzeugung gelangt ist, daß sich die Sache auch später nicht ändern werde, und sie erblickt daher ihren Vorteil darin, die Angelegenheit so bald wie möglich endgültig zu erledigen. Hierzu gibt ihr nun allerdings das Gesetz betreffend die Abzahlungsgeschäfte Handhabe und Anleitung zugleich; allein man darf sich keinem Zweifel darüber hingeben, daß der hier vorgezeichnete Weg nicht immer im wohlverstandenen und auch berechtigten Interesse des Verkäufers liegt. Die Auseinandersetzung nämlich, die auf Grund dieser Bestim mungen stattfinden soll, läuft im wesentlichen darauf hinaus, wie er der Monate zu ganzen zahlen daß das Geschäft, das ursprünglich einen Kauf in sich schloß, nun nachträglich zur Sachmiete umgewaudelt wird. Es soll demgemäß also so behandelt werden, wie wenn das Konversations-Lexikon und die andern Werke nicht auf Ab schlag gekauft, sondern wie wenn er sie gemietet hätte. Das Verfahren würde demgemäß also etwa folgendes sein: hätte einen entsprechenden Mietzins, wie er vielleicht schon anfänglich für diesen Fall vereinbart worden wäre oder Sachlage sonst entspricht, sür die vier und müßte außerdem die Firma 8. schadlos stellen sür die inzwischen eingetretene Abnutzung und die mit ihr zusammenhängende teilweise Entwertung der Bücher und für alle sonstigen Unkosten, die 8. außerdem etwa gehabt hat (Spesen für den Transport rc.). Gegenüber dieser Gesamtsumme müßte dann aber derjenige Betrag zur Aufrechnung gestellt werden, den il.. bereits in Erfüllung des ursprünglichen Kaufvertrags an 8. gezahlt hat, also, wie oben angenommen wurde, im ganzen 70 Es käme dann also ganz darauf an, zu wessen gunsten sich ein Saldo noch Herausstellen würde, und die Sache kann sehr wohl so gestaltet sein, daß an Mietsgebühr, an Entschädigung und dergl. m. weniger zu zahlen hätte, als sein eignes Guthaben ausmacht, und dann müßte die Firma gegen Empfangnahme der Bücher ihm noch etwas zurück erstatten. Verhält sich die Sache umgekehrt, beziffert sich die Gesamtsumme dessen, was -1.. auf grund der soeben an- gedeuteten Methode an 8. schuldet, auf SO so würde er im Hinblick darauf, daß die Firma bereits 70 ^ vereinnahmt hat, nur noch 20 ^ bei Herausgabe der Bücher zu erlegen haben. Damit wäre der ganze Vorfall abgetan. Man sieht sofort, daß hierbei der Buchhändler keines wegs immer seine Rechnung findet, daß ihm vielmehr sehr häufig ein ungedeckter Schaden verbleiben wird. Die Bücher kann er, mögen sie auch noch so geringe Spuren der bereits geschehenen Benutzung tragen, dennoch nicht mehr als neu verkaufen, sie haben demgemäß für ihn bei weitem nicht mehr denselben Tauschwert wie früher, und gerade dieses Moment kommt bei der Verrechnung, die das Gesetz an gestellt wissen will, meistens gar nicht zur Geltung, weil ja aus dem ursprünglichen Kauf nun ein Mietsverhältnis ge worden ist. Nach der ganzen Natur eines solchen hat ja aber der Mieter die Berechtigung, die Sache zu brauchen, und die mit ihrer ordnungsmäßigen Benutzung zugleich verbundene Abnutzung muß der Vermieter ruhig hinnehmen; 490«
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