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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 11.04.1906
- Strukturtyp
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- Band
- 1906-04-11
- Erscheinungsdatum
- 11.04.1906
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- Deutsch
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3736 Nichtamtlicher Teil. ^ 84, 11. April 1906. dafür hält ihn eben der Zins schadlos. Aber selbst wenn nach dieser Richtung hin die Firma einen Ausfall nicht zu verzeichnen hätte, so würde sie doch immer noch benach teiligt bleiben. Sie will ja die Bücher nicht vermieten, sondern verkaufen. Hier lag nun schon ein festes Geschäft vor, und sie durfte auf einen gewissen Gewinn rechnen, der ihr jetzt wieder entwunden wird. Dazu aber be treibt niemand sein Geschäft, um am Ende wieder auf den Standpunkt zurückkehren zu müssen, von dem er ausgegangen ist, und gerade darauf läuft ja das Gesetz betreffend die Abzahlungsgeschäfte hinaus, daß beim Abschluß der Auseinandersetzung jeder Teil so viel zurückbekomme, wie er am Anfang gehabt hat. Unberücksichtigt bleibt hier — um es mit einem Worte zu sagen — das Geschäfts interesse des Buchhändlers. Die voraufgeschickte Erwägung lehrt nun, daß es unter Verhältnissen der hier geschilderten Art dem Buchhändler sehr viel angenehmer sein würde, wenn er, anstatt eine solche Auseinandersetzung zu bewerkstelligen, auf Erfüllung des Kaufvertrags, wie er ursprünglich errichtet worden war, bestehen könnte Dann wäre es also sein Recht, den noch rückständigen Kaufpreis einzutreiben, die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des vorzunehmen, um sich aus dem Erlös, der bei dem Verkauf der gepfändeten Sachen erzielt wird, zu befriedigen. Nun besitzt aber der Schuldner gar nicht immer pfändbare Objekte von genügendem Wert; das, was ihm der Gerichtsvollzieher nehmen und lohnender Weise auch verkaufen kann, sind vielleicht gerade eben die Bücher, um die sich der ganze Streit dreht. Sie finden bei der Zwangsversteigerung immer noch einen willigen Abnehmer, und dann könnte 8. den Versteigerungserlös einziehen und auf seine Forderung verrechnen. Stellen wir uns die Sache so vor, daß L. schon eine erhebliche Reihe von Abschlagszahlungen gemacht hat, so daß, wenn das ganze Geschäft rückgängig gemacht würde, 8. zwar die Bücher wiederbekommen, aber einen relativ nicht unbe trächtlichen Betrag an herauszuzahlen hätte. Da ist es für ihn doch sehr viel angenehmer, wenn er das bereits ver einnahmte Geld behalten und wegen des noch ausstehenden Restes die Bücher zur Zwangsversteigerung bringen kann. So viel, wie sein Restguthaben ausmacht, bringen sie immer noch ein, und dann ist das Endergebnis dieses, daß 8. tat sächlich volle Befriedigung gefunden hat. Das würde z. B. zutreffen, wenn etwa noch mit 50 ^ im Rückstand bliebe und diese Summe von ihm schlechterdings nicht bei zutreiben wäre. Das Auskunftsmittel selbst liegt eigentlich sehr nahe, und wie gesagt, ist es unter den gegebenen Voraussetzungen das denkbar wirksamste. Da hat man aber früher immer entgegengehalten, daß es ja gar nicht angewendet werden könne, und zwar aus rein juristischen bezw. logischen Erwägungen: Die Bücher sind vorläufig noch das Eigentum der Firma 8., wie kann diese nun, so hat man gesagt, bei auf Grund eines Schuldtitels Sachen pfänden, die gar nicht ^., sondern ihr selbst gehören! Das liefe ja auf dasselbe hinaus, wie wenn jemand gegen sich selbst eine Zwangs vollstreckung betteiben, also als sein eigner Gläubiger auftreten wollte. Soll nun aber 8., bloß um die Bücher der Zwangsvollstreckung zugänglich zu machen, diese in das Eigentum des übergehen lassen, so muß er befürchten, daß dieser sie schleunigst verkaufe oder verpfände, oder daß ein andrer Gläubiger vorher zugreife, und dann würde 6. erst recht der Geschädigte sein. Er befindet sich also hier in einem Dilemma, aus dem ihm jedoch die neueste Rechtsprechung (es handelt sich hier um zwei Entscheidungen des Amtsgerichts I und des Landgerichts I zu Berlin) mit hilfbereiter Hand hinaus führt. Die angedeuteten Einwände und Bedenken nämlich, daß die Bücher, die bei gepfändet werden sollen, nicht ihm, sondern seinem Gläubiger 8. gehören, eben dem selben, der die Zwangsvollstreckung betreibt, will die neueste Praxis nicht mehr gellen lassen. Es steht ja, wie in beiden Entscheidungen überzeugend ausgeführt wird, dem 6. jeden Augenblick frei, auf den Vorbehalt des Eigentums, den er doch nur zu seinem eignen Schutz gemacht hat, zu verzichten; in demselben Augenblick, in dem er das tut, wird der volle Eigentümer der Sachen. Hat sich dieser Umschwung aber vollzogen, so kann es keinem Zweifel unterliegen, daß 6. nunmehr die Bücher pfänden und versteigern lassen kann. Ein solcher Verzicht aber bedarf nach anerkanntem Recht, um wirksam zu sein, keinerlei Form, er kann auch still schweigend zum Ausdruck gebracht werden, und wenn 8. Bücher bei durch den Gerichtsvollzieher pfänden läßt, so gibt er damit zu erkennen, daß ihm an dem Fortbestand seines Eigentums daran nichts mehr gelegen sei. Vorher, d. h. noch bevor die Zwangsvollstreckung stattfindet, eine solche Erklärung abzugeben, würde kaum ratsam sein, denn ^.. würde dann vielleicht aus ihr die für ihn günstigen Konsequenzen ziehen, d. h. zunächst die Bücher veräußern und das Geld zu andern Zwecken als zur Befriedigung des 8. verwenden. Wie aber die Praxis der Berliner Gerichte die Sache handhabt, ist es für den Gläubiger unverkennbar sehr viel leichter gemacht, zu seinem Rechte und zu seiner vollen Befriedigung zu kommen, ohne sich auf den übrigens doch sehr komplizierten und gefahrvollen Weg verwiesen zu sehen, den das Gesetz betreffend die Abzahlungsgeschäfte vorschreibt. Aber noch eine andre Frage von praktisch sehr weit reichender Bedeutung knüpft sich an Vorgänge der hier in Rede stehenden Art, wo also Bücher unter Vorbehalt des Eigentums verkauft werden. Setzen wir auch hier den Fall, habe gewisse Bücher, die zusammen 200 kosten, gegen die Verpflichtung zu monatlichen Teilzahlungen von der Firma 8. gekauft und sei damit einverstanden gewesen, daß das Eigentum an ihn erst dann übergehen solle, wenn die letzte Rate getilgt sein würde. Seinen Ver pflichtungen kommt er in jeder Hinsicht pünktlich und vollständig nach, und er hat bereits die Hälfte abgetragen, als bei ihm ein Feuer ausbricht. Sämtliche Bücher fallen dieser Katastrophe zum Opfer, versichert sind sie nicht gewesen, und nun handelt es sich darum, wer den Schaden zu tragen hat. ^.. erklärt — und darin hat man ihm bisher vielfach auch an maßgebender Stelle recht gegeben —, es sind ja nicht meine Bücher, die verbrannt find, sondern die der Firma 8., also kann auch der Schaden, der daraus erwachsen ist, nicht mich treffen, sondern nur sie. Vor allen Dingen wird er sich nun weigern, die noch ausstehenden Raten zu zahlen, ja vielleicht wird er sogar fordern, daß ihm anstatt der durch Feuer untergegangenen andre Bücher von gleicher Art und gleichem Wert nochmals geliefert werden. Welches ist nun aber die Verteidigung, zu der solchen Forderungen gegenüber der Verkäufer, also die Sorti mentsbuchhandlung 8. greifen könnte? Sie würde sich in Übereinstimmung mit der jetzt herrschenden Anschauung auf den tz 446 des Bürgerlichen Gesetzbuchs berufen können, in dessen Eingang gesagt wird, daß die Gefahr des zufälligen Unter gangs und einer zufälligen Verschlechterung mit der Übergabe der verkauften Sachen auf den Käufer übergeht. Sobald sich also dieser rein tatsächliche Hergang vollzogen hat, daß die Bücher aus der Verfügungsgewalt des Verkäufers in die des Käufers übergegangen sind, sobald also in den Stand versetzt worden ist, die Bücher zu besitzen und zu be nutzen, sich in jeder sonstigen angebrachten Hinsicht ihrer zu bedienen, trägt er auch die Gefahr, daß sie durch Zufall untergehen oder doch eine Wertminderung erleiden
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