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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 11.04.1906
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1906-04-11
- Erscheinungsdatum
- 11.04.1906
- Sprache
- Deutsch
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- Saxonica
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^ 84, 11. April 1906. Nichtamtlicher Teil. 3737 können. Das hat mit der andern Frage, bei wem das Eigentum an diesem Kaufobjekte steht, gar nichts zu tun. Ob der Käufer dieses Eigentumsrecht schou erworben hat, oder ob es ihm erst anfallen soll, wenn er gewisse andre Bedingungen erfüllt haben wird, das ist eine Voraussetzung, die der erwähnte K 446 nicht in seinen Tatbestand aus genommen hat. Die Folge davon ist also die, daß, einerlei ob die Bücher noch vorhanden sind oder nicht, L. nach wie vor seine Monatsraten an die Firma L. abführen muß, und daß natürlich auch nicht die Rede davon sein kann, daß ihm Ersatz für die durch Brand zerstörten Werke geleistet werde. Kleine Mitteilungen. *L. Vom Reichsgericht. (Nachdruck verboten.) — Wegen Nachdrucks ist am 12. Juli v. I. vom Landgericht I in München der Redakteur der »Münchener Post-, Martin Grüber, zu einer Geldstrafe von 40 verurteilt worden. Er hat eine von Rechts anwalt H. in München in der Frankfurter Zeitung veröffentlichte Erzählung -Im Armenrecht-, etwa 120 Zeilen enthaltend, nach gedruckt, ohne die Einwilligung des Verfassers zu haben. Er hat aber noch ungefähr ein Drittel hinzugefügt, so daß die Geschichte die entgegengesetzte Wendung nahm. Der Angeklagte behauptet, der nachgsdruckte Artikel sei wertlos und er habe ihn nur abgedruckt, um ihn seinen Lesern als Beispiel für seine Kritik vor Augen zu stellen. Das Gericht erblickte aber in dem Artikel ein schutzberechtigtes novellistisches Erzeugnis. — Der Verteidiger des Angeklagten behauptete in der Revisionsinstanz vor dem Reichsgericht, das Urteil klebe am Buchstaben des Gesetzes. Der Angeklagte habe den Artikel nicht benutzen, sondern kritisieren wollen. Der Verfasser wäre viel schlechter weggekommen, wenn der Angeklagte nur einzelne Sätze abgedruckt und zerzaust hätte. — Das Reichsgericht erkannte jedoch auf Verwerfung der Revi sion des Angeklagten. "Freisprechung. (Vgl. Nr. 80 d. Bl.) — In Ergänzung des kurzen Berichts unter dieser Überschrift in Nr. 80 d. Bl. geben wir in nachstehendem nach dem -Vorwärts- auf Wunsch einen ausführlicheren Bericht über die in den ersten Tagen dieses Monats vor dem Landgericht Berlin geführte Verhandlung: Vor der vierten Strafkammer wurde dieser Tage bis gegen Abend hin ein Prozeß gegen den bekannten Verlagsbuchhändler Rudolf Hofmann, Inhaber der Firma A. HofmannLComp-, gegen den Schriftsteller Eduard Fuchs und gegen zwei Buch händler auf Grund des Z 184 Str.-G.-B. geführt. Im Verlage von A. Hofmann L Comp, ist als Fortsetzung des bedeutsamen Kulturwerkes über die Geschichte der Karikatur von Eduard Fuchs »Das erotische Clement in der Karikatur erschienen. Dieses Buch führt in glänzender Weise an der Hand einer großen Reihe von Bildern aller Kulturperioden dem Leser die Sitten und Unsitten, gegeißelt von der Karikatur, vor. Der Herausgeber und der Verleger hatten die Vorsicht gebraucht, in einem Prospekt zu bemerken, daß dieses Buch lediglich an Leute abzugeben sei, die darauf subskribierten, und daß Minderjährige von der Subskription des Buches ausgeschlossen seien. Diesen Prospekt sandte ein Buchhändler D. einem Adressaten (einem in zwischen verstorbenen Prinzen) zu, mit dem Ersuchen, er möge bald bestellen, weil das Buch wahrscheinlich beschlagnahmt würde. Das genügte den Lex-Heinze-Männern, die wohl nach dem Tode des Prinzen von dem eigentümlichen Schreiben erfahren hatten, Polizei und Staatsanwaltschaft in Bewegung zu setzen, um schleunigst das gefährliche Buch zu konfiszieren. In der Tat wurden, bevor noch das Buch erschienen, ja, bevor es gedruckt war, Maßnahmen zur schleunigen Beschlagnahme des Buchs getroffen. Der Verleger und der Autor sorgten nun dafür, daß sofort nach dem Erscheinen die subskribierten Bücher ihren Bestellern ausgeliefert würden. Der Buchhändler D. erhielt wegen jenes Anschreibens kein Exem plar ausgeliefert. Diese Vorsicht erwies sich als sehr zutreffend. Die Polizei versuchte in der Tat, das Buch, dessen wissenschaftlicher, eth'scher und sittlicher Charakter jedem Leser in die Augen fällt, mit Beschlag zu belegen. Das Amtsgericht lehnte indessen wegen des nach keiner Rich tung hin unzüchtigen, im Gegenteil hochsittlichen Charakters der Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel. 73. Jahrgang. Schrift die Beschlagnahmeverfügung ab. Auf erhobene Beschwerde ordnete dann das Landgericht die Beschlagnahme an. ' Sämtliche Exemplare mit Ausnahme von etwa einem Dutzend waren aber bereits an ihren Bestimmungsort gelangt und entgingen der Be schlagnahme. In dem dieser Tage abgehaltenen Termin fand die Verhand lung unter Ausschluß der Öffentlichkeit statt. Mehrere bekannte Kunstsachverständige, u. a. Schriftsteller Fedor Zobeltitz, Pro zessor vr. Voll, Konservator der k. Pinakothek in München, Professor Or. Schneegans (Würzburg), wohnten der Verhandlung bei. Das nach wiederhergestellter Öffentlichkeit verkündete Urteil ging dahin: Sämtliche Angeklagte sind von der erhobenen An klage, gegen K 184 des Strafgesetzbuches verstoßen zu haben, reizusprechen. Die Kosten werden der Staatskasse auferlegt, die Beschlagnahmeverfügung wird aufgehoben. Das Ge richt hat auf Grund der Beweisaufnahme den überzeugenden Beweis 'ür erbracht erachtet, daß weder in objektiver noch in subjektiver Hinsicht die Tatbestandsmerkmale des Z 184 des Strafgesetzbuchs erfüllt sind. Das Buch ist von einem hochsittlichen, wissenschaft lichen und künstlerischen Ernst getragen und hat einen außer ordentlichen kulturgeschichtlichen Wert. Sowohl die Auswahl der Abbildungen, wie die Zusammenstellung derselben und der Text chließen in ihren einzelnen Teilen wie in ihrer Gesamtheit Un züchtiges aus. "Ostpreutzische Druckerei und Verlagsanstalt A.-G. in Königsberg i. Pr.— Die ordentliche Generalversammlung findet am Sonnabend, den 28. April 1908, nachmittags 5 Uhr, im Ge schäftshause der Gesellschaft, Collegienstraße 3,1, statt. Tagesordnung: 1. Vorlegung von Geschäftsbericht und Bilanz pro 1905 und Er teilung der Entlastung an Vorstand und Aussichtsrat. 2. Beschlußfassung über Verwendung des Jahresgewinns. 3. Neuwahl des Aufsichtsrats. 4. Geschäftliches. "Zeugnisausstellung (Z 73 des Handelsgesetzbuchs). — Der Allgemeinen Zeitung entnehmen wir folgende Mitteilung über eine Entscheidung des Kaufmannsgerichts in München: Eine Fabrik chemischer Gravüren war von ihrem Reisenden wegen Zeugnisausstellung verklagt worden. Am 15. Februar sei ihm auf Ende März 1906 gekündigt worden. Die Firma weigere sich nun, ihm ein Interimszeugnis auszustellen, das er zur Auf suchung einer neuen Stellung dringend benötige. Der Vertreter der Beklagten bestritt die Verpflichtung zur Zeugnisausstellung. Aus dem Wortlaut des ß 73 des Handelsgesetzbuchs gehe deutlich hervor, daß ein Zeugnis erst bei Beendigung des Dienst verhältnisses ausgestellt werden müsse. Beendigt sei das Dienst verhältnis aber erst Ende März. Das Kaufmannsgericht verurteilte die beklagte Firma zur Ausstellung des gewünschten Zeugnisses, wobei in den Gründen ausgeführt wird, daß unter Beendigung des Dienstverhältnisses nicht die Beendigung der Tätigkeit, sondern schon die Kündigung gemeint sei. Denn mit dieser endige schon die regelmäßig weiter laufende Tätigkeit des Handlungsgehilfen. Aus dem Wortlaut des Z 73 sei daher zweifellos zu folgern, daß der Handlungsgehilfe schon vom Tage der Kündigung an das Zeugnis fordern könne. (Staub, Kommentar zum Handelsgesetzbuch H 73 Anmerkung 2.) Die Richtigkeit dieser Auslegung ergibt sich insbesondre auch aus der Entstehungsgeschichte des § 73. In der Reichstags kommission wurden mehrere Anträge gestellt, die Worte -bei Be endigung des Dienstverhältnisses- zu ersetzen durch die Worte »nach erfolgter Kündigung- oder »vom Tage der Kündigung an-. Zur Begründung wurde damals vorgebracht, daß es für den Handlungsgehilfen sehr wesentlich sei, schon vom Tage der Kün digung an ein Zeugnis verlangen zu können, um sich auf Grund dessen eine neue Stellung zu suchen. Diese Anträge wurden jedoch abgelehnt unter Hinweis auf das Bürgerliche Gesetzbuch, wonach kein Zweifel darüber sein kann, daß nach Maßgabe der Bestim mungen über Treu und Glauben bei Verträgen das Zeugnis schon verlangt werden kann vom Tag der Kündigung an. (Siehe Kommissionsbericht zu § 73, Anlage Band 7 der Reichs tagssession 1895/97.) 491
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