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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 14.10.1922
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1922-10-14
- Erscheinungsdatum
- 14.10.1922
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
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Redaktioneller Teil. 24l, 14. Oktober 1922. Glauben an eine bessere Zukunst nicht sinken!» Nach diesen er hebenden Worten siel die Hülle von der Ehrentafel für die 77 Gefallenen. Markige Glückwunschworte als tief empfundene Beweise der Anerkennung, des Wohlwollens und der Wertschätzung setz ten die Feier fort. Als bemerkenswert verzeichnen wir aus der Fülle der Ansprachen die Glückwünsche der Herren Kommerzien rat Artur Seemann für die Handelskammer, I)r. Menz für den Senat der Handelshochschule, Hofrat vr. Meiner für den Börsenverein der Deutschen Buchhändler, Namen, die in der Buchhändlerwelt einen guten Klang haben. Herr Hintzsche dankte für die vielen ehrenden Glückwünsche und gab bekannt, daß drei verdiente Mitglieder zn Ehrenmitglie dern ernannt worden sind. Es sind die Herren Josef Engel mann - Stuttgart, Emil Kupfer-Berlin und Richard Hohlseld-Leipzig. Für die eifrige, mühevolle Arbeit des Herrn Hintzsche für die Jubiläumsspende brachte der 2. Vorsitzende, Herr Pilz, den be sonderen Dank des Vorstandes zum Ausdruck, der dadurch festge halten werden soll, daß alle durch die Bemühungen des Herrn Hintzsche der Jubiläumsspende zugegangenen Gelder unter dem Namen -Richard Hintzsche-Stiftung« vereinigt werden. — Die Feier wurde von Gesängen des Leipziger Lehrergesangvereins umrahmt. Der Abend vereinigte die Mitglieder, Freunde und Gönner des Verbandes im großen Saale des Leipziger Zoolo gischen Gartens zu festlichem Beisammensein. Es war wirklich ein Festabend, der allen Beteiligten in lieber Erinnerung bleiben dürfte. Tief und weihevoll enrp- fundene und stimmgewaudt und eindrucksvoll vorgetra gene Gesänge des Leipziger Lehrergesangvereins wech selten mit köstlichen Weisen, Perlen der Musik aus alter und neuer Zeit, vorgetragen vom Grotrian-Steinweg-Orchester. Für Humor, Witz und Satire sorgte die allseitig beliebte Lauten- süngerin Agnes del Sarto unter jubelnder Zustimmung, und auch eine Tänzerin trug durch anmutige Tänze zur Erhöhung der Feststimmung bei. Ein fröhlicher Ball, Frohsinn, Heiter keit und eine selten« Harmonie hielten die den weiten Saal völlig füllende Gesellschaft noch lange beisammen. Der Sonntag galt der Arbeit. Der Verband, der 50 Jahre fleißiger Arbeit hinter sich hat, ist gewillt, auch die zweiten 50 Jahre seines Bestehens in rastloser Tätigkeit, die dem Fortschritt in beruflicher und sozialer Hinsicht gewidmet sein soll, zn der- bringen. Die zahlreich vertretenen Mitglieder aus dem Reich haben in gemeinsamer Beratung mit dem Vorstand und der Ortsgruppe Leipzig Stellung genommen zu den Tagesfragcn und Verbandsprobleme erörtert. Es war auch hierin ein voller Erfolg zu verzeichnen. Möge sich das soeben beschlossene Fest auswirken dem Ver band zum weiteren Wachstum, dem Berufe zur Förderung und unserem Lande zum Segen! Die Neuregelung der Luxusbesteuerung von Kunstblättern. 8 79 II der Ausführungsbestiinmungcn zum Umsatzsteuergesctz hat durch die Verordnung der Abänderung der Ausführungsbestimmungen zum Umsatzstcucrgesetz, abgcdruckt im Zcntralblatt für das Deutsche Reich Nr. 48 vom 25. September 1922, mit Wirkung vom 1. Oktober 1922 hinsichtlich der Kunstblätter und gerahmten Bilder folgende Fas sung erhalten: 6. Werke der Graphik. I. Werke der Graphik unterliegen der Luxussteuer beim Hersteller (Verleger). Sie sind nur dann luxussteuerpflichtig, wenn eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt: 1. der Druck auf besonderem Papier, Leder, Lcderpergament (Esels- Haut) oder Seide aller Art erfolgt; als besonderes Papier gilt handgeschöpftes Büttenpapier (ein mit der Hand vermittels eines Schöpfrahmens geschöpftes Papier), echtes Chinapapier, echtes Japanpapier (Japankupferdruck-, Japanseiden- und Japan schreibpapier), sowie Neispapier (ein aus dem gepreßten und dünn geschnittenen Mark von Palmen oder der Reispflanze ge wonnenes Papier), 1434 2. das Erzeugnis in beschränkter Auflage erschienen ist und die Abdrucke laufend numeriert sind; der Annahme einer beschränk ten Auflage steht nicht entgegen, wenn gleichzeitig Exemplare in einer der Ublichkeit entsprechenden Anzahl auf anderem als dem untrr 1 genannten Papier ausgegeben werden, 3. es sich um Probedrucke oder um Zustandsdrucke (Drucke von der unfertigen Platte) handelt und wenn die Probedrucke oder Zustandsdrucke als solche bezeichnet sind, 4. es sich um Drucke mit der Marke (Remarquedrucke) oder um Drucke vor der Schrift (avant la lettre) handelt. II. Luxussteuerfrei sind: 1. Werke, die der Künstler allein oder mit Hilfskräften ange fertigt hat, und Entwürfe zu diesen Werken, wenn eine der unter ^ Nr. 1 bis 3 genannten Voraussetzungen vorliegt, und wenn der Künstler die Werke eigenhändig signiert hat; Die Voraussetzungen ^ Nr. 1 bis 3 sind: 1. daß die Lieferung durch den Künstler erfolgt, 2. daß die Lieferung innerhalb von zwanzig Jahren nach dem Tode des Künstlers aus dessen Nachlaß durch seinen Ehe gatten, seine Abkömmlinge oder seine Eltern erfolgt, 3. daß die Lieferung innerhalb einer Ausstellung nach näherer Bestimmung des Neichsministers der Finanzen erfolgt. 2. außerdem nicht mehr als fünf Probe-(Zustands-)drucke und nicht mehr als zehn Auslagedrucke derselben Platte, wenn die Probe-(Zustands-)drucke als solche bezeichnet und die Auflagedrucke numeriert sind, und wenn die Drucke von dem entwerfenden Künstler eigenhändig signiert sind, und wenn der Hersteller die Drucke dem Künstler liefert und den Nachweis dieser Lieferung durch seine Buchführung sicher stem. Die näheren Bestimmungen über die Art der Buch führung erläßt der Rcichsminister der Finanzen. O. Sonderbestimmungen für Nahmen und gerahmte Bilder nnd Spiegel. 1. a) Luxussteuerpslichtig sind auch leere Nahmen aller Art (Bilder und Spiegel), wenn sie den halbjährlich am 1. April und 1. Ok tober vom Reichsminister der Finanzen nach Anhörung des Verbandes Deutscher Rahmen-, Bilder- und Spiegelfabrikanten in Berlin und der Vergolderinnungen in Berlin und München festgesetzten Richtpreis überschreiten, b) Für Nahmen aller Art aus oder in Verbindung mit Edel metallen, Edelsteinen, Perlen oder Halbedelsteinen, aus den in 88 34 Ol, 35, 38 und 44 genannten Stoffen gelten die be sonderen Bestimmungen der 88 34, 35, 38 und 44. 2. Luxussteuerpslichtig ist der Hersteller (Verleger) des Bildblattcs oder des Rahmens. Ist der Lieferer des eingerahmten Bildes zu gleich Hersteller (Verleger) des luxussteucrpflichtigcn Bildblattes und des luxussteuerpflichtigcn Rahmens odcr einer der beiden Gegenstände, so ist das gesamte Entgelt luxussteuerpflichtig; der Lieferer hat aber einen Vergütungsanspruch nach 8 10 des Ge setzes, wenn er das Bildblatt oder den Rahmen erworben hat und dieser Gegenstand lnxussteuerpslichtig ist. Hat der Lieferer des eingcrahmten Bildes das Bildblatt und dcn Rahmen er worben, so ist er nicht luxussteuerpflichtig, auch wenn der Liefc- rungsprcis den Richtpreis des Rahmens überschreitet. 3. Gerahmte Spiegel sind nur unter der Voraussetzung von 8 43 III Nr. 1 luxussteuerpflichtig. Die Besteuerung der Kunstblätter findet also in Zukunft, gleich gültig ob es sich um Vierfarbendrucke, Farbenlichtdrucke, Gravüren oder Originalgraphik handelt, stets beim Hersteller (Verleger) statt. Sie ist aber weitgehend eingeschränkt insofern, als./sie nur noch Vor zugsdrucke trifft. Zu dcn angeführten Voraussetzungen für die Be steuerung der Vorzugsdrucke sei erläuternd noch folgendes bemerkt: Es wird ausdrücklich von echtem Chinapapier gesprochen. Unter echtem Chinapapier ist das Chinapapier zu verstehen, das in China selbst hcrgestellt ist. Eine beschränkte Auflage eines Druckes ist daun gegeben, wenn so wenig numerierte Drucke hergestellt werden, daß der einzelne Truck wegen seiner Seltenheit und Güte einen höheren Wert erlangt. Eine ziffernmäßige genaue Begrenzung ist zwar nicht er folgt, jedenfalls kann aber nach der bisherigen aus den Wünschen der Sammler gewonnenen Erfahrung ein Seltenheitswert und damit eine beschränkte Auflage dann nicht mehr angenommen werden, wenn die Zahl der Drucke die Ziffer 50 übersteigt. Denn eine unverstählte Kupfer platte pflegt nicht mehr als 50 gute Drucke zu geben. Soweit bei Kommissionsverlag die Herstellung der Vorzugsdrucke vom Künstler besorgt wird, ist der steuerpflichtige Hersteller der Künstler. Dcn Künstlern sind mit Rücksicht auf das ihnen bei einer früheren Änderung des Umsatzsteuergesetzes eingeräumte Privileg hinsichtlich der Vorzugsdrucke noch gewisse Steuerfreiheiten gewahrt geblieben.
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