Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 24.04.1906
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1906-04-24
- Erscheinungsdatum
- 24.04.1906
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19060424
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-190604246
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19060424
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1906
- Monat1906-04
- Tag1906-04-24
- Monat1906-04
- Jahr1906
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
98, 24. April 1906. Nichtamtlicher Teil. 4099 Hat aber der Adressat sich zur Annahme der Sendung bereit erklärt, so ist das Vcrtragsverhältnis der Postver waltung zum Absender zu Ende. Von nun an verlangt die Postverwaltung vom Empfänger die Zahlung Es kann Vorkommen, daß dem Empfänger eine Sendung ausgehändigt worden ist, ohne die von ihm zu entrichtenden Portobeträge einzuziehen. Dann ist die Postverwaltung berechtigt, sofern der Empfänger nicht nachträglich freiwillig zahlt, die Porto beträge exekutivisch einzuziehen. Wohl zu merken, sind Portobeträge gemeint, nicht etwa Nachnahmebeträge. Sollte etwa eine Sendung ausgehändigt worden sein ohne Zahlung des darauf liegenden Nachnahmebetrags, so muß die Postoerwaltung bei etwaigen Fällen den Nachnahmebetrag immer im Wege der Zivilklage vom Empfänger erstreiten. Kann die Postverwaltung selbst durch Zwangsvollstreckung die Zahlung der Porto- oder Gebührenbeträge vom Empfänger nicht erreichen, so darf die Postverwaltung auch dann nicht den Absender zur Zahlung verpflichten, denn der Vertrag war abgelaufen. Wenn der zur Zahlung von Personengeld, Porto oder Gebühren verpflichtete Postreisende, Absender oder Empfänger einer Postsendung in der Zahlungsfrist in Konkurs gerät, so gelten nach der Reichs-Konkursordnung diese Forderungen nicht als vorberechtigte. Man hat einmal versucht, die Porto- oder Gebllhrenbeträge als »öffentliche Abgaben« darzustellen, ist aber damit vom Konkursgericht abgewiesen worden. Daher erscheinen vorkommendenfalls derartige Schuldbeträge allgemein in der Schuldmasse und werden auch als solche behandelt. Wenn jemand, gleichgiltig, ob Absender oder Empfänger, nach erfolgter Zwangsvollstreckung im Sinne von Z 25 Postges. den Rechtsweg beschreitet, so hat er die Klage gegen die Ober-Postdirektion zu richten, in deren Bezirk er wohnt, nicht etwa gegen die Bestell- oder Ortspostanstalt, von der vielleicht die Exekution ausgegangen ist. In allen derartigen Fällen ist die Ober-Postdirektion die Verwaltungs behörde, die den Postfiskus vertritt, niemals eine Post anstalt. Die Ober-Postdirektion, gegen die die in Frage gezogene Klage gerichtet ist, führt dann den Beweis der Schuld und verlangt nicht, daß der Exekutierte den Beweis seiner Nichtschuld erbringt. Z 26. Die Beträge, welche in einer Sendung enthalten sind, die weder an den Adressaten bestellt, noch an den Absender zurückgegeben werden kann, oder welche aus dem Verkaufe der Vorgefundenen Gegenstände gelöst werden, fließen nach Abzug des Portos und der sonstigen Kosten zur Postarmen- oder Unterstützungs kasse. Meldet sich der Absender oder der Adressat später, so zahlt ihm die Postarmen- oder Unter stützungskasse die ihr zugeflossenen Summen, jedoch ohne Zinsen, zurück. Nach gleichen Grundsätzen ist mit Beträgen, die auf Postsendungen eingezahlt sind, und mit zurück gelassenen Passagier-Effekten zu verfahren.« Durch eine Verfügung des Reichs-Postamts ist angeordnet worden, daß die im Reichspostgebiet bestehende Postarmen oder Unterstützungskasse allgemein die Bezeichnung »Post unterstützungskasse« führen soll. — Im Gesetzesparagraphen ist deutlich zum Ausdruck gebracht, daß es sich nur um Be träge handeln kann, die in Sendungen enthalten gewesen sind, d. h. in solchen, welche die Postverwaltung zur Beför derung in Besitz hatte. Mithin kommt dieser Paragraph ganz außer Geltung, wenn es sich um Beträge handelt, die entweder im Briefkasten aufgefunden werden, ohne daß sie in ursächlichem Zusammenhang zu einer zur Postbeförderung aufgegebenen Postsendung stehen, oder die zufällig von einem Absender bei der Aufgabe einer Sendung in Verlust geraten und im Postgebäude, im Schaltervorraum, aufgefunden werden. Über die Verwertung solcher herrenlosen oder verlorenen Beträge oder Gegenstände bestimmen die einschläglichen Landesgesctze, nicht das Postgesetz. Das Reichspostamt hat hierzu angeordnet, daß jede Postanstalt in deren Be hausung oder in deren Briefkästen gefundene Beträge oder Gegenstände mittels Aushangs im Schalterraum an einer in die Augen fallenden Stelle bekannt zu geben hat, durch die der Empfangsberechtigte zur Anmeldung seiner Rechte binnen einer Frist von sechs Wochen mit dem Hinzufügen aufgefor dert wird, daß nach Ablauf dieser Frist der Gegenstand öffentlich werde versteigert werden. Zugleich wird auch der Ort und der Tag der Versteigerung bezeichnet. Bei Gegenständen von größerm Wert wird auch eine Bekanntmachung durch eine Ortszeitung erlassen. Auf Finderlohn hat weder der Finder, noch die Postverwal tung einen Anspruch. Wenn ein Verderben der Sache zu besorgen oder die Aufbewahrung mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden ist, so hat die Postanstalt nach dieser Verfügung des Reichspostamts die Sache sofort zu versteigern und den Empfangsberechtigten durch eine gleich artig zu behandelnde Bekanntmachung zur Entgegennahme des Erlöses aufzufordern. Erfolgt die Abforderung nicht, so wird der Erlös zur Postkasse verrechnet. Der Empfangs berechtigte hat das Recht, binnen drei Jahren nach Ablauf der in der Bekanntmachung bestimmten Frist die Heraus gabe des erlösten oder gefundenen Betrags zu verlangen. Gefundenes Geld wird ebenfalls, wenn sich der Verlierer nicht meldet, zur Postkasse verrechnet. Werden aber Geldstücke oder Gegenstände in den Lade räumen der Postwagen oder in den Postdiensträumen ge funden, so daß nach pflichtmäßigem Ermessen anzunehmen ist, daß die Geldstücke oder Gegenstände aus Postsendungen entfallen sein müssen, so werden sie nach Maßgabe des Z 26 des Postgesetzes behandelt, d. h. zum Nutzen der Post unterstützungskasse verwendet. Wenn der Gesetzesparagraph in seinem zweiten Abschnitt von Beträgen spricht, die auf Postsendungen eingezahlt sind, so meint er damit Postanweisungen, Nachnahme- und Post auftragsbeträge. Bei Postanweisungen kommt es zuweilen vor, daß der Absender entweder beabsichtigt oder aus Ver geßlichkeit auf dem Abschnitt der Postanweisung nicht seine Adresse angegeben hat, und daß eine solche Postanweisung mangels genauer einwandfreier Bezeichnung des Empfängers postseitig nicht ausgezahlt werden kann. Oder der Absender hat seine Adresse so unvollkommen auf dem Abschnitt der Postanweisung angegeben, daß er im Fall der Unbestell- barkeit der Postanweisung postseitig nicht auffindbar ist. Über solche uneinbringliche Postanweisungsbeträge wird seitens der der Aufgabepostanstalt Vorgesetzten Ober-Postdirektion zum Nutzen der Postunterstützungskasse verfügt. Seltener kommen die Fälle vor, daß Nachnahme- oder Postauftragsbeträge nicht an den Absender der Sendungen gezahlt werden können, weil doch der Empfänger der Sen dung in den meisten Fällen imstande ist den Absender genauer zu bezeichnen. Allerdings ist es nicht ausgeschlossen, daß auch der Empfänger, der den Nachnahme- oder Post auftragsbetrag bezahlt hat, nichts näheres über den Absender anzugeben weiß, als was auf der Sendung bezeichnet steht. Auch solche Beträge kommen der Postunterstützungskasse zu gute, wenn sich der Absender der Sendung nicht meldet oder sich nicht als solcher einwandfrei ausweist. Sind irgend welche Beträge oder Summen aus Erlösen von verkauften Postsendungen zur Postunterstützungskasse geflossen, und der Absender oder der Empfänger einer solchen Sendung meldet sich nachträglich und macht seine Forderung
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder