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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 09.05.1906
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1906-05-09
- Erscheinungsdatum
- 09.05.1906
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
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106, 9. Mai 1S06. Nichtamtlicher Teil. 4651 leicht in Vergessenheit. Dem würde vorgebeugt, wenn den Mitgliedern zeitweise die Namen der Schwindler in Erinnerung gebracht werden. Vom Verein Dresdener Buch- nnd Zeischriftenhändler: IV. Im Anschluß an den vorjährigen Beschluß der General versammlung »Aufnahme einer Statistik betreffend wolle die Generalversammlung beschließen: »Die Statistik wird vom Zentralverein obligatorisch eingeführt und alle drei Jahre wiederholt.« Begründung: Nachdem im verflossenen Geschäftsjahre der erste Versuch, welcher zu den besten Hoffnungen berechtigt, gemacht wurde, eine klare Übersicht über das zu erlangen, was durch die Mitglieder des Zentral vereins umgesetzt wird, sind wir der Meinung, daß die Statistik nur dann eine Gewähr für ihre Genauig keit zu bieten vermag, wenn ein jeder Kollege zu seinen Angaben verpflichtet wird. Dieses wird aber nur er reicht werden, wenn die Statistik obligatorisch einge führt wird. Ist dies der Fall, so wird es keine Schwierigkeiten machen, sie in bestimmten Zwischen räumen zu erneuern. Der Zentraloerein, wie die Rabattkommission werden dann in der angenehmen Lage sein, stets auf die neuesten Unterlagen gestützt, eventuelle Beweise führen zu können. Vom Verein Frankfurt a. M.: V. Die Generalversammlung wolle beschließen: Der Vor stand des Zentralvereins ist verpflichtet, vor Auszahlung des Sterbegeldes an die Hinterbliebenen eines Kollegen, sich zunächst bei dem Lokalverein, dem er angehörte, zu erkundigen, ob etwa Forderungen aus rückständigen Bei trägen oder sonstigen Auslagen in Abzug zu bringen sind. Begründung: Es kann leicht Vorkommen, daß ein Mitglied eines Lokalvereins durch Notlage und längere Krankheit mit Zahlung seiner Beiträge im Rückstände blieb, unterstützt und zuletzt auf vorläufige Kosten des Vereins beerdigt wurde. Der Antrag soll letzteren nun schützen, wieder zu seinem Gelbe zu kommen. Vom Verein der Buch- und Zeitschriftenhändler zu Magdeburg und Umgegend: VI a) Die Generalversammlung wolle beschließen, folgenden Satz in die Geschäftsordnung zur Wahrung der Ver kehrsordnung aufzunehmen: Ist bei einem Mitglied des Zentralvereins die Ehefrau Inhaberin des Geschäfts, so ist das Mitglied ohne weiteres dafür haftbar, wenn diese gegen die Statuten des Zentralvereins verstößt. Begründung: Es soll auf alle Fälle verhindert werden, daß bei Verstößen der Ehefrau als Geschästs- inhaberin gegen die Statuten der Ehemann sich der Verantwortung dafür entziehen kann, b) Die Generalversammlung wolle beschließen: den Ver legern der -Lustigen Blätter«, »Simplicissimus« und der -Woche- ist eine Resolution zu übermitteln, in der die Verleger der erstgenannten Blätter gebeten und ver anlaßt werden, den Erscheinungstag auf Mittwoch zu verlegen, der Verleger der -Woche« aber, daß diese einen Tag früher erscheint. Begründung: Die »Lustigen Blätter- und »Simplicissi mus- erscheinen schon Montags; diejenigen Kollegen nun, die eine größere Kontinuation nicht haben und für die sich ein Extrabezug nicht lohnt, erhalten diese ge wöhnlich erst am Freitag, mithin viel zu spät, und die Kunden gehen verloren. Vom Verein Berliner Buch- und Zeitschriftenhändler: VII. Die Generalversammlung wolle folgenden Beschluß fassen: Der gesamte Kolportage-Buchhandel erblickt in dem Kundenraub seitens der Angestellten resp. ehemaligen Angestellten gröbsten Vertrauensbruch, Diebstahl und Vergehen gegen die Gesetze. Begründung: Für den Fall einer Klage in dieser Beziehung ist es von größter Wichtigkeit, sich auf eine derartige Resolution, die die Ansicht des gesamten Kolportage-Buchhandels ausdrückt, stützen zu können. Vom Verein der Buch- und Zeitschriftenhändler zu Magdeburg und Umgegend: VIII. Die Generalversammlung wolle beschließen: Der Sitz des Vorstandes des Zentralvereins Deutscher Buch- und Zeitschriftenhändler ist ab 1907 in Leipzig. Begründung: Da Leipzig der Mittelpunkt des ge samten deutschen Buchhandels ist, so fordert es die Gerechtigkeit, daß auch der Vorstand des Zentral vereins daselbst seinen Sitz hat. 6. Bestimmung des Ortes der nächsten Generalversammlung. Vom Verein der Buch- und Zeitschriftenhändler, Gera: a) Die Generalversammlung wolle beschließen, daß die General versammlung im Jahre 1907 in Gera stattfindet. Begründung: Gera liegt ungefähr im Mittelpunkt Deutschlands und ist wegen seiner geographischen Lage von allen Seiten bequem zu erreichen; auch hat hier noch keine Generalversammlung stattgefunden. Vom Verein schlesischer Buch- und Zeitschriftenhändler zu Breslau: b) Die Generalversammlung wolle als Ort der nächsten General versammlung Breslau bestimmen. Begründung: Die Tagung der General-Versamm lung in unsrer Stadt würde nicht nur unfern jungen Lokalverein, sondern den gesamten Kolportagebuch handel des Ostens fördern, was dringend not tut. Auch hat während der letztverflossenen 20 Jahre eine General-Versammlung des Zentral-Vereins in Breslau nicht mehr stattgefunden. Vom Verein der Buch- und Zeitschriftenhändler zu Magdeburg und Umgegend: o) Die Generalversammlung wolle beschließen: Die General versammlung des Zentralvereins findet im Jahre 1907 in Magdeburg statt. Begründung: Dieser Antrag, welcher einstimmig in in der letzten Monatsversammlung beschlossen wurde, legt Zeugnis davon ab, wie die Magdeburger Kollegen sich freuen würden, die Kollegen aus dem Reich in der alten Stadt Magdeburg begrüßen zu dürfen. Außer dem liegt Magdeburg geographisch am besten, so daß zu erwarten steht, daß die Teilnehmerzahl eine ver hältnismäßig hohe sein wird. 7. Wahl des Vorstandes, bezw. des 1. Vorsitzenden und 2. Schrift führers. Die Delegierten-Sitzung zur Prüfung der Vollmachten findet am Sonntag, 17. Juni, nachmittags von 5 Uhr ab statt. Warenverkehr nach den Vereinigten Staaten von Amerika. Konsulatsfakturen. — Durch Verordnungen des Präsidenten der Vereinigten Staaten von Amerika vom 1. März 1906 sind die KZ 678 und 680 der Oovsular UsAvIations abgeändert wie folgt: K 678. Wo die Fakturen für gekaufte Waren zu be glaubigen sind. Fakturen für Waren, die für die Ausfuhr nach den Vereinigten Staaten gekauft worden sind, müssen zur Beglaubigung dem Konsul des Bezirks vorgelegt werden, in dem die Waren gekauft wurden, oder in dem Bezirk, in dem sie her- gestellt wurden; aber in der Regel sollen die Konsulatsbeamten nicht die persönliche Anwesenheit des Versenders, Käufers, Her stellers, Eigentümers oder seines Agenten an ihrer Amtsstelle zum Zweck der Abgabe von Erklärungen zu den Fakturen ver langen, sondern sie sollen die Fakturen beglaubigen, wenn sie ihnen durch die Post oder durch Boten zugesandt werden. Zur Er füllung der Gesetzesvorschrift, welche fordert, daß eine Ware fakturiert werden soll mit dem Marktwerte oder dem Großhandelspreis, zu dem sie in gewohnten Großhandelsmengen zur Zeit der Ausfuhr nach den Vereinigten Staaten an den hauptsächlichen Marktplätzen des Landes, woher sie eingeführt wird, gekauft und verkauft wird, sollen die Konsuln in allen Fällen, wo die Faktura zur konsu larischen Beglaubigung in einem andern Lande vorgelegt wird, als in demjenigen, von dem die Ware unmittelbar nach den Ver einigten Staaten ausgeführt wird, den Fakturen eine Be scheinigung beifügen über die hinzukommenden Kosten der Be förderung vom Herstellungsorte nach dem Vcrsendungsorte. K 680. Wie Faktura und Deklaration geprüft werden soll. Wenn die Faktura und Deklaration dem Konsul zugeht, 608"
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