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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 22.05.1906
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1906-05-22
- Erscheinungsdatum
- 22.05.1906
- Sprache
- Deutsch
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- Saxonica
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5132 Nichtamtlicher Teil. ^ 117, 22. Mai 1906. Invalidität^- und Krankenkasse angemeldet werden. Die elfteren dagegen nicht, wenn Invalidität bereits besteht. Selbständige Bücheragenten und solche Reisende, die gelegentlich geworbene Abonnenten zur weiteren Expe dition anbieten bzw. verkaufen, unterliegen nicht der Anmelduugspflicht. 6. Kundenraub. Der gesamte Buchhandel erblickt in dem Kundenraub seitens der Angestellten und ehemaligen Angestellten den gröbsten Vertrauensbuch, Diebstahl und ein Vergehen gegen die Gesetze. 7. Kondition-Sendungen. Bei berechneten ersten Heften sind solche, wenn sie dem Reisevertrieb gedient, im Verhältnis von 3 :1 gutzu schreiben, sofern der Preis der Lieferungen nicht ein Mehr gerechtfertigt erscheinen läßt. Es ist Usus im Reise- und Kolportage-Vertrieb, erste Hefte oder erste Lieferungen als Sammelmaterial nicht be rechnet zu liefern. In Streitfällen entscheidet in erster Instanz das Schiedsgericht. 8. Karenzzeit der Lieferungswerke. Hierzu bringt die Satzungs- (Usancen-) Kommission folgenden Beschluß der Generalversammlung pro 1904 des »Zentral-Vereins Deutscher Buch- und Zeitschriften händler« zur gefälligen Kenntnis der Herren Verleger: In demselben werden diese ersucht, ein Werk ihres Verlags, das nicht mehr vertrieben und dessen Rest maku liert werden soll, frühzeitig genug in dem Vereinsorgan des Zentral-Vereins und dem Börsenblatt bekannt zu geben, eventuell eine Zeit festzusetzen, bis zu der noch einzelne Nummern oder Lieferungen erhältlich sind, da mit Kollegen, die noch Bedarf haben, solchen rechtzeitig decken können. (Es ist wiederholt oorgekommen, daß Kollegen nicht mehr in der Lage waren, ihren ver spätet ins Abonnement eingetretenen Kunden weiter zu liefern, weil der Verleger das betreffende Werk in zwischen vermakuliert hatte. Solche Fälle führten zu unerquicklichem Verkehr mit Kunden, die das unvoll ständige Werk nicht behalten und den bezahlten Betrag zurückhaben wollten, während der Verleger sich weigerte, Ersatz zu leisten.) Unterläßt der Verleger obige Be kanntmachung, so bleibt er seinem Abnehmer nach der letzten strittigen Lieferung für alle eingegangenen und noch rückständigen Abonnementslieferungen für die auf den Heften angegebene Erscheinungsweise haftbar. Ab geschlossene Werke, die in einzelnen Lieferungen verkauft werden, scheiden hiervon aus. 9. Unzulässige Veränderungen. Während des laufenden Jahrgangs ist eine Erhöhung oder Herabsetzung des Ordinär-Preises nicht zulässig, ebenso eine Änderung der beim Erscheinen angekündigten Lieferungsanzahl. Hiervon ausgeschlossen sind: wissenschaftliche Werke, z. B. Atlanten, Lexika und ähnliche, die durch ge schichtliche Ereignisse bedingt werden. 10. Beschlagnahme. Buchhandlungen oder deren Austräger können nach dem Urteil des Kammergerichts vom 8. Januar 1906 strafrechtlich nicht verfolgt werden, weil es unmöglich ist, bei der großen Anzahl erscheinender Werke den In halt auf seine Strafbarkeit zu prüfen. (Wie in dem Falle Ebel, so hatte das königliche Landgericht I (Strafkammer 8 ä) auch den Druck schriftenhändler Friedrich Berger in Berlin, der seit Jahren seinen Standplatz in den Königskolonnaden hat, wegen Gewerbeübertretung verurteilt. Auf die von dem Angeklagten gegen das Urteil eingelegte Revision hat der erste Strafsenat des Kammer gerichts unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten Lindenberg eine Entscheidung gefällt, die wir nachstehend wiedergeben: »Das Urteil vom 8. Januar 1906 wird nebst Feststellungen aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Re visionsinstanz, an das Berufungsgericht zurückoer wiesen. Die Revision des Angeklagten ist begründet. Der Kolporteur ist allerdings verpflichtet, zu prüfen, ob die von ihm feilgebotenen Schriften geeignet sind, in sittlicher Beziehung Ärgernis zu geben. Er ist aber nicht verpflichtet, zum Zwecke dieser Prüfung alle diese Schriften von Anfang bis zum Ende durch zulesen, was kaum ausführbar sein und den Buch handel nahezu unmöglich machen würde.«) 11. Rechtsansprüche an den Verleger. cc) Die Verleger sind gehalten, im Falle einer Beschlag nahme die hiervon betroffenen Exemplare dem Ab nehmer gutzuschreiben, bezw. gegen Einsendung der behördlichen Abnahmequittung den Betrag zu er statten. Jede Beschlagnahme ist sofort von dem be treffenden Verleger in unserm Vereins-Organ zu ver öffentlichen. b) Die von den Verlegern gegen Zahlung oder auch unentgeltlich überwiesenen Aufträge gehen mit allen Rechten und Pflichten in den Besitz der betreffenden Buchhandlung über. 12. Bekanntmachungen. Beschlüsse seitens der Herren Verleger und Kom missionäre, die den Reise- und Kolportage-Buchhandel betreffen, können von letztern nur dann als offiziell und bindend anerkannt werden, wenn die Beschlüsse in dem Vereins-Organ des Zentral-Vereins und in dem Börsenblatt zugleich bekanntgegeben werden. 13. Schiedsgericht. Bei Streitigkeiten der Parteien soll im beiderseitigen Interesse zunächst das von der Generalversammlung gewählte Schiedsgericht als Vermittlerin angerufen werden, dessen Beschlüssen sich beide Teile zu unter werfen haben. Bei richterlicher Entscheidung sind die von der Generalversammlung gewählten Sachverständigen in erster Reihe dem Gerichtshof in Vorschlag zu bringen. Hierzu nachfolgender Antrag: Die Generalversammlung wolle beschließen, aus Mit gliedern des Zentral-Vereins ein »Schiedsgericht« zu wählen, bestehend aus zwei Buchhändlern, zwei Ver legern und einem Reisebuchhändler. Der Zweck dieser Einrichtung ist, entstandene Differenzen unter den Mitgliedern ohne Anrufung der Gerichte auszu gleichen, überhaupt in jeder Beziehung vermittelnd und ver söhnend einzuwirken, ferner darüber zu wachen, daß die be stehenden Usancen eingehalten und neue Rechtsgrundsätze ge sammelt werden. Die Kommission teilt weiter folgendes mit: Ferner ging uns ein Antrag zur diesjährigen General versammlung zu, daß die Herren Verleger Mittel und Wege finden möchten, damit in der Karwoche und bei Festtagen, die auf einen Freitag fallen, die Zeitschriften schon am Donnerstag zu Händen des Buchhandels sind, da infolge späteren Eintreffens die Ablieferung an die Kunden Sonn abends nicht mehr erfolgen kann, weil bei Eintreffen selbst am Sonnabend Vormittag die Boten der Geschäfte bereits auf den Touren sind. Infolgedessen kommt das sonst Frei tags gelieferte Journal erst am Montag bezw. Dienstag in die Hände der Abonnenten, was für beide Teile Schaden bringt.
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