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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 22.05.1906
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1906-05-22
- Erscheinungsdatum
- 22.05.1906
- Sprache
- Deutsch
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5134 Nichtamtlicher Teil. 117, 22. Mai 1S06. seinen Kolonien noch das enorme Absatzgebiet der Ver einigten Staaten und der übrigen Länder des englischen Sprachgebiets haben und außerdem noch in den Riesen auflagen der englischen Magazine zum Druck kommen. Eine Auflage von 100 000 oder 200 000 Exemplaren für jeden ihrer Romane ist hier das Normale, und von Hall Caines »Lterosl 6it^« wurden sofort 125 000 Exemplare auf einmal herausgebracht. Der Verfasser gibt im übrigen keine Auflagen höhen für die englischen Romane an, wohl aber die Honorare, die damit verdient worden sind. So hat Mrs. Humphrey Ward für ihren »Robert Elsmere« mehr als 1*/, Million Frcs. erhalten, Wells für seinen Roman »Platz den Riesen« allein für den ersten Abdruck in »LsarLon'e 75 000 Frcs. Das »Strsvck Llsxsriiisr bezahlt für die Novellen desselben Autors je nach Umfang 2500 bis 5000 Frcs. Conan Doyle erhielt kürzlich für eine Novelle von 10 000 Worten 17 500 Frcs, das sind 1 Frc. 75 Cts für jedes Wort. Kipling wurde schon bis zu 2 8b. pro Wort bezahlt. Für die gewöhnlich zu 6 sli. veröffentlichten Romane erhalten diese Autoren im allgemeinen 1 Frc. 50 Cts. für jeden gedruckten Band; bei den oben genannten Auflagenhöhen kommen da bald große Vermögen zusammen. Natürlich sind das die Auserwählten des Volks; aber die Zahl derjenigen Schriftsteller in England, die eine Jahreseinnahme von 1000 -§ haben, soll bedeutend sein. Auch in Frankreich gibt es eine ganze Anzahl Autoren mit einem Jahreseinkommen von 15 bis 20000 Frcs., 10 erreichen jährlich 50 000, und 4 bis 5 sollen gar 100 000 Frcs. jährlich verdienen. — Die Plauderei von »7s ssi8 tont« ist von einigen originellen Illustrationen begleitet, wie solche in englischen und französischen Magazinen häufig anzutreffen sind Die genannten Ziffern sind durch graphische Darstellungen wieder gegeben, derartig, daß z. B. auf einem doppelseitigen Bild die französischen Autoren in einer geräumigen Bibliotheks halle geschickt gruppiert eine der Auflagenzahl ihrer Werke entsprechende Körperhöhe aufweisen — ein höchst sonder bares, aber ebenso anschauliches und suggestives Bild. Eine andre Abbildung bringt die Landsitze von Zola in Medan, Daudet in Champrosay und Ohnet in Bois-la-Croix, alle drei vor den Toren der Weltstadt, die so viel zu ihren Erfolgen beigetragen hat. Thron. Zurückziehung von Postsendungen und Änderung von Aufschriften durch den Absender. Von Ober-Postassistent Langer. Der Absender kann eine Postsendung wieder zurücknehmen oder ihre Aufschrift ändern lassen, so lange sie dem Empfänger noch nicht ausgehändigt worden ist. Diese Vorschrift gilt auch für den Postvcrkehr mit Österreich-Ungarn. Die Rücknahme kann erfolgen entweder noch am Aufgabeort, oder am Bestimmungsort, ausnahmsweise auch an einem Unterwegsort, aber nur dann, wenn dadurch keine Störung des regelmäßigen Verkehrs herbei geführt wird. Die Rückgabe geschieht an denjenigen, der ein von derselben Hand, von der die Aufschrift der Sendung geschrieben ist, ausgefcrtigtes Doppel des Briefumschlags, der Postanweisung oder der Postpaketadresse re. abgibt und die Cinlieferungs- bescheinigung, sofern eine solche bei der Aufgabe der Sendung erteilt worden ist, oorlegt. Dabei muß der Absender der Aufgabe postanstalt die Sendung schriftlich so genau bezeichnen, daß sie unzweifelhaft als die verlangte zu erkennen ist. In gleicher Weise ist auch die Änderung der Aufschrift von Postsendungen zu beantragen und zu bewirken. Eine einfache Berichtigung der Aufschrift ohne Änderung des Namens oder der Eigenschaft des Empfängers kann jedoch vom Absender bei ge wöhnlichen Bricfsendungen auch unmittelbar bei der Bestimmungs postanstalt beantragt und bewirkt werden, also ohne Erfüllung der für die Änderung der Aufschrift vorgeschriebenen Formen. Die auf Verlangen des Absenders vorgenommene Aufschrifts änderung wird erforderlichenfalls in dem Einlieferungsschein oder Einlieferungsbuch von der Postanstalt ersichtlich gemacht. War die Aufschrift des Briefumschlags rc. durch Druck oder mit der Schreibmaschine hergestellt, so muß in der Regel auch das Doppel in dieser Weise gefertigt sein. Die Postanstalten können jedoch von der Erfüllung dieser Bedingung, wenn sie nicht angängig ist und der Ausweis in sonstiger Form genügend geführt wird, absehen. Natürlich muß vorher der Sachverhalt erörtert werden. Verlangt ein Absender einer Sendung bei der Bestimmungspostanstalt die Änderung der Aufschrift oder die Zurückziehung der Postsendung, was auf diesem Wege nicht zu lässig ist, so betrachtet die Bestimmungspostanstalt die in Frage stehende Sendung vorläufig als unbestellbar, wenn bei der Be stimmungspostanstalt nach Lage der Umstände keine Zweifel bestehen, daß der Antrag wirklich vom Absender ausgeht. In solchem Falle wird die Sendung vorläufig nicht an den Empfänger ausgehändigt; sondern es wird durch eine Unbestellbarkeitsmeldung eine Willenserklärung des Absenders durch die Aufgabepostanstalt herbeigeführt und danach erst die beanstandete Aushändigung der Postsendung an den Empfänger ausgeführt. Die Rückforderung oder das Verlangen der Aufschriftsände rung wird entweder brieflich oder telegraphisch unter Benutzung eines postamtlichen Formulars von der Aufgabepostanstalt der Postanstalt übermittelt, die die Sendung zurücksenden oder deren Aufschrift ändern soll. Dafür hat der verlangende Absender zu entrichten: 1. wenn die Übermittelung der Absicht brieflich erfolgen soll, das Porto für einen einfachen Einschreibbrief; 2. wenn die Übermittelung der Absicht auf telegraphischem Weg erfolgen soll, die Gebühr für die Beförderung des bezüg lichen Telegramms, das von der Ausgabepostanstalt in möglichst kurzer Fassung abgelassen wird. Wenn telegraphischer Antrag gestellt war, so sendet nach Ab gang des Telegramms die Aufgabepostanstalt das Doppel des Briefumschlags rc. mit einem bezüglichen Anschreiben ebenfalls an die Bestimmungspostanstalt ohne Kosten für den Absender. Bei Eingang eines telegraphischen Antrags bei der Bestimmungspost anstalt hält diese nur die Sendung zurück und wartet bis das postseitige Schreiben eingeht, bevor sie dem Anträge entspricht. Nur bei telegraphischen Postanweisungen wartet die Bestimmungs postanstalt nicht erst das Schreiben ab, weil in diesem Falle die Aufgabepostanstalt das vorgelegte Doppel der Postanweisung mit dem Original vergleicht, denn bei allen telegraphischen Postan weisungen verbleibt das ursprüngliche Postanweisungsformular bei der Aufgabepostanstalt. Ist die Nachforschung erfolglos oder ist die Sendung bereits an den Empfänger ausgehändigt worden, oder ist der Antrag nicht bestimmt genug, um die Sendung mit Sicherheit zu er kennen, so wird davon der Absender unverzüglich durch die Ver mittlung der Aufgabepostanstalt benachrichtigt. Wenn die Rück forderung oder das Verlangen der Ausschriftsänderung sich auf mehrere zu einer Paketadresse gehörende Pakete erstrecken soll, so wird nur ein Verlangschreiben oder ein Telegramm aus gefertigt. Porto- oder Telegrammgebühren sind deshalb dann auch nur einmal zu entrichten. Kann einem Verlangen auf Rückgabe noch am Aufgabeort nach Erfüllung der vorgeschriebenen Formen entsprochen werden, so wird auf Verlangen auch die etwa vorausgezahlte Beförderungs gebühr dem Absender erstattet. Ist die Sendung bereits ab gegangen und wird, bevor sie den Bestimmungsort erreicht hat, zurückgclcitet, so ist das Porto für den Hinweg und für den Rück weg nach der wirklich zurückgelegten Entfernung unter Abrechnung des etwa oorausgezahlten Frankos zu entrichten. Hat die Sendung den Bestimmungsort erreicht, so wird für die Rücksendung das gewöhnliche RUcksendungsporto erhoben. Wird die Sendung infolge der Änderung der Aufschrift nach einem andern Ort weitergesandt, so wird für die Weitersendung von Paketen und von Briefen mit Wertangabe das Porto und eventuell die Versicherungsgebühr von Bestimmungsort zu Be stimmungsort zugeschlagen, der Portozuschlag von 10 wird
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