Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 23.05.1906
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1906-05-23
- Erscheinungsdatum
- 23.05.1906
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19060523
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-190605232
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19060523
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1906
- Monat1906-05
- Tag1906-05-23
- Monat1906-05
- Jahr1906
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
118, 23. Mai 1S06. Nichtamtlicher Teil. 5181 lich wirkende Beschränkungen bezw. Bedingungen zu knüpfen, sich nicht ableiten ließe, so würde sich gegen das Ergebnis der Ausführungen von Professor Mitteis jedenfalls insoweit ein Einwand nicht erheben lassen, als es sich um den urheber rechtlichen Charakter der Beschränkung handelt. Daß aber auch dann — allerdings nur unter gewissen Umständen — auf Grund von Z 826 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gegen die Außerachtlassung der vorgeschriebenen Bedingungen und Be schränkungen eingeschritten werden könnte, wird auch von Professor Mitteis wenigstens grundsätzlich nicht in Ab rede gestellt, obwohl ja anderseits sich aus den Schlußsätzen seines Aufsatzes ergibt, daß die Zahl der Fälle, die sich als dann mit Erfolg auf Grund des gedachten Paragraphen verfolgen ließen, nach seiner Ansicht ziemlich gering wäre. Indessen kann nicht zugegeben werden, daß die Be streitung der urheberrechtlichen Begründung der in Frage kommenden Beschränkung gerechtfertigt ist. Professor Mitteis ist der Meinung, daß die Begründung der Regierungsvorlage zu Z 11 des Gesetzes in einen unrichtigen und einen richtigen Teil zu zerlegen sei. Als unrichtig bezeichnet er denjenigen Teil der Begründung des Gesetzentwurfs, der als Stütze für die in den Entscheidungen des Oberlandesgerichts Naumburg und des Landgerichts Frankfurt am Main ver wertete Anschauung vorzugsweise angeführt wird. Die be treffende Stelle lautet bekanntlich folgendermaßen:*) »Hat der Verfasser mittels eines Verlagsvertrags oder auf sonstige Weise die Befugnis zur Verbreitung einem andern übertragen, so wird davon auszugehen sein, daß Dritte, die von dem letztern unmittelbar oder mittelbar Exemplare in berechtigter Weise erworben haben, regel mäßig befugt sind, diese Exemplare ihrerseits weiter zu vertreiben. Hierbei sind aber zeitliche, örtliche oder sonstige Schranken, die hinsichtlich der Verbreitung dem Verleger vom Verfasser gesetzt werden, auch für die weitere Behandung der Exemplare derart maßgebend, daß die Verletzung dieser Schranken einen Eingriff in das Recht des Urhebers bildet.« Es wird nun behauptet, daß dieser Satz vollständig falsch sei, weil die Anerkennung desselben nichts weniger bedeute, als ein vertragsmäßiges Beschränkungsrecht mit dinglicher Wirkung auszustatten. Allerdings ist mit der Anerkennung des gedachten Satzes diese Bedeutung verbunden; allein daraus kann noch nicht gefolgert werden, daß der Satz selbst falsch sei. Man mag über die prinzipielle Frage der Bewidmung einer vertraglichen Beschränkung mit dinglicher Wirkung denken, wie man will, man mag insbesondere auch der Meinung huldigen, daß es grundsätzlich verkehrt sei, wenn die Gesetzgebung sich zu der dinglichen Anerkennung einer privaten Abmachung verstehe; allein man wird gleich wohl der Gesetzgebung nicht die Befugnis bestreiten können, eine derartige Regelung vorzunehmen. Ob diese in wirt schaftlicher Hinsicht günstige oder gegenteilige Wirkungen hat, ist eine Frage, die für die Auslegung nicht in Betracht kommen kann. Man braucht nun den Wert der Motive als Aus legungsmaterialien keineswegs im allgemeinen zu überschätzen, um gleichwohl zu der Ansicht zu kommen, daß in dem angeführten Satze allerdings die Absicht der Gesetz gebung deutlich charakterisiert worden ist. Es ist dies um so mehr der Fall, als ja bei den Erörterungen, die der Umbildung des Urheberrechtsgesetzes vorangingen, die Aufnahme einer Bestimmung, die sich gegen die Preis schleuderei richtet, eine gewisse nicht zu unterschätzende Rolle gespielt hat. Eine obligatorische Wirkung hatten die *) Vgl. Börsenblatt I960, Beilage zu Nr. 293 vom 18. Dezbr. Red. Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel. 73. Jahrgang. von dem Verleger festgesetzten Verkaufsbeschränkungen auch schon unter dem alten Recht gehabt; weil aber die obli gatorische Wirkung nicht genügte, erstrebte der Buch handel eine Änderung des Gesetzes, die es ermöglichte, mit der Verkaufsbeschränkung eine dingliche Wirkung zu ver binden. Dieser Gedanke ist in der Fachpresse oft genug zum Ausdruck gekommen und dürfte auch wohl in der Sachver ständigenkonferenz entsprechende Vertretung gefunden haben. Wenn nun die Verfasser der Motive sich in dem obigen Satz über die dingliche Wirkung der Verkaufsbeschränkung ausgesprochen haben, so kann hierin nicht nur keine Ent gleisung, sondern es muß vielmehr darin die Anerkennung des als berechtigt anerkannten Bestrebens des Buchhandels erblickt werden, daß den von ihm aufgestellten Beschränkungen fortan die bisher fehlende dingliche Wirkung zu teil werde. Hierzu kommt dann des weitern die ausdrückliche Be stimmung des tz 11, wonach das Verleihen nicht unter den Begriff der Verbreitung fällt. Diese Bestimmung hätte gar keinen Sinn, sofern nicht an und für sich die gewerbs mäßige Verbreitung die Bedeutung hätte, die sich aus dem obigen Satz der Motive ergibt. Wenn von Professor Mitteis gesagt wird, es sei darin nur der Ausfluß einer momen tanen Verwechslung zu sehen, aus der weitergehende Konsequenzen nicht abgeleitet werden könnten, so kommt dies auf eine Korrektur des Gesetzes hinaus, zu der die Auslegung nicht befugt ist. Ebensowenig kann man sich damit einverstanden er klären, daß das Gesetz aus Überängstlichkeit etwas Selbst verständliches gesagt habe; denn mag auch immerhin manchmal in den modernen Gesetzen Überflüssiges gesagt worden sein, so läßt sich dieser Vorwurf doch gerade gegen das Urheberrechtsgesetz, dessen Redaktion eine weit sorg fältigere ist als die der meisten Reichsgesetze aus dem letzten Jahrzehnt, nicht erheben. Nach alledem muß im Gegensatz zu Professor Mitteis behauptet werden, daß sich aus dem Gesetz bei unge zwungener Auslegung ergibt, daß man die Absicht hatte, den vertraglichen Verkaufsbeschränkungen der Verleger dingliche Wirksamkeit beizulegen, und daß diese Absicht auch einen unzweideutigen Ausdruck gefunden hat. Demgegenüber kann die Erwägung, daß für den Ge setzgeber keine Veranlassung vorhanden gewesen sei, das Verkaufsmonopol des Verlagsbuchhandels in ganz exzeptio neller Weise zu verstärken, nicht weiter in Betracht kommen. Wenn sich Unzuträglichkeiten oder gar Miß stände infolge der dinglichen Wirksamkeit der Verkaufsbe schränkungen entwickeln sollten, so könnten diese nur auf gesetzgeberischem Wege beseitigt werden. Daß aber solche bestehen, ist bislang nicht bewiesen worden. Wenn Professor Mitteis betont, daß man von dem Boden der hier ver tretenen Ansicht aus auch dem Antiquariatsbuchhandel ein Ende machen könne, so dürfte dieser Befürchtung — abge sehen von anderem — schon der Umstand entgegenzuhalten sein, daß der Verlagsbuchhandel selbst an einem lebens fähigen Antiquariat ein viel zu großes Interesse hat, als daß er jemals daran denken könnte, ihm die Existenzmöglich keit zu entziehen. Die belgische Exlibris-Kunst. Die zahlreichen Exlibris-Sammler und Bibliophilen werden dem Kunstverlag von Lavier Havermans ohne Zweifel Dank wissen für die soeben von ihm veröffentlichte Studie über die belgischen Exlibris-Künstler aus der Feder des be kannten Schriftstellers Sander Pierron, Professors an der Lütticher Kunstakademie. Die kleine Arbeit führt den Titel »I-S8 ck688inat6ur8 beides ck'§x-1ibri8« und ist in nur 677
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder