Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 29.05.1906
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1906-05-29
- Erscheinungsdatum
- 29.05.1906
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19060529
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-190605298
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19060529
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1906
- Monat1906-05
- Tag1906-05-29
- Monat1906-05
- Jahr1906
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
8366 Nichtamtlicher Teil. ZS 122, 29. Mai 1906. Recht unerfreulich für den Buchhandel ist die reichs gerichtliche Entscheidung über die Auslegung des § 26 des Verlagsrechts ausgefallen, indem das Reichsgericht den Autoren das Recht zubilligt, von ihren Werken in beliebiger Anzahl zum Nettopreis vom Verleger zu beziehen und sie, wenn auch nur außergewerblich, zu verbreiten. Wir können nur wiederholt die Bitte an unsre Mitglieder richten, in die Verlagsverträge eine Bestimmung aufzunehmen, die einer mißbräuchlichen und den Buchhandel schädigenden Ausnutzung des § 26 einen Riegel vorschiebt. Die Geschäftsstelle unsers Vereins hat auch im ver flossenen Vereinsjahr eine rege Tätigkeit entfaltet, denn die zu erledigenden Arbeiten sind seit Verschmelzung der Ver legeroereine stetig gewachsen. Das Ein- und Ausgangsbuch verzeichnet 4336 Schriftstücke gegen 4016 im Vorjahre. (Folgen Mitteilungen über die Einrichtungen des Vereins, die nur für die Mitglieder von Interesse sind.) Leipzig, 15. April 1906. Vertragsmäßig vorgeschriebener Verkaufspreis. (Vgl. Nr. 55, 110, 118 d. Bl.) (Nachdruck verboten.) Der Fall, von dem im Nachstehenden die Rede sein soll, spielte sich zwar auf einem andern Verkehrsgebiete als dem des Buchhandels ab, allein gerade auch für diesen letztern dürften die Grundsätze, die für die Entscheidung maßgebend waren, von Bedeutsamkeit sein. Es handelt sich dabei um folgendes: Sind jemand für den Wiederverkauf einer gewissen Ware bestimmte Mindestpreise vertragsmäßig vorgeschrieben worden, so ist ihm damit ein Unterlassen zur Pflicht gemacht, er darf nämlich billiger, als in dem Vertrag festgesetzt worden ist, nicht verkaufen, muß es also unter lassen, seinem Abnehmer günstigere Bedingungen zu geben. Was hat er nun zu tun, um dieser Vertragspflicht zu ge nügen? Das ist die Frage, mit der sich ein Erkenntnis des Reichsgerichts vom 29. März 1906 (Aktenzeichen: U. VI. 276/05) beschäftigt. Die Sache lag so: Der Kläger stellt ein gewisses Prä parat her, das er an Wiederverkäufer abgibt, von denen es dann weiter in den Verkehr gebracht wird. Mit diesen seinen unmittelbaren Abnehmern, zu denen auch der Be klagte gehört, hat nun der Kläger ein Abkommen getroffen, das ihnen verbietet, unter einem bestimmten Preise die Ware den Konsumenten zu überlassen, und es ist ihnen auch untersagt, auf irgend eine Weise diese Schranken zu um gehen, insbesondere etwa dadurch, daß sie den Kunden einen Rabatt gewähren. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung soll der vertragsuntreue Zwischenhändler an den Kläger 100 als Strafe zahlen. Der Kläger behauptet nun, daß dieser Fall beim Beklagten eingetreten sei. Einer seiner An gestellten hat nämlich, wie nicht geleugnet wird, beim Ver kauf des in Rede stehenden Präparats zwar nominell die Preisgrenze nach unten hin nicht überschritten, er hat aber dem Kunden einen Rabatt, oder wie es dec Beklagte be zeichnet wissen will, einen Waren-Skonto zngebilligt, in Wirklichkeit also von ihm als Kaufpreis weniger eingezogen, als nach dem Vertrag zwischen den Parteien hätte geschehen müssen. Das gibt der Beklagte, wie gesagt, zu, er macht jedoch dagegen folgendes geltend: Wenn der Kläger von ihm fordere, daß er ein Verhalten in gewissem Sinne unterlasse, so könne es sich dabei nur um eine persönliche Verpflichtung handeln, nimmermehr aber sei dem Abkommen die Tragweite beizu messen, daß er, der Beklagte, auch für sein gesamtes Per sonal verantwortlich gemacht werden könne. Würde er es verabsäumt haben, seinen Leuten einzuschärfen, daß sie unter einem bestimmten Preise die Ware nicht weggeben dürften, so würde man ihm, dem Beklagten, dies vielleicht als Ver stoß gegen den Vertrag anrechnen können; er habe aber, wie er unter Beweis stellt, jedem einzelnen seiner Verkäufer aus drücklich und nachdrücklich mehrmals anbefohleu, auf die be treffende Ware keinerlei Rabatt oder Skonto zu gewähren und auch sonst alles zu vermeiden, was der Wirkung nach auf eine Preisminderung hinauslaufen könnte. Wenn un geachtet dessen nun in einem einzelnen Falle ein Verkäufer von dieser Vorschrift abweiche, so könne dies die Verwirkung der Konventionalstrafe noch nicht nach sich ziehen, denn vor allen Dingen könne man ihm, dem Beklagten, nicht vor werfen, daß er schuldhafterweise seiner Pflicht nicht nach gekommen sei. Darauf aber kann es, so hat das Reichsgericht ent schieden, hier gar nicht ankommen. Der Beklagte hat sich gewissen Vertragsbedingungen dem Kläger gegenüber unter worfen und ist ihm zu ihrer Erfüllung deshalb verpflichtet. Das Verhalten, das ihm vorgeschrieben worden ist, betätigt sich im Verkehr mit seiner eigenen Kundschaft, und soweit er diesen letztern durch seine Angestellten pflegen läßt, sind diese die Hilfsorgane, deren er sich bei der Erfüllung seiner Vertragspflicht bedient. Nun sagt das B. G.-B. in Z 278 Satz 1: »Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfange zu ver treten wie eigenes Verschulden.« Das Verschulden oder die Fahrlässigkeit des Gehilfen hat daher der Prinzipal, d. h. der eigentlich aus dem Ver trage verpflichtete Teil ganz ebenso zu vertreten, wie wenn er persönlich schuldhaft oder fahrlässig vorgegangen wäre. Den Angestellten nun, der im vorliegenden Falle zu billig verkauft hat, trifft ohne Zweifel aber der Vorwurf der Fahr lässigkeit, wenn nicht gar der des vorsätzlich schuldhaften Handelns; denn er wußte, daß er einen Rabatt dem Kunden nicht zubilligen dürfe, und hat es dennoch getan. Also muß die Sache so angesehen werden, wie wenn der Beklagte per sönlich sich aus Nachlässigkeit oder aus bösem Willen über seine Vertragspflicht hinweggesetzt, hätte. Wie läge nun aber die Sache dann, so fragt man un willkürlich, wenn der Beklagte seinen Angestellten die ent sprechende Weisung nicht erteilt, ihnen also nicht anbefohlen hätte, einen gewissen Preis einzuhalten und darunter die Ware nicht abzugeben? Dann würde der Angestellte, der in Unkenntnis der Abmachung zwischen seinem Prinzipal und dessen Lieferanten einem Kunden ausnahmsweise günstigere Bedingungen eingeräumt hätte, auch nicht einmal fahrlässig gehandelt haben; denn wie kann er ein Preislimitum ein- halten, von dessen Bestehen er gar nichts weiß! Hätte aber der Gehilfe wiederum sich einwandfrei benommen, also weder mit Vorsatz, noch auch aus Nachlässigkeit gegen jenen Vertrag verstoßen, so brauchte auch wiederum der Beklagte als sein Prinzipal für ihn nicht einzutreten, denn das Gesetz sagt ja nur, daß dort, wo Vorsatz oder Fahrlässigkeit von dem Gehilfen begangen worden ist, die Verantwortung den Prinzipal trifft. Das wäre aber nur ein Trugschluß; denn unter solchen Umständen würde dem Beklagten zur Last fallen, daß er das, was seine Nächstliegende Verpflichtung war, nämlich seinen Angestellten in entsprechender Weise zu unterrichten und anzuweisen, verabsäumt hätte, und hierin würde man dann sicherlich sogar eine grobe Fahrlässigkeit zu finden haben. Wie auch immer man also die Sache ansehen mag, sie verhält sich so, daß der Zwischenhändler unter allen Umständen dafür aufzukommen hat, daß die ihm vorge schriebene Preisgreuze geachtet werde. Das, was seine An-
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder