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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 14.04.1906
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1906-04-14
- Erscheinungsdatum
- 14.04.1906
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- Deutsch
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3816 Nichtamtlicher Teil. ^ 86. 14. April 1906. daß wenigstens der Herstellungspreis der Verlagsvorräte in den folgenden Geschäftsjahren gelöst werden wird? Kann ein Zweifel darüber bestehen, daß, wenn diese Voraussetzung sich auch nur teilweise als unzutreffend erweisen sollte, diesen Vermögensstücken am Aufnahmetage ein Wert beigelegt ge wesen ist, den sie tatsächlich nicht halten? Der wirkliche augenblickliche Vermögensstand soll durch das Inventar zum Ausdruck gebracht werden, so betont Herr Kirsten ganz richtig, und so lautet die Forderung des Gesetzes. Hat man die Berechtigung, zu behaupten, daß dadurch, daß der Wert der Verlagsvorräte am Aufnahme tag gleich dem Herstellungspreis (bezw. nach eventuellen Abschreibungen davon) erachtet wird, diese Forderung des Gesetzes erfüllt sei? Ich bezweifle es! Dagegen wird nicht bestritten werden können, daß der Makulatur- bezw. Stampfwert von Verlagsvorräten ein effek tiver, greifbarer Wert ist, und darum glaube ich auch nicht, daß, besonders unter Berücksichtigung nachstehender Aus führungen, die Behauptung des Herrn Kirsten, daß die Be wertung von Verlagsvorräten zum Makulatur- bezw. Stampf wert den Vorschriften des Gesetzes direkt zuwiderlaufe, wird aufrecht erhalten werden können. Wenn Herr Kirsten aus der von mir vorgeschlagenen Bewertungstheorie der Verlagsvorräte folgert, daß dann auch Betriebsgegenstände, wie Regale, Tische, Pulte, Geld- und Bücherschränke, Schreibmaschinen, Kopierpressen, Beleuchtungs anlagen, zum Brennholz- oder Alteisenwert angesetzt werden müßten, so übersieht er, daß derartigen Gegenständen ein ge wisser Gebrauchswert, so lange sie einigermaßen gut erhalten sind, innewohnt, der jederzeit ihre Weiterveräußerung ermög licht, während ein Buch bekanntlich unter gewissen, nicht zu seltenen Umständen überhaupt keinen Interessenten mehr finden kann. Was Herr Kirsten weiter über die nach seiner Meinung dann auch folgerichtige Ausnahme von Bargeld zum Metall wert und von Effekten unter dem Kurs- oder Nennwert sagt, wäre ich geneigt für einen Scherz zu halten, wenn anders ein solcher bei Besprechung einer ernsthaften Sache angebracht wäre. Beiläufig bemerkt, muß die Aufnahme von Effekten unter dem Kurswert in einem Falle nach den Vorschriften des Gesetzes erfolgen, nämlich bei Inventur- Aufnahme von Aktiengesellschaften, sofern der Ankaufspreis der Effekten niedriger war als deren Kurs am Aufnahme tage; es muß dann die Einstellung zum Ankaufspreise stattfinden (Handelsgesetzbuch Z 261, Ziffer 1). Daß für die Bewertung von Bargeld und Effekten einerseits und von Verlagsartikeln anbei seits grundverschiedene Momente in Frage kommen, bedarf wohl eigentlich keiner Erklärung. Im erstem Falle hat man es eben mit ganz genau festzustellenden Maßstäben, im andern Falle mit schwankenden zu tun. Hier möchte ich gleich noch einschalten, daß ich in meinem Artikel nicht gesagt habe, der Verleger habe keine Anhaltspunkte für die Wertabschätzung seiner Verlagsartikel; vielmehr sagte ich »so gut wie keine«. Wenn mir Herr Kirsten entgegenhält, daß mir auf meine Frage, was den Geschäftsinhaber zu einer über den Makulatur- und Stampfwert hinausgehenden Bewertung berechtige, der mehrfach erwähnte Z 40 des Handelsgesetz buchs eine durchaus genügende und ausreichende Antwort gebe, so ist dies eine wohl stark anfechtbare Behauptung; denn der Kernpunkt der streitigen Frage, eben welcher Wert beizulegen sei, wird davon gar nicht berührt. Doch nun zu den Konsequenzen, die die Bewertung hinsichtlich der Einkommensteuerverhältnisse mit sich bringt. Es ist bekannt und naheliegend, daß jede Bewertung von Vermögensstücken in jder Inventur von unmittelbarem Einfluß auf die Gewinnbildung bezw. Verlustminderung ist. Mit der Bewertung wird indirekt die Erwartung ausgedrückt, daß die Vorräte sich zu dem eingestellten Betrage werden realisieren lassen. Nun stelle man sich vor, daß man mit der Höhe der Bewertung der Verlagsvorräte zum Herstellungs preise bezw. auch nach eventuellen Abschreibungen davon insofern nicht das Richtige getroffen hat, als sich ergeben hat, daß der Absatz durch irgend welche, vielleicht un vorhergesehene widrige Umstände ganz erheblich hinter den Erwartungen, die man bei dieser Bewertung hegte, zurückgeblieben ist. Der durch die zu hohe Bewertung nominell auch zu hoch berechnete Gewinn ist inzwischen aber zur Einkommensteuer herangezogen worden, und zwar, wie nun mehr doch nicht zu bestreiten ist, zu Unrecht. Gezahlte Steuer beträge werden bekanntlich aber keinesfalls zurückvergütet. Daraus ergibt sich klar und deutlich, daß die Ansicht des Herrn Kirsten, die niedrige Bewertung der Verlags vorräte zum Makulatur- bezw. Stampfwerte läge weder im geschäftlichen noch persönlichen Interesse des oder der Inhaber eines Verlagsgeschäfts, doch nicht ganz zutreffend sein kann. Die Steuerbehörde kann nach meiner Meinung unmöglich die Besteuerung eines Gewinns verlangen, der möglicherweise später einmal zu erwarten ist. Ich kann mir nicht denken, daß die Steuerbehörde bei entsprechender Dar legung der Sachlage sich den Gründen verschließen und die Wertabschätzung der Verlagsvorräte zum Makulatur- bezw. Stampfwert beanstanden würde. Um so weniger, als der spätere Erlös aus den Verlagsvorräten ja in dem jeweiligen Gewinn der nächsten Jahre unverkürzt zur Versteuerung gelangen würde. Allerdings würde ja bei Novitäten, falls die Her stellungskosten im Erscheinungsjahre, das ja in der Regel für den Erfolg des Buchs entscheidend zu sein pflegt, durch den Absatz nicht gedeckt würden, der ungedeckte Betrag ab züglich des Makulatur- bezw. Stampfwerts auf den Ge samtgewinn vermindernd, bezw. auf den Gesamtverlust er höhend wirken. Diese Gesamtgewinn-Verminderung bezw. Gesamtverlust-Erhöhung würde ja aber durch eventuellen Erlös in den folgenden Geschäftsjahren ganz, vielleicht auch nur teilweise wettgemacht. Würde aber ein solcher Erlös ausbleiben, nun so wäre damit erst recht erwiesen, daß eine Bewertung der Vorräte dieser Novitäten nach Ablauf des Erscheinungsjahrs zum Herstellungspreise unzutreffend ge wesen wäre. Es wäre damit ein Gewinn antizipiert worden, der, wie sich nun gezeigt hätte, ausgeblieben ist, und eine weitere Folge wäre, daß der antizipierte Gewinn von dem folgenden Geschäftsjahre als Verlust getragen werden müßte. Auch folgendes Moment dürfte noch geeignet sein, zu zeigen, wie die Einstellung der Verlagsvorräte einer in ihrem Erfolge noch zweifelhaften letztjährigen Novität zum Her stellungspreise zu einer unrichtigen Gewinnberechnung führen kann. Wenn diese Verlagsvorräte zum Herstellungspreise eingestellt werden, so ergibt sich naturgemäß ein im Ver hältnis mit zur Versteuerung gelangender Bruttogewinn (— Differenz zwischen Herstellungspreis und Nettoverkaufs preis) aus den verkauften Exemplaren, da für sie ja der Nettopreis gelöst wurde, trotzdem die Herstellungskosten noch durchaus nicht gedeckt zu sein brauchen, und — was die Hauptsache — vielleicht auch niemals gedeckt werden. Mir will scheinen, als ob eine vorläufige Abschreibung der ungedeckten Herstellungskosten als Verlust, die in der Bewertung der Verlagsvorräte nur zum Makulatur- bezw. Stampfwerte zum Ausdruck käme, eine durchaus berech tigte Maßregel sein würde; denn ich glaube, daß in den weitaus meisten Fällen Verlagswerke, die im Erscheinungs jahre nicht einmal die Herstellungskosten brachten, als
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