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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 14.04.1906
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1906-04-14
- Erscheinungsdatum
- 14.04.1906
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- Deutsch
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86. 14. April 1906. Nichtamtlicher Teil. 3817 Fehlschläge zu gelten haben würden. Bei den sich als gangbar erweisenden Werken aber wird die Deckung der Herstellungskosten verhältnismäßig rasch erfolgen, und wenn ich vor die Frage gestellt würde, was wohl richtiger sein möchte, das angenommen fortdauernde Erträgnis aus ihnen durch höhere Bewertung der jeweiligen Vorräte vor weg zu nehnien, oder es erst aus dem wirklich erfolgten Absatz zu berechnen, so glaube ich der letztern Art den Vor zug geben zu sollen. Ich glaube darum auch, daß bei der Eigenart des Buchs als Ware im Verlagsbuchhandel gewisser maßen eine postnumerando-Gewinnberechnung angezeigt und am Platz wäre. Wie ich aber in meinem Artikel vom 17. Februar d. I. schon bemerkte: »Keine Regel ohne Ausnahme«. Es kann in einzelnen Fällen sehr wohl auch eine Bewertung zu einem höhern als dem Makulatur- und Stampfpreis zulässig erscheinen, nämlich wenn der Absatz außer allem Zweifel steht. Selbstverständlich tritt dann die weiter oben erörterte Wirkung ein, daß mindestens Teile des Gewinns an solchen Artikeln schon dem vor dem Absatz liegenden Geschäftsjahre, eventuell sogar Geschäftsjahren zugute kommen. Herr Kirsten folgert aus meiner Theorie weiter, daß dann auch der Sortimentsbuchhändler seine Büchervorräte nicht zum Einkaufs- (Netto- oder Barpreis), sondern nur zum Makulatur- bezw. Stampfpreis ansetzen dürfte Wenn der Sortimentsbuchhändler dies hinsichtlich derer, deren Ab satz zweifelhaft ist, täte, wäre das kein Fehler, denn er beugte dann jeder Selbsttäuschung vor, und der etwaige Erlös über den Makulatur- bezw. Stampfpreis käme dem Geschäftsjahr, in dem der Absatz vielleicht wider Erwarten doch noch erfolgte, als Gewinn zugute. Sogenannte Brot artikel wird der Sortimentsbuchhändler indessen getrost mit dem Einkaufspreis (Netto- oder Barpreis) einstellen können, denn deren Absatz kann ja als sicher gelten. Aus nahe liegenden Gründen ist bei deren Einstellung zum Einkaufs preis die Wirkung die, daß dadurch weder ein Gewinn noch ein Verlust zur Erscheinung kommt. Nun aber komme ich noch zu einem Punkt, in dem die Ansicht des Herrn Kirsten sehr erheblich von der meinigen abweicht. Herr Kirsten schreibt: »Man muß demnach die vorhandenen Vorräte so be werten, wie man sie an diesem Tage demjenigen über lassen würde, der unser Geschäft käuflich übernehmen wollte, um es für seine Rechnung weiterzuführen . . . Herr Kirsten will der Bewertung von Verlagsartikeln in der Inventur den Herstellungspreis zugrunde gelegt wissen, sofern sie sich als normal absatzfähig erweisen. Nun könnte doch leicht der Fall eintreten, daß beim Verkauf eines absatz fähigen Verlagswerks nur noch ein kleiner Auflagerest vor handen und eine neue Auflage bereits in Aussicht genommen wäre. Soll nun der Käufer um den Herstellungspreis des kleinen Auflagerests in den Besitz des Verlagswerks, also doch auch des Rechts zur Herausgabe fernerer Auflagen, gelangen, angenommen, daß der Autor mit seinen Honoraransprüchen ein für allemal abgefunden wäre? Selbst wenn Herr Kirsten etwa an ein Verlagsrechte-Konto gedacht hätte, auf dem ein das Verlagsrecht des fraglichen Werks vertretender Posten stände, der durch den Käufer abzulösen wäre, würde meines Erachtens die Zahlung des Herstellungspreises des kleinen Auflagerests kein der Überlassung des Werks an den Käufer entsprechendes Äquivalent sein. Kein Geschäftsmann ist verpflichtet, im Falle des Ver kaufs seine Vermögensgegenstände zu dem Preise herzugeben, wie sie in der Inventur bewertet sind. Zwei Beispiele werden dies ohne weiteres dartun. Bei großen Banken oder sonstigen bedeutenden Ge schäften findet man häufig, daß das Mobilien-Konto bis Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel. 78. Jahrgang. auf 1 Mark abgeschrieben ist, d. h. mit 1 Mark in der In ventur und Bilanz unter den Aktiven erscheint. Hinter dieser Mark aber steht vielleicht eine in ihrer Art noch recht gebrauchsfähige, möglicherweise wertvolle Geschäftseinrichtung. Im Falle eines Verkaufs oder auch z. B. der Umwandlung eines solchen Unternehmens in eine Aktiengesellschaft ist es doch völlig ausgeschlossen, daß eine solche Geschäftseinrichtung dem Käufer oder der Aktiengesellschaft tatsächlich für 1 Mark überlassen würde. Der Mehrerlös bietet eben einen Ver kaufsgewinn. Ferner: Areal-Konten pflegt man mit den Ankaufs werten zu belasten und dann unverändert bestehen zu lassen. Wenn inzwischen der Arealwert vielleicht nicht unbeträchtlich gestiegen ist, so kann absolut keine Verpflichtung bestehen, zu dem ursprünglichen Ankaufswert, der sich also in der Inventur und Bilanz ausgezeichnet findet, das Areal herzugeben. Übrigens widerspricht sich auch Herr Kirsten selbst, indem er an einer Stelle sagt: »Daß ein Verleger rechtlich nicht verpflichtet werden kann, die Verlagsvorräte zu dem Makulaturpreis, zu dem er sie in seinen Büchern führt, bei einem eventuellen Geschäftsverkauf an einen Dritten abzulassen, wird man wohl als richtig annehmen müssen.« Wenn dies aber Herr Kirsten selbst zugibt, so fallen wohl seine juristischen Bedenken für den Fall der Aus einandersetzung eines Verlegers mit einem Autor oder zwischen zwei Geschäftsteilhabern von selbst weg. Es muß eben scharf unterschieden werden zwischen Jnventurwert und Verkaufswert. Der letztere wird und muß in der Regel noch ein Äquivalent für die dem Käufer gebotene Gelegen heit weitern Verdienstes an dem Kaufobjekt enthalten und darum naturgemäß höher sein als der Jnventurwert, welch letzterer nur dem Zweck der Feststellung des Vermögens bestandes bezw. der Ermittlung des Gewinns dient. Die von mir für den Verlagsbuchhandel vorgeschlagene Bewertungstheorie soll nach Herrn Kirstens Meinung auch nicht dem bestehenden kaufmännischen (also doch wohl nicht buchhändlerischen!?) Handelsgebrauch entsprechen. Dies kann und braucht sie auch nicht; denn wie ich weiter oben dar gelegt habe, nimmt eben das Buch als Ware eine Sonder stellung ein. Auf die Thesen, mit denen Herr Kirsten seinen Artikel schließt, brauche ich nicht weiter einzugehen. Was dazu zu sagen ist, findet sich in der Hauptsache, wie ich glaube, ziemlich erschöpfend bereits in obigen Ausführungen. Ich gebe mich keineswegs der Illusion hin, daß meine Theorie allseitige Anerkennung finden wird; den einen Vorzug hätte ihre Übertragung in die Praxis immerhin, daß jede Selbsttäuschung über den Wert der Verlagsvorräte ausgeschlossen bliebe und der Gewinn erst dann in Erschei nung träte, wenn er tatsächlich erzielt ist. Leipzig, im April 1906. Robert Herbich. Die pornographische Verseuchung. Im großen und ganzen hat sich der deutsche Buch handel gegenüber der ihm zugemuteten Verbreitung porno graphischer Literatur bis jetzt erfreulicherweise reserviert ver halten. Es ist jetzt fast 26 Jahre her, als ich in einem Sortiment in die Lehre trat; schon in den ersten Tagen hielt mir der jetzt längst verstorbene Prinzipal bei Gelegen heit des Auspackens von Neuigkeiten, unter denen sich einige zweifelhafte Veröffentlichungen befanden, eine kleine Rede, in der er seine Grundsätze dieser Art Literatur gegenüber dar legte. Er wisse wohl, daß er mit dem Vertrieb solchen Zeugs viel Geld verdienen könne; aber der Buchhändler müsse sich 502
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