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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 14.04.1906
- Strukturtyp
- Ausgabe
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- 1906-04-14
- Erscheinungsdatum
- 14.04.1906
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- Deutsch
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^ 86, 14. April 1906. Nichtamtlicher Teil. 3819 »Nicht nur deswegen muß die Pornographie bekämpft werden, weil ihr Anblick junge Herzen verdirbt, sondern auch des wegen, weil zu ihrer Herstellung eine große Menge des kost barsten Rohmaterials, ein Teil des heiligen Frühlings unsrer Nation verbraucht wird. Immer mehr schutzlose oder schlecht behütete Kinder werden als Modelle und Akteure zur Her stellung pornographischer Bilder und Szenen verwendet. Dieser Verbrauch sittlicher und körperlicher Gesundheit und mensch lichen Glücks ist zu groß, als daß er länger übersehen werden dürste«. Man kann den Darlegungen des Verfassers durchweg zustimmen und muß hoffen, daß sie an geeigneter Stelle die Aufnahme finden, die sie angesichts des Ernstes der Lage beanspruchen können. Freilich, das wirklich wirksame Heil mittel zu finden, ist außerordentlich schwierig, und ich fürchte, daß es auf dem Wege der Gesetzgebung schwerlich gefunden werden wird. Alle Faktoren bei der Erziehung müßten da Mitwirken, in vernünftiger Weise auf die Ge sundheit der Geschmacksrichtung hinzuarbeiten. Je geistig gesunder und frischer ein Volk ist, desto weniger wird es vom Schmutz infiziert werden. G. Hölscher. Kleine Mitteilungen. *1. 8. Vom Reichsgericht. — Ein interessanter Rechts streit, der sich auf dem Gebiet des Verlagsrechts bewegt und ins besondere die Fragen der Neu-Ausgabe und Neu-Auflage streift, kam kürzlich vor dem Reichsgericht zur endgültigen Ent scheidung. Es handelt sich dabei um eine Klage der Schrift stellerin Fanny Klinck-Lütetsburg zu Leipzig-Gohlis gegen die Verlagsbuchhandlung Meidinger zu Berlin. Die Parteien hatten am 5. März 1901 einen Vertrag geschlossen, nach dem die Klägerin der Beklagten das unbeschränkte Verlagsrecht des von ihr unter dem Titel »Christian de Wet, der Held von Transvaal. Er zählung aus dem Befreiungskampf der Buren-- zu verfassenden Werkes überläßt. Die Beklagte stattete das Werk mit 24 Farben druckbildern aus und gab das Buch in dieser Gestalt, jedoch ohne den auf dem Titelblatt des Manuskripts befindlichen Vermerk »für die reifere Jugend- heraus. Später brachte sie das Buch unter der Bezeichnung 2. Auflage in den Handel, indem sie 2 Por träts, die den Präsidenten Krüger und den General de Wet dar stellen, sowie das Fakstmilie eines Briefes hinzufügte, in dem der Kabinettschef des Präsidenten Krüger den Dank des Präsidenten für die Überreichung eines Exemplars ausspricht. Die Klägerin hat nun ausgesührt, dieses von der Beklagten als 2. Auflage be- zeichnete Werk sei in Wahrheit eine neue Ausgabe im Sinne des Z 1012 des Allgemeinen Preußischen Landrechts. Zu einer solchen sei die Beklagte nicht berechtigt gewesen. Sie habe sich des un erlaubten Nachdrucks schuldig gemacht und sei verpflichtet, die Klägerin zu entschädigen, zum mindesten mit 3000 Weiterhin behauptete die Klägerin, daß durch die eigenmächtige Beifügung der Porträts und des Briefes swas eine Reklame bedeute) ihrem Ruf geschädigt worden sei, und verlangte Verurteilung der Be klagten zur Unterlassung jeder weiteren Verbreitung der neuen Ausgabe. Dagegen wendete die Beklagte ein, daß ihr die Klägerin in ß 7 des Vertrages alle Rechte aus ihrem geistigen Eigentum be züglich des streitigen Werkes übertragen habe. Zu diesen Rechten gehöre auch das Recht, neue Ausgaben im Sinne des Allgemeinen Preußischen Landrcchts zu veranstalten. Um das Fehlen des Ver merks »für die reifere Jugend» habe Klägerin gewußt, es aber erst nach einem Jahre bemängelt. Hinsichtlich der Illustrationen habe die Klägerin ihr völlig freie Hand gelassen. Aus der Korrespondenz zwischen den Kontrahenten, auf welche Landgericht und Kammergericht Berlin besonders Bezug genommen haben, sei mitgeteilt, daß Klägerin vor dem Vertrags abschluß an die Beklagte schrieb: »Ich reflektiere nicht auf die Honorierung weiterer Auflagen. Ich möchte die Erzählung vollständig gegen ein festes Honorar verkaufen». Die Beklagte antwortete darauf, daß sie entschlossen sei, 800 ^ für alle Ausgaben und alle übrigen Rechte zu zahlen. Die Her stellung des Titelblattes hatte die Klägerin in einem weiteren Schreiben der Gepflogenheit der Beklagten überlassen. Das Landgericht Berlin als erste Instanz erkannte auf Abweisung der Klage, indem es die Ausführungen der Klägerin als nicht zutreffend erachtete. Auf die Berufung der letzteren entschied das Kammergericht zu Berlin im gleichen Sinne. In den Entscheidungsgründen ist u. a. folgendes aus geführt: »Das Allgemeine Landrecht, wonach zu urteilen ist, be stimmt, daß das Verlagsrecht sick in der Regel, und wenn nicht in dem geschlossenen schriftlichen Vertrage ein anderes verab redet ist, nur auf die erste Ausgabe des Werkes mit Zubegriff aller seiner Teile und Feststellungen erstrecke. Die Frage hängt demnach davon ab, ob die Beklagte in Wirklichkeit nicht eine neue Auflage — was ihr unstreitig zustand —, sondern eine neue Ausgabe im Sinne des tz 10121 Allgemeinen Landrechts veranstaltet hat und ob, wenn dies der Fall, sie hierzu auf Grund des Verlagsvertrages befugt war oder nicht.« Aus der Korrespondenz und dem Vertrag zieht das Gericht dann den Schluß, daß es Wille der Klägerin war, der Beklagten nicht nur das Recht zur Veranstaltung billiger neuer Auflagen, d. h. nach dem Allgemeinen Landrecht unveränderte Abdrucke in demselben Format, sondern auch weitergehende Rechte hat ein räumen wollen. Das Berufungsurteil fährt dann fort: »Trifft das aber zu, so muß die Beklagte auch zur Vor nahme der hier in Frage stehenden Änderungen für befugt er achtet werden, die bei unverändertem Format den eigent lichen Text des Werks unberührt lasten und lediglich die Aus stattung betreffen, sofern nur durch jene Änderungen der Charakter des Buchs als einer vorwiegend für die reifere Jugend bestimmten Schrift nicht beeinträchtigt wurde und die Ausstattung eine angemessene war bezw. blieb. Daß aber der Charakter einer Jugendschrift weder durch die gerügte Beigabe des Porträts des Präsidenten Krüger und des Generals de Wet, noch durch die Hinzufügung des faksimilierten Dankschreibens des Kabinettschefs des Präsidenten Krüger an die Beklagte be einträchtigt wird, und daß die Ausstattung eines Buchs, das die Heldentaten des Generals de Wet zum Gegenstand hat, mit dem Porträt eines Generals und dem Bild des Präsidenten der Transväalrepublik, auch wenn es sich um eine Jugend schrift handelt, nicht als eine zweckwidrige, sondern nur als eine angemessene angesehen werden kann, bedarf keiner weiteren Ausführung. Ebensowenig kann der Klägerin in der Auf fassung beigepflichtet werden, daß das faksimilierte Schreiben, das nichts weiter enthält, als einen kurzen Dank des Präsidenten Krüger für die Zusendung des Buches durch die Beklagte, eine ungehörige, den literarischen Ruf der Klägerin schädigende Reklame enthalte«. Aus diesen Erwägungen hat denn schließlich auch das Kammergericht auf Abweisung der Klägerin entschieden. Die von dieser schließlich beim Reichsgericht eingelegte Revision blieb erfolglos; sie wurde vom I. Zivilsenat des Reichs gerichts durch Urteil vom 14. Februar d. I. zurückgewiesen. Das Reichsgericht pflichtet der Entscheidung des Kammergerichts in vollem Umfang bei. Telephon. Verkehr zwischen Österreich und dem Deutschen Reich. — Die amtliche Wiener Zeitung bringt folgende Mitteilung: Vom 10. d. M. angefangen dürfen im Telephonverkehr zwischen Österreich einerseits und dem deutschen Reichs-Telegraphengebiet anderseits jene Gesprächsoerbindungen, welche in gewissen Relationen nur für die verkehrsschwachen Dienststunden zugelassen sind, auch außerhalb der verkehrsschwachen Stunden ausgeführt werden, wenn die Änmeldung der Gespräche als dringend erfolgt und sohin für solche Gespräche die dreifache Gebühr entrichtet wird. Als verkehrsschwach gelten im österreichisch deutschen Verkehr wie bisher an Wochentagen die Zeit von 7/8 Uhr bis 9 Uhr früh und von 7—9 Uhr abends, ferner sämt liche Dienststunden an Sonn- und Feiertagen und gegebenenfalls alle Nachtstunden. Während dieser Zeit angemeldete Gespräche dürfen, wie bisher, gegen Entrichtung der einfachen Gebühren noch bis 10 Uhr vormittags abgewickelt werden; sind aber derlei Ge spräche bis 10 Uhr vormittags nicht ausgeführt, so wird der Rufende befragt, ob die Gesprächsanmeldung zu streichen ist oder als dringende weiter aufrechterhalten werden soll. Für das Wiener Telephonnetz kommen für diese Verkehrserweiterung, welche für 502'
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