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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 14.06.1906
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1906-06-14
- Erscheinungsdatum
- 14.06.1906
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- Deutsch
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.V 138, 14. Juni 1906. Nichtamtlicher Teil. 5893 schaftsversammlung die ihr zur Beschlußfassung vorgelegten Statutenänderungen, die in erster Linie eine Ausdehnung sowohl der freiwilligen Selbstoersicherung der Genossenschafts mitglieder, als auch der Betriebsbeamten bis zu einem Jahresarbeitsverdienst von 5000 ^ bezwecken. In der nach Schluß der Versammlung abgehaltenen Vorstandssitzung wurden die Herren Geheimer Kommerzien rat Emil Jacob als Vorsitzender, Konsul Richard Seifert als erster, Geheimer Kommerzienrat Louis Ravens als zweiter, und Andrs Souchay als dritter stellvertretender Vorsitzender wiedergewählt. Außerdem ge hören die Herren Hans Kauffmann, Direktor Max Bleise und Kommerzienrat Richard Friedländer dem Berliner Verwaltungsausschuß an. Die übrigen 14 Mit glieder verteilen sich auf die acht Sektionen außerhalb Berlins. Bücher — Menschen — Dinge. Besprochen von R. L. Prager. (Fortsetzung aus Nr. 126, 127, 133 d. Bl.) Unter dem Titel: Ein Beitrag zur Frage der Bücher-Schleuderei in den Warenhäusern veröffentlicht Philipp Reclam jun. in Leipzig das Urteil des Oberlandesgerichts Naumburg in seinem Rechtsstreit gegen das Warenhaus Nußbaum in Halle a. S. wegen Verkaufs der Universalbibliothek unter dem Ladenpreise.') In seiner Einleitung teilt Reclam mit, daß er sich seit Jahren bemüht habe, den Schleuderverkauf der Universalbibliothek durch Warenhäuser zu unterdrücken. Da ihm aber auf An frage verschiedene Rechtsanwälte eine gerichtliche Klage als aussichtslos bezeichneten, habe er sich auf den Versuch be schränken müssen, den Warenhäusern die Bezugsquellen zu verstopfen, ein Versuch, der aber nur in den seltensten Fällen Erfolg gehabt habe. Erst eine Unterredung mit Justizrat Broda (Leipzig) habe ihn veranlaßt, eine Klage gegen die Warenhäuser auf Grund des Z 826 des Bürgerlichen Gesetz buchs anzustellen. Das Hallesche Warenhaus Nußbaum ver kaufte seit längerer Zeit das Bändchen der Universalbibliothek zu 15 eine schriftliche Aufforderung, dies zu unterlassen, seitens der Verlagsfirma hatte ebensowenig Erfolg wie ein im Aufträge der Verlagsfirma erlassenes Schreiben des Justiz rats Broda. Die darauf bei dem Landgericht eingereichte Klage auf Grund des tz 826 des Bürgerlichen Gesetzbuchs hatte keinen Erfolg, die klagende Verlagsfirma wurde durch Urteil vom 28. Februar 1905 abgewiesen. Gegen dieses Urteil wurde Berufung beim Oberlandesgericht Naumburg eingelegt, das durch Urteil vom 6. Dezember 1905 das am 28. Februar 1905 verkündete Urteil der ersten Kammer für Handelssachen des Königlichen Landgerichts in Halle a. S- dahin abänderte: »Der Beklagten wird untersagt, Hefte der Reclamschen Universal-Bibliothek durch Verkauf zu einem niedrigeren Preise als 20 (zwanzig) Pfennig für das Einzelheft zu vertreiben. Für jede Zuwiderhandlung wird eine vom Vollstreckungsgericht festzusetzende Geldstrafe angedroht. »Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. »Das Urteil ist gegen 1000 (eintausend) Mark durch Hinterlegung zu leistende Sicherheit vorläufig vollstreckbar.« Gegen das Urteil des Oberlandesgerichts hat das Waren haus Nußbaum beim Reichsgericht Revision eingelegt, und dieses hat wie folgt entschieden: »In der Klagesache Philipp Reclam jun. in *) Vgl. Börsenblatt Nr. 55 vom 7. März 1906. (Red.) Leipzig gegen die Inhaber des Warenhauses Nußbaum in Halle hat das Reichsgericht durch Beschluß vom 30. April 1906 die Revision des verurteilten Warenhauses Nußbaum gegen das Urteil des Königlichen Oberlandesgerichts Naum burg a. S. als unzulässig verworfen«*) Durch dieses Urteil ist die Angelegenheit endgültig zu gunsten der Firma Phil. Reclam jun und des Buchhandels entschieden. Bei der Wichtigkeit der Frage für den Gesamt buchhandel sei mir ein Eingehen auf die Begründung des Urteils des Oberlandsgerichtes zu Naumburg erlaubt. Die Klage geht auf Unterlassung wegen Zuwider handelns gegen Z 826 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Dieser Paragraph verbietet vorsätzliche Schadenszufügung in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise und verpflichtet zum Schadenersatz Der Kläger hatte somit zu erweisen, daß ihm Schaden zugefügt sei, daß diese Zufügung eine vorsätzliche gewesen sei und gegen die guten Sitten verstoße. Das Berufungsgericht hat anerkannt, daß diese Beweise er bracht seien. Gegenüber dem Klageantrag hat die Verklagte behauptet, daß sie an die Abmachung der Klägerin mit den Mitgliedern des Börsenvereins nicht gebunden sei, daß der Klägerin ein Schaden nicht erwachsen sei: im Gegenteil vergrößere der billigere Verkauf den Absatz; endlich daß ihr Verfahren keineswegs gegen die guten Sitten verstoße Das Berufungsgericht hat unter Ablehnung der von der Klägerin aufgestellten Meinung, daß ß 826 unter Um ständen die Möglichkeit gewähre, wegen des einem Dritten (hier dem Sortiments — und möglicherweise nur diesem, nicht auch dem Kläger — zugefügten Schadens Ansprüche gegen den Schädiger zu erheben, im Anschluß an reichs gerichtliche Entscheidungen anerkannt, daß auch die Beein trächtigung einer bloß tatsächlichen Erwerbsaussicht, z. B. des Kundschaftsverhältnisses, eine derartige Schädigung darstellen kann. Eine Beeinträchtigung des Kundschaftsverhältnisses zwischen der Klägerin und den Sortimentsbuchhändlern ist durch das Verhalten der Be klagten herbeigeführt, da Sortimenter es als einen Abbruch an ihrem Gewinn empfinden, wenn der Absatz so begehrter Unternehmungen wie der Universal-Bibliothek zu einem merklich großen Teil in billiger verkaufende Warenhäuser verlegt wird. Eine solche Verstimmung der Sortimenter beeinträchtigt das Kundschaftsverhältnis und ist geeignet, den Eifer der Sorti menter für den Vertrieb nicht nur der Universal-Bibliothek, sondern auch der übrigen Verlagswerke des Klägers zu lähmen, bezw. sie zu veranlassen, von dem Vertrieb ganz abzusehen. Dieses Schaden verursachende und ferner Schaden androhende Verhalten des Beklagten ist begonnen und fortgesetzt mit dem Vorsatze, dadurch die Klägerin zu schädigen. Von den Beklagten, den Leitern eines Waren hauses von beträchtlichem Umfange, könne man die Welt- und Menschenkenntnis sowie die geschäftliche Erfahrung voraussetzen, die in den Stand setze, »die Aussichten, die Erfordernisse und die nach den Verkehrsverhältnissen zu erwartenden Folgen eignen und fremden Handelns mit einiger Sicherheit zu überblicken«. So hätten sie erkennen müssen, daß ihr geschäftliches Verhalten notwendig zum Schaden des Klägers ausschlagen müsse. Diese Überzeugung vom Vorsatze der Beklagten wird gestützt durch »das Geschick und den unverkennbaren Vorbedacht, mit dem die Beklagten den Bezugsweg für die in ihrem Warenhause zu vertreiben den Reclamhefte gewählt und den Entdeckungsversuchen der Klägerin bis jetzt erfolgreich entzogen haben, — ein Umstand, *) Vgl. Börsenblatt Nr. 114 vom 18. Mai 1906. (Red.) Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel. 73. Jahrgang. 770
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