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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 14.06.1906
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1906-06-14
- Erscheinungsdatum
- 14.06.1906
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- Deutsch
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^ 18S, 14. Juni ISO«. Nichtamtlicher Teil. 5895 Exemplare, die er nicht selbst in den Handel gebracht hat; die Auffassung, die aus dem Verbreitungsrecht des Urhebers das allgemeine Verbot herleitet, Exemplare des Werks unter dem vom Urheber oder Verleger festgesetzten Ladenpreis gewerbs mäßig zu verkaufen, schützt-ihn auch dagegen, »daß Exem plare, die er selbst früher zum Ladenpreis in Handel gebracht hat, dem ihm verbliebenen Restbestand durch einen billigeren Verkauf seitens eines spätern Erwerbers Konkurrenz machen«. Hierdurch wäre der Bücherproduzent weitaus besser gestellt als jeder andre Produzent. Sei nun auch der Urheber vor dem gewöhnlichen Produzenten insofern privilegiert, als er ein Verkaufsmonopol habe, so gehe dieses Monopol doch nur dahin, daß er sich nicht, wie andre Pro duzenten, die primäre Konkurrenz Dritter gefallen zu lassen brauche. »Daß er auch gegen die Folgen der eignen Ausübung seines Monopols geschützt werden soll, geht weit über alle berechtigten Bedürfnisse hinaus.« Weiter enthalte dies gleichzeitig einen Eingriff in einen der einfachsten Grundsätze des Privatrechts, nämlich in den, daß jedermann mit seinem rechtmäßig erworbenen Eigentum verfahren könne, wie er will. Nun hätte ja die Gesetzgebung hier eine Ausnahme schaffen können; eine solche würde aber dem Urheber oder Verleger die Aufstellung einer absoluten Preistaxe freigegeben haben, sie würde dem Verleger er lauben, bei einem gutgehenden Werk den Ladenpreis nach träglich ins Ungemessene zu erhöhen, ohne befürchten zu müssen, daß die bereits abgesetzten Exemplare diese Erhöhung illusorisch machen könnten. Endlich hätte der Verlagsbuch handel die Möglichkeit, den Antiquariatsbuchhandel vollständig in die Luft zu sprengen, indem den Antiquaren der Verkauf der antiquarischen Exemplare unter dem Ladenpreis einfach verboten werden könnte. Diese Folgerung scheint dem Ver fasser selbst so ungeheuerlich, daß er in einer Fußnote be merkt: »Die Konsequenz ist ja so absurd, daß wohl noch niemand sie ausgesprochen hat; aber es besteht keinerlei ge setzliche Handhabe, sie abzulehnen, wenn anders man an die Möglichkeit obiger Preistaxe einmal glaubt.« Zur Stütze der Behauptung, daß Z 11 den Urheber oder Verleger zu einer Preistaxe ermächtige, berufe man sich auf den Gesetzestext tz 11 I. Halbs. 2, in dem als Aus nahme festgelegt ist: »Die ausschließliche Befugnis erstreckt sich nicht ans das Verleihen,« und auf eine Stelle in den Regierungsmotiven, in denen auf Seite 21 »in der Tat die Meinung ausgesprochen ist, daß nach Z 11 der Urheber die gewerbsmäßige Verbreitung seines Werks (räumlich, zeitlich) oder sonst beschränken kann, und gerade wegen dieser vorausgesetzten Möglichkeit, und um eine daher drohende Unterdrückung der Leihbibliotheken zu verhindern, schlagen die Motive eine besondre Exemption der Verleihung von den Schranken der Verbreitung aus«. An diese Äußerung der Motive anknüpfend, haben dann in der Tat einzelne Kommentare, wie z. B. jener von Voigtländer zu Z 11 sub 2e, sofort die obigen Konsequenzen gezogen, daß »die Verleger es in der Hand haben werden, Schleuderern, Warenhäusern und ähnlichen gemeinschädlichen Büchervertrieben den Vertrieb ihres Verlages zu verbieten; auch das allgemeine Verbot des Verkaufs unter dem Laden preis werde möglich sein«. Hier sei aber ein Irrtum untergelaufen: richtig sei, daß ein Verleger einem Unterverleger bei der Übertragung des Verbreitungsrechts selbst mit urheberrechtlicher Wirkung räumliche und zeitliche Schranken ziehen kann (Anmerkung: ob sachliche, ist fraglich), falsch aber, daß der Verleger bezüg lich einzelner Exemplare, an denen er das Verbreitungsrecht bereits ausgeübt habe, dies tun könne »Verbreiten heißt: ins Publikum bringen. Hat der Urheber oder Verleger dies getan, so kann er dem Weiterdringen ins Publikum keine Schranken setzen.« Der Verfasser der Regierungs motive habe sich hierüber einen Augenblick lang getäuscht, wenn er schreibt: »Hierbei (bei der Verbreitung vom Ur heber oder seinem Rechtsnachfolger in berechtigter Weise er worbener Exemplare) sind aber zeitliche, örtliche oder sonstige Schranken, die hinsichtlich der Verbreitung dem Verleger vom Verfasser gesetzt worden sind, auch für die weitere Behandlung der Exemplare derart maßgebend, daß die Verletzung dieser Schranken einen Eingriff in das Recht des Ur hebers bildet.« »Dieser in Gutachten und Urteilen oft nachgeschriebene Satz,« fügt Mitteis hinzu, »ist eben total falsch. Das hieße ein reines vertragsmäßiges Veräußerungs oerbot mit dinglicher Wirkung ausstatten!« Was die Be stimmung über das Verleihen betrifft, so habe mau in dieser lediglich den Ausdruck des Selbstverständlichen zu finden. — Ohne eine Widerlegung versuchen zu wollen, die ohne hin den Rahmen dieses Aufsatzes überschreiten würde, möchte ich nur auf einzelnes aufmerksam machen. Wenn dem Ur heber oder dem Verleger das Recht der gewerblichen Ver breitung zusteht, so steht es ihm auch zu, die Bedingungen zu stellen, unter denen er das Werk den gewerblichen Ver breitern übergibt. Warum diese Bedingung nicht das Verbot des Verkaufs unter dem Ladenpreis oder den Weiterverkauf an gesperrte Firmen oder Warenhäuser umfassen darf, ist mir nicht verständlich. Und nur um solche Bedingungen handelt es sich. Es wird keinem Menschen einfallen, einem Käufer von Exemplaren aus einer Konkursmasse zu ver wehren, diese aus zweiter Hand bezogenen Exemplare als anti quarische zu behandeln, ebensowenig einem Antiquar zu ver bieten, ein aus zweiter Hand bezogenes, gebrauchtes Exem plar als ein solches zu verkaufen, d. h. unter dem Laden preis. Das letztere ist zweifellos ein schon verbreitetes, was ja bei den aus der Konkursmasse erstandenen Exenrplaren zweifelhaft sein kann. Wenn aber ein Sorti menter an ein Warenhaus Bücher abläßt, die er vom Verleger unter der Bedingung, nichts an Warenhäuser ab zugeben. gekauft hat, so kann bis jetzt vpn einer Verbreitung nicht die'Rede sein; die Verbreitung soll erst das Warenhaus bewirken, und da greift der Sortimenter, ebenso wie sein Rechtsnachfolger, in das Verbreitungsrecht des Verlegers ein, insofern die Verbreitung gegen den Willen des Verlegers oder in einer Weise erfolgt, die der Verleger nicht billigt. M. E. kann von einer gewerblichen Verbreitung erst dann die Rede sein; wenn ein Werk an eine Person aus dem Publikum käuflich übergeht, nicht aber bei einem Übergang vom Verleger auf den Sortimenter. Der Verleger überträgt eben sein Recht der Verbreitung an den Sortimenter. Hier dürfte überhaupt die Verständigung zu suchen sein. Ähnliches gilt von dem »Eingriff in die einfachsten Grundsätze des Pcivatrechts«. Es kann sich ja immer nur darum handeln, daß der Verleger das Eigentum mit einer Beschränkung überträgt, nämlich der Verpflichtung, nicht unter dem Ladenpreis zu verbreiten, und daß derjenige, der das Eigentum übertragen erhalten hat, auch nur mit Auf lage dieser Verpflichtung an einen Händler weiter verkaufen kann. Eine solche Bedingung kann jeder Fabrikant stellen, um wie viel mehr ein Monopolist oder Patentinhaber! Herr Professor Mitteis sieht in der Bestimmung des Gesetzes über das Verleihen »lediglich den Ausdruck des Selbstverständlichen!« Dieser Ansicht bin ich nicht. Im Jahre 1886 erschien ein Buch von O. Welten unter dem Titel: »Nicht für Kinder«, das den Vermerk trug: »Das gewerbliche Verleihen dieses Buches ist verboten«. Ich weiß nicht, ob noch mehr Bücher mit einem ähnlichen Vermerk erschienen find. Wenn ich nun auch der Meinung bin, daß das Reichsgesetz von 1870 keine rechtliche Handhabe bot, die 770»
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