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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 13.11.1908
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1908-11-13
- Erscheinungsdatum
- 13.11.1908
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- Deutsch
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265, 13. November 1908. Nichtamtlicher Teil. B-rs-nblM s. d. Dlschn. Buchhavd-l. 12993 Ich glaube, daß die Kommission recht hatte, diese Forderung durchzusnhreu, denn sie gehört zu den Grundsrageu, die die Basis der Statuten bilden und ohne deren endgültige Feststellung Wohlstand und Blüte des Buchhandels nicht möglich sind. Die Ansicht der Kommission war schon aus dem Grunde richtig, weil schließlich alle Mitglieder die Absicht haben müssen, eine solche berusliche Gemeinschast zu unterhalten, die alle Mitglieder ver einigt, ihnen Eintracht bringt und Ordnung schasst. Ungelöst beschäftigt die Frage seit vielen, vielen Jahren sämtliche Buch händler, richtet die kleinen Händler zu Grunde und macht auch den großen Sortimentern viel zu schassen. Es ließ sich vieles darüber schreiben, vieles beweisen, vieles abstreiten, aber nur eins mußte jeder bestätigen' so kann das nicht weiter gehen! Der Buch handel in Rußland, wo der Verleger-Rabatt kein großer ist, aber der Rabatt an das Publikum schon jetzt alle Grenzen überschritten hat, ist schließlich kein Handel mehr, sondern ein aufreibender Kampf um die Existenz. Deshalb kam diese Frage ja auch nicht unerwartet; sie war in den Gedanken jedes gebildeten Buch händlers reis geworden, sie nicht zu erörtern, hätte bedeutet, den ganzen Sortiments-Buchhandel nach einer kurzen Reihe von Jahren bis auf einen geringen Rest zu unterdrücken. Die kleinen Verleger setzen auf Bücher solche Preise an, die ihnen die Möglichkeit geben, dem Buchhändler 50, 60 und mehr Prozent Rabatt zu bieten, denn diese müssen ja dem Publikum bis 30 und 40 Prozent geben. Bon solchen Verlegern allein kann der Sortimenter aber nicht bestehen, da der Absatz kein sehr be deutender ist, andererseits bringt ein derartiges Verfahren viel Unheil. Daher jedenfalls ist der Bücherpreis in Rußland in vielen Fällen so schwankend, daß der richtige Preis für Bücher, besonders der eben erwähnter Verleger, die zusammen immerhin eine Menge Werke erscheinen lassen, überhaupt nicht mehr existiert. Es ist deshalb Wohl kaum richtig, wenn manche behaupten, daß diese Frage nicht durch Statuten geregelt werden könne. Die Rabattsrage wird schließlich ebenso durch die verschiedenen Be stimmungen geregelt, wie jede andere Frage. Als Hauptgrund gaben die Sortimenter auf der Versammlung an, daß sie, wenn der Rabatt an das Publikum ausgehoben werde, nicht mehr bestehen könnten. Ich will aber nur fragen: kwie kann dieser Einwand Geltung beanspruchen, wenn schon jetzt die Konkurrenz es dahin gebracht hat, daß die Sortimenter, um nur Geld zu schassen, womöglich zum Verlegerrabatt verkaufen! Wenn die Sortimenter nun im Jahresumsatz die Summe behalten, die an das Publikum wegfließt, so werden sie auch die nötigen Mittel behalten, um durch reelle Reklame, Versendung von Katalogen sin letzter Zeit fällt dies bei den Sortimentern wegen Mangels an Mitteln meistenteils weg) usw. usw. das Publi- kum anzulocken. Die Versammlung beschloß nach zahlreichen Debatten, den Rabatt an das Publikum aufzuheben. Schließlich ist hier noch die dritte Grundfrage anzusühren, die über die Antiquariatsbuchhändler handelt. Diese Frage ergab gleichfalls große Meinungsverschiedenheit, in der sich bereits zu Anfang der Debatten eine besondere Strömung bei den Sortimentern mit Novitäten und bei denen mit Antiquariat erkennen ließ. Die Kommission schlug vor, daß Bücher, die nicht mehr ganz in Ordnung sind, reine aber ausgeschnittene, in den ersten zwei Jahren nach Erscheinen der Bücher, soweit die Auslage nicht vergriffen ist, dem Publikum nicht anders als zur Hälfte des Normalpreises verkauft werden dürfen. Die Kommission ver folgte hier die Absicht, daß mit neuen, soeben erschienenen Büchern seitens der Antiquariatshändler kein Unfug getrieben würde, und wollten dieses Übel durch Einsührung des Paragraphen verhüten. Ein ganz unerwarteter Zusatz aber seitens des Vorstandes, der den Paragraph so gestaltete, daß die Antiquare überhaupt nur mit alten Büchern handeln sollten, brachte auch hier die heftigsten Debatten. Wenn die Kommission sich mit Ausarbeitung eines solchen Paragraphen abgab, so hatte sie jedenfalls das oben An- BörsenblaU sllr den Deutschen Buchhandel. 7ö. Jahrgang. geführte im Sinne und keineswegs die Unterdrückung des Anti- quariatshandels. Anderseits ist es aber doch zu gewagt, den Antiquariatshändlern die Möglichkeit zu nehmen, eine Reihe von Büchern antiquarisch in den Handel zu bringen, denn darauf wies der Vorstand hin mit der Bestimmung, daß die Bücher während der zwei Jahre überhaupt nur zum Normalpreise verkauft werden sollten. Einer derartigen Bestimmung konnten die Anti quariatshändler sich nicht unterwerfen; sie waren daher zu dieser Versammlung nur in geringer Anzahl erschienen, ein Umstand, der ihnen hätte teuer zu stehen kommen können. Glücklicherweise für sie waren aber die Debatten so ausgedehnt, daß der Beschluß über diese Frage aus die nächste Versammlung vertagt wurde. Zur nächsten Versammlung waren nun die Antiquariats händler zahlreich erschienen, um ihre Sache zu retten. Die Oppo sition hatte aber auch das Nötige getan und war recht zahlreich erschienen, so daß es einen harten Kamps um diese Frage gab. Der Paragraph wäre in der Form, in der der Vorstand ihn vor legte, wenn vielleicht auch durchgegangen, doch wohl schwerlich in der Praxis ausgesührt worden und hätte in erster Reihe dazu geführt, daß die Antiquariatshändler aus dem Verein hätten austreten müssen. Und es wäre möglicherweise diese ganz uu- begründete Bestimmung durchgegangen, wenn sich nicht Stimmen gesunden hätten, die daraus bestanden, daß diese Satzung ganz wegsalle. Die Kommission stimmte diesem Vorschläge zu, woraus auch der Vorstand ihm beitrat, so daß eine Bestimmung hierüber überhaupt vorläufig wegsällt. Es ist eine schwere Ausgabe, wenn man in einer beruflichen Vereinigung mit egoistischen Ansichten zu tun hat, schwer schon deshalb, weil man oft nicht nur prinzipielle Ansichten bekämpfen muß, die in der Praxis und im täglichen Leben sich zu deutlich in ihren Folgen zeigen, sondern auch Ansichten, die nicht vom Standpunkte der Allgemeinheit ausgehen. Im weiteren ist zu bemerken, daß die Geldstrafen für ver schiedene Übertretungen ganz Wegfällen. Einen harten Kampf wird noch die Abänderung des Namens der Vereinigung geben. Statt »Russischer Verein der Buch händler und Verleger« soll die Vereinigung »Verein der Ver leger und Buchhändler Rußlands« heißen. In diesen Tagen wird die Frage entschieden werden, des gleichen sollen die Statuten endgültig in der zweiten Lesung an genommen werden. Th. Ettinger. Kleine Mitteilungen. Das Redaktionsgeheimnis im Jivilprozetz. Zu 8 383 Nr. S Zivilprozeß-Ordnung.*) — Auf Grund dieser Vor schrift sind Redakteure einer Zeitung berechtigt, die Antwort aus Fragen nach dem Namen ihres Gewährsmannes, der ihnen einen von dem Kläger beanstandeten Artikel eingesandt hat, zu verweigern. Die Ausgabe der Tageszeitungen, Fragen von wirtschaftlicher Bedeutung zu erörtern, läßt sich nur erfüllen, wenn die Leiter des Blattes, da sie selbst unmöglich alle mannigfaltigen Verhältnisse des Wirtschaftslebens näher beobachten können, Verbindungen unter halten, die ihnen das zum Abdruck geeignete Material zusühren. *> § 383 Zivilprozeß-Ordnung: »Zur Verweigerung des Zeugnisses sind berechtigt: 5. Personen, welchen kraft ihres Amtes, Standes oder Ge werbes Tatsachen anvertraut sind, deren Geheimhaltung durch die Natur derselben oder durch gesetzliche Vorschrift geboten ist, in betreff der Tatsachen, ans welche die Ver pflichtung zur Verschwiegenheit sich bezieht. »Die Vernehmung der Nr. 4, S bezeichneten Personen ist, auch wenn das Zeugnis nicht verweigert wird, auf Tatsachen nicht zu richten, in Ansehung welcher erhellt, daß ohne Verletzung der Ver pflichtung zur Verschwiegenheit ein Zeugnis nicht abgelegt werden kann.« I6S3
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