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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 17.10.1908
- Strukturtyp
- Ausgabe
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- 1908-10-17
- Erscheinungsdatum
- 17.10.1908
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- Deutsch
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11482 LSrI-ndlarr k. l>. Loch!!. Buchh-nd-,1. Mchtamtlicher Teil. ->k 243, 17. Oktober 1908. gegeben, daß das amerikanische Urheberrechtssystem in nicht zu ferner Zeit abgeändert und gründlich verbessert werde, in der richtigen Erkenntnis, daß dies die Vor bedingung für einen Beitr.tt der Vereinigten Staaten zur Berner Übereinkunft sei; denn ohne Beseitigung der in dem amerikanischen Urheberrechtsgesetz enthal tenen sogenannten »It1s.nllL>oturiug Olauss« erscheint dieser auch für die Zukunft unmöglich. Der Verlegerkongreß sah sich zu dieser Kundgebung veranlaßt durch den Bericht eines amerikanischen Buchhändlers über die geringen Aus sichten auf wirkliche Verbesserung des urheberrechtlichen Schutzes in den Vereinigten Staaten durch die in Aussicht genommene Neu- bezw. Umgestaltung der amerikanischen Urheberrechtsgesetzgebung. Dem amerikanischen Parlament liegen gegenwärtig sechs Entwürfe für ein neues Urheberrechts gesetz vor. Fünf von ihnen wollen auch fernerhin die sonst allgemein als rückständig und ungerecht angesehene -LtLmitLcturiuA Olause« beibehalten — ja zum Teil sogar noch erweitern —. wonach der Schutz des Urheberrechts in den Vereinigten Staaten nur solchen Werken gewährt wird, die in zwei vollständigen Exemplaren an den Kongreß bibliothekar zu Washington gesandt werden. Es wird jedoch hierbei vorausgesetzt, daß im Falle eines Buches, einer Photographie, eines Chromos oder einer Lithographie die zwei Exemplare derselben von innerhalb der Grenzen der Vereinigten Staaten hergestelltem Satz oder mittelst davon hergestellten Platten oder von innerhalb der Grenzen der Vereinigten Staaten hergestellten Negativen oder Zeichnungen auf Stein oder mittelst davon gemachten Überdrucken gedruckt sein sollen. Sämtliche Exemplare des Werkes müssen außerdem noch den sogenannten »Copyright- Vermerk» führen. Dieses Gesetz und fünf der neuen Ent würfe stehen in direktem Widerspruch zu dem Geist, der die Berner Übereinkunft Lehen seht. Auch sonst ist das in ihnen behandelte Urhebeirecht an Komplikationen und schwerfälligen Bestimmungen reich. Demgegenüber sind die in den fünf Entwürfen vorgeschlagenen geringen Verbesserungen des Schutzes, wie Ausdehnung des sogenannten Interims-Copy rights auf zwei Jahre und Beseitigung des bisher vorge schriebenen und von den fremden Autoren als unwürdig empfundenen Jnterims-Copyright-Verrnerkes, ohne Bedeutung. Ob gegenüber diesen fünf, der wirklichen Verbesserung des amerikanischen Urheberrechts und damit auch der inter nationalen urheberrechtlichen Beziehungen zu den Vereinigten Staaten wenig förderlichen Bills die neuerdings auf Ver langen der amerikanischen Autorenoereinigung eingereichte Bill des Abgeordneten Mc. Call, die die »U»vuiÄeturiox 6I-ruse» für alle nicht englischen Bücher beseitigen will, sich durchzusetzen vermag, erscheint wenig aussichtsvoll. Und doch hat die »kÜLvulaoturioA Olauss» für die Vereinigten Staaten nur im Hinblick auf die fremden Werke englischer Sprache, also insoweit es sich um literarische Erzeugnisse Großbritanniens handelt, eine gewisse wirtschaftliche Be deutung. Wie nämlich aus der Begründung zur Bill Mc. Call hervorgeht, sind während der sechzehnjährigen Dauer d-s deutsch-amerikanischen Abkommens vom 15.Januar 1892 nur 16 deutsche Bücher — nach unseren Feststellungen 17 Bücher — in den Vereinigten Staaten von Amercka her gestellt und gediuckt worden. Von den 655 deutschen Büchern, für die bis Ende des Jahres 1907 das durch Gesetz vom 3. März 1905 eingeführte Interims-Copyright nachgesuchl wurde, sind nur drei nach den Bestimmungen dieses Gesetzes in den Vereinigten Staaten neu gedruckt und damit gegen Nachdruck geschützt worden. Aus diesen statistischen Daten ist mit Recht zu folgern, daß die ameri kanischen Drucker den wirtschastlnhen Nachteil, der ihnen aus dem Beitritt ihres Staates zur Berner Konvention entstehen würde, sehr überschätzen. Soweit es sich um Werke deutscher Herkunft handelt, wird dies sicher durch obige Zahlen bewiesen. An den Unterzeichneten Vorstand ist nun die Anregung ergangen, Euer Durchlaucht Aufmerksamkeit auf dieses Zahlen verhältnis zu lenken und zur Beschaffung weiteren Materials für die anzustrebende Gewinnung der Vereinigten Staaten von Amerika für die Berner Übereinkunft die Regierung der letzteren um Vornahme folgender statistischer Erhebungen bei ihrer Kongreßbibliothek in Washington (ItsAistvr ok Oopz-rigllts) zu ersuchen. 1. Wie groß ist die Zahl der fremden Werke aller Länder, die in einer angemessenen Reihe von Jahren, vielleicht fett 19U0. auf Grund von Verträgen amerikanischer Verleger mit den Originaloerlegern oder auf deren unmittelbare Ver anlassung hin in d n Vereinigten Staaten neu gesetzt und gedruckt worden sind? 2. Wie groß ist die Zahl der fremden Werke, die in den Vereinigten Staaten ohne die Genehmigung der Original oerleger nachgedruckt worden sind? Da das Copyright-Register für diese Aufstellungen über geeignete Unterlagen verfügen dürste, so kann die Aufnahme der Statistik keine nenmnswerten Schwierigkeiten bereiten. Sollte, wie ja wohl nach den oben angezogenen deutschen Zahlen mit Sicherheit zu erwarten steht, das Resu tat der Statistik auch die geringe wirtschaftliche Bedeutung der »Nanuk-rctuiinA Olause» für die anderen fremdländischen Werke in nicht englischer Sprache erweisen, so dürste vielleicht die Regierung der Vereinigten Staaten um vieles leichter von dem Festhalten an der »NauukLctariog-OlÄuss« abzu- luingen und für den Anschluß an die Berner Konvention zu gewinnen sein. Um diesen Anschluß aber schon jetzt zu ermöglichen, könnte man den Vereinigten Staaten hinsichtlich Großbritanniens, das ja auch zu den Ländern der Berner Übereinkunft gehört und dem gegenüber tatsächlich ein wirt schaftliches Interesse für die Bereinigten Staaten an der Bei behaltung der »ö1s.Qulaerurlv^-0laa86« vorliegt, eine Über gangszeit von angemessener Dauer zugestehen, nach deren Ablauf erst auch die englischen Werke den vollen Schutz der Berner Konvention in den Vereinigten Staaten erlangen würden. Dieses Verfahren empfiehlt sich insbesondere deshalb. weil gerade im gegenwärtigen Zeitpunkt, wie die Einbringung der sechs Btüs beweist, die amerika nische Urheberrech.sgesetzgebung vor einer Revision steht und deshalb die Möglichkeit gegeben ist. auf die Anpassung der amerikanischen Vorschriften an die Grundsätze der Berner Übereinkunft Rücksicht zu nehmen. Dies ist sowohl der Wunsch des letzten Internationalen Verlegerkongresses in Madrid, wie oben bereits mitgeteilt wurde, als auch des Außerordentlichen Ausschusses des Börsenoereins fül Ulheber und Verlagsrecht. Dieser hat den Unterzeichneten Vorstand des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig ersucht, an Eure Durchlaucht die Bitte zu richten, mit allen Mitteln darauf hinzuwirken, daß die demnächst auf der Revisionskonferenz versammelten Staaten der Beiner Übereinkunft an die Regierung der Vereinigten Staaten die Bitte richten mögen, ihre im Fluß befindliche llrheberrechtsgesetzgebung so einzurichten, daß ihr Anschluß an die Berner Konvention möglich sei. Der Unterzeichnete Vorstand pflichtet dieser Anregung seines außerordentlichen Ausschusses vollinhaltlich bei und bittet Eure Durchlaucht angelegentlichst, in vorgedachter Richtung bemüht sein zu wollen. Die gegenwärtigen urheber rechtlichen Beziehungen des Deutschen Reichs zu den Ver einigten Staaten von Amerika haben sich als völlig unhalt bar erwiesen, und zahlreich sind die Aufforderungen, die dem
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