11484 Börsenblatt s. d. Dtlchn. Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. 243. 17. Oktober L»08. frist. In den letzten vierzig Jahren bilden die neuen Ausgaben der freiwerdenden Werke für den gesamten Buch- und Musikatien-Sortimentshandel eine sehr beträcht liche Absatzquelle, deren Versiegen auf Jahre hinaus eine schwere Krisis im Sortiment hcrbeifiihren dürfte. Aus all diesen Gründen kann der Unterzeichnete Vorstand nur empfehlen, es bei den jetzigen Bestimmungen zu lassen. In einer Hinsicht bieten die Wünsche des Internatio nalen Verlegerlongr sscs dem Unterzeichneten Vorstand auch jetzt noch Veranlassung zu einer Bitte um Unterstützung, insofern nämlich der volle Schutz der musikalischen Kompo sitionen auch gegen die mechanische Wiedergabe auf musika lischen Instrumenten jeder Art begehrt wird. Der Z 22 des deutschen Urhcberrechtsgesetzes vom IS. Juni 190t gestattet gegenwärtig noch die Wiedergabe von erschienenen Werken der Tonkunst auf rein mechanischem Wege. Schon in der bereits erwähnten, die Wünsche für die Revision der Berner Übereinkunft enthaltenden Eingabe vom 28. Januar 1905, bez. in dem gleichzeitig mit ihr überreichten Gutachten des außerordentlichen Ausschusses des Börsenvereins für Urheber- und Verlagsrecht ist eingehend zur Frage des Schutzes der Kom positionen gegen die bisher gestattete Verwendung durch mecha nische Musikinstrumente Stellung genommen. Die Aufnahme des ß 22 in das deutsche Urheberrechtsgesetz vom 19.Juni 1901 ist zu beklagen gewesen, und seine Beseitigung dürste sich jetzt empfehlen. Der Grund, der die Reichsregierung seiner zeit veranlaßt hat, für die Freigabe der Tonwerke für mechanische Musikinstrumente einzutreten, war der, daß man der deutschen Musikwcrke-Jndustrie den Kampf mit der aus ländischen Konkurrenz erleichtern wollte. Die Aufnahme des tz 22 in das deutsche ürheberrechtsgesetz ist wohl auch nur zurllckzuführen auf die analoge Bestimmung in Ziffer 3 des Schlußprotokolls zur Berner Konvention. Da auch schon der Deutsche Reichstag die Ausdehnung des Schutzes der Kompositionen gegen die mechanische Wiedergabe auf Musikinstrumenten bei der Beratung des Urheberrechtsgesetzes vom 19. Juni 1901 erwogen hat und die übrigen der Berner Übereinkunft angehörenden Länder den Schutz von Tonwerken auch den mechanischen Musikinstrumenten gegenüber anstreben, fallen die damaligen Gründe weg. und ist zu hoffen, daß der Z 22 nach Aufnahme einer entsprechenden Vor schrift in die Berner Konvention den Wünschen der Komponisten und Musikverleger entsprechend abgeändert werde. Der Unter zeichnete Vorstand würde es daher dankbar begrüßen, wenn Eure Durchlaucht zunächst darauf hinwirken lassen wollten, daß auf der demnächstigen Reoisionskonferenz der Schutz der Kompositionen gegen Wiedergabe auf mechanischen Instru menten zur allgemeinen Anerkennung gelangt und daß dabei gleichzeitig die Bereitwilligkeit der deutschen Reichsregierung erklärt werde, ihrerseits diesen Schutz durch eine entsprechende Gesetzesvorlage in die deutsche Gesetzgebung einzuführen. Euer Durchlaucht ganz gehorsamster Der Vorstand des Vörsenvcrcins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig. (gez.) Di. Ernst Bollert, Erster Vorsteher. (gez) vr. iur. Alex. Orth. Szmdlus. än Oangrss Mternatlouak ries Zchtsurs ueiatt/'s ä in ässiäsrata oi-ässsus.« II. ^ 1a suits äu rapport äs bl. IV. Luvest äs karis, ls doogrsts a aussi vots 1a supprsssiou äu A 3 äu krotoeols äs qusrusut ste. -Lst sgalsmout eousiäsrss comms illieits I» rsxroäuetiau ä'uvs rsuvrs sur äss orgauss. iutsrostaugsastlss ou von, ässtiuss rsvissv. Os vosu a sts souyu äaus Iss tsrmss suivauts: Vcsu 134: Vs la revisiou äss läxislations nationales. »Ls Oougräs sngags Iss ^ssoeiatious nationalss st Kleine Mitteilungen. n. Internationale Konferenz zur Revision der Berner Urheberrechts-Konvention. Berti», 14. Oktober ». folgende Tage. (Vgl. Nr. 241, 242 d. Bl.) — Die zweite internationale Konferenz zur Revision der Berner Urheberrechtskonvention wurde am 14. d. M., vormittags II Uhr, im Bnndesratssitzungs- saale des Reichstagsgebäudes in Berlin von dem Staatssekretär des Auswärtigen Amts von Schoen mit einer Rede eröffnet, die (nach einem Bericht des »W. T. B.«) wie folgt lautete: »Meine Herrcnl Gestatten Sie mir zunächst, mich des mir gewordenen ehrenvollen Auftrages zu entledigen, Sie im Namen der Kaiserlichen Regierung herzlich willkommen zu heißen. Die Anwesenheit so vieler hervorragender Persönlich keiten in dieser Versammlung ist der sicherste Beweis für die