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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 06.11.1908
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1908-11-06
- Erscheinungsdatum
- 06.11.1908
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- Deutsch
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259, 6. November 1808. Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt s. d. Dtschn. Buchhandel. 12577 Anstalten trotz erlassener Bestimmungen nicht dazu zu bringen sind, ihre Veröffentlichungen, selbst wenn diese wirklichen Text enthalten, ihren Landesbibliotheken zu überweisen, — und dazu sollten Verleger gezwungen sein? Kehrbach meinte nun, in Deutschland könne an der Errichtung einer Reichsbibliothek nur dann gedacht werden, wenn die in England usw. bestehenden Einrichtungen an genommen würden, wenn im deutschen Preßgesetze die Ein lieferung eines Freiexemplars von jeder beliebigen, auch der nicht im Buchhandel erscheinenden Druckschrift vorgeschrieben werde. Bei besonders kostspieligen Werken schien ihm eine Vergütung eine billige, selbstverständliche Rücksichtnahme. Krhrbach machte darauf aufmerksam, daß durch den Mangel eines Pflichtexemplar-Paragraphen selbst größere wissenschaft liche Werke zu Grunde gehen. Wenn der Gedankengang einer solchen Schrift gar nicht in die herrschende Ge dankenströmung Hineinpasse, bleibe sie unbeachtet, werde nicht besprochen und wandere schließlich in die Makulatur. Die Bibliothekars könnten nirgends alle erscheinenden Bücher kaufen, sie müßten eine Auswahl treffen, und täten es in Gemäßheit der ihnen zu Gebote stehenden Fonds und bibliothekarischen Kenntnisse. Nähme man aber auch den Fall an, die zu errichtende Reichsbibliothek wäre so dotiert, daß sie alle erscheinenden Bücher kaufen könnte, so würde es doch noch unmöglich sein, ein Exemplar von allen Druckerzeugnissen zu erwerben. Der Bibliothekar könne trotz des sonst vorzüglichen Hinrichsschen Verzeichnisses nicht wissen, was alles gedruckt werde. Die Libliozrapbie äs la Graues und die Libliograü» italiaua aber gäben das für Frankreich und Italien an, da sie aus den an die Behörde abgelieferten Sachen zusammengestellt würden. Wenn also in Deutschland alle Drucksachen ohne Ausnahme durch Lokalbehörden an eine Zentralstelle, die Reichsbibliothek, befördert würden, so könnte mit einemmale unsere Biblio graphie durch die nun mögliche offizielle Unterstützung min destens auf denselben Grad der Vollendung gebracht werden, den jene einnehmen. Schon gegenüber diesem Vorteile, der doch sicher im Interesse des Buchhandels liege, werde der Brockhaussche Ausspruch, die Pflichtexemplare seien eine Schädi gung des Buchhändlerstandes, wenigstens in Bezug auf eine Reichsbibliothek hinfällig. In Betreff der Freiexemplare, meinte Kehrbach, dürfe nur das Interesse an der Aufbewahrung unserer einheimischen Literatur maßgebend sein, RechtS- gründe mit hineinspielen zu lassen, halte er, selbst wenn sie stichhaltig wären, für ganz verkehrt. Natürlich erwartete er auch noch, daß die abgelicserten Drucksachen auf gutem, halt barem Papiere abgezogen würden! Als Sitz der Reichsbibliothek könne ohne Zweifel nur Berlin in Betracht kommen, und selbstverständlich sei es schon aus finanziellen Gründen ausgeschlossen, daß eine Reichs bibliothek neben der Königlichen, der Universitäts-Bibliothek und der des Reichstages in Betracht käme, sie müsse sich vielmehr an eine von den dreien anlehnen. Daß hierbei nur die große Königliche Bibliothek in Frage kommen könne, bedürfe für jeden Kundigen keiner Erörterung. Dazu wäre freilich erforderlich, daß die Königliche B.biiothek ihr parti- kularistisches Gcwand abstreife, in das Eigentum des Reiches übergehe und zur Kaiserlichen sich entfalte, wogegen den kleineren Staaten das so viel kleinere Opfer zufnle. die da selbst erscheinenden Bücher (soll heißen Drucksachen) in je einem Exemplar nach der Reichshauplstadt abzuliefern. Sei auch eine Verfassungsänderung sür die Umwandlung der Königlichen in eine Reichs - Bibliothek nötig, so sei ein erheblicher Widerstand gegenüber den großen Vor teilen, die die Reichsbibliothek einerseits den Ange hörigen des preußischen Staates, anderseits denen der mittleren und kleinen Staaten bieten würde, kaum zu Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel. 7b. Jahrgang. erwarten. Von dem Tage an. da die Reichsbibliothek eröffnet sein weide, müßte sie das Abbild des gesamten nationalen Geisteslebens werden; sie werde niemals das werden können, was so viele Bibliotheken seien, — tote Bücherhaufen. Kehrbachs Wunsch ist bis jetzt nicht in Erfüllung ge gangen, er dürfte damals nicht einmal, wie er doch hoffte, ernsthaft erörtet worden sein. Bei aller Vortreff lichkeit des Gedankens hätte er sich sagen müssen, daß schon die große Menge der Gelehrten, die durch ihre Entleihungen von der Berliner Königlichen Bibliothek abhängen, sich gegen ihre Verwandlung in eine Präsenzbibliothek mit allen Kräften gesträubt und agitiert haben würde. Die Londoner wie die Pariser Bibliothek aber verdanken ihre anerkannte Brauchbarkeit, abgesehen von der größeren Vollständigkeit, hauptsächlich dem Umstande, daß sie keinen Band aus dem Hause geben und deshalb jeder jederzeit zu haben ist, und eine Reichsbibliothek, wie sie Kehrbach wümchte, hätte auch eine Präsenzbibliothek werden müssen. Einstweilen kann das deutsche Publikum froh sein, daß die an Drucksachen so reiche und mit großartigen Mitteln arbeitende Berliner König liche Bibliothek durch Anlegen des Gesamtkatalogs und durch Errichtung des Auskunstbureaus eine Reichsbibliothek gewissermaßen ersetzt. P. E. Richter. Die Elektrizitäts- und Gassteuer im Deutschen Reich. Der Gesetzentwurf zur Reichsfinanzreform, aus dessen Be gründung in Nr. 258 d. Bl. der Entwurf einer Anzeigen st euer mitgeteilt worden ist, bringt mit diesem und mit andern Vor schlägen (Zwischenhandel des Reichs mit Branntwein, Brausteuer, Weiusteuer, Tabaksteuer, Nachlaßsteuer, Wchrsteuer, Erbrecht des Staates, Erbschaftssteuer, Änderungen im Finanzwesen) auch folgen den weiteren Steuerentwurf: 5. Die Elektrizitäts- und Gas st euer. Der Gesetzentwurf unterscheidet zwischen solchen Anlagen, die Elektrizität und Gas zur Abgabe gegen Entgelt, und solchen, die sie zum eigenen Bedarf Herstellen. Bei ersteren ist die Steuer auf 5 v. H. des Abgabepreises bemessen, so daß sie auch mit den billigsten Tarifsätzen und besonders vereinbarten Vorzugs preisen in Einklang gebracht werden kann. Um aber diejenigen Werke, die infolge ungünstiger Produktions- und Absatzverhält nisse ihre Preise hoch halten müssen, nicht durch eine prozen tische Abgabe empfindlicher zu belasten als die bessergestellten, ist eine obere Grenze von 0,4 H für die Kilowattstunde oder das Kubikmeter Leuchtgas festgesetzt. Diese kommt fast allen Verkaufswerten zugute, denn der mittlere Erlös aller Werke für die Kilowattstunde liegt bei etwa 28 H, so daß der Höchstsatz nur 1,4 v. H. dieses Betrages ausmacht. Auch beim Gase, das durchschnittlich zu etwa 13 bis 16 -Z für das Kubikmeter verkauft wird, liegt der Höchstsatz von 0,4 H erheblich unter 5 v. H. des Abgabepreises. Derselbe Satz von 0,4 H ist als Normalsatz für die zum eigenen Bedarf arbeitenden Werke an genommen, soweit es lich um elektrische Arbeit und um Gäs von der Beschaffenheit des üblichen Leuchtgases (wenigstens 3000 Wärme einheiten im Kubikmeter) handelt; für minderwertige Gase (sog. Kraftgase, zwischen 1000 und 3000 W.E.) reduziert er sich auf 0,2 -H. Ganz arme Gase (unter 1000 W.E., wie Gichtgase) bleiben frei. Um auch bei der Selbsterzeugung den auf besonders billige Massenerzeugung angewiesenen (hauptsächlich elektro chemischen) Betrieben Rechnung zu tragen, tritt bei ihnen auf Antrag eine Ermäßigung auf 5 v. H. der nachweislich erwachsenen Wenn so die gewerbliche und industrielle Anwendung von Elektrizität und Gas in weiten, den verschiedenartigsten Ver hältnissen angepaßten Grenzen Berücksichtigung gefunden hat, so war es anderseits angezeigt, die Lichterzeugung stärker zur Steuer heranzuziehen; denn allgemein werden sowohl Elektrizität als Gas, soweit sie diesem Zweck dienen, zu höheren Preisen abgegeben. Es hätte jedoch zu großen Schwierigkeiten geführt, 1640
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