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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 19.10.1908
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1908-10-19
- Erscheinungsdatum
- 19.10.1908
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- Deutsch
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244, IS. Oktober 1S08. Mchtamtlichrr Teil Börsenblatt I. d. Dtschn. Buchhandel. 11569 Es muß daher befremdlich erscheinen, wenn der sächsische Staat im Gegensatz zu diesem frllher vertretenen Standpunkt heute Pflichtexemplars wieder einfllhren will. Mit Erstaunen haben wir auch gelesen, daß man sich in dem am 26. Mai 1908 verteilten Bericht der Finanz deputation ä. der Zweiten Sächsischen Kammer und bei den Verhandlungen des Sächsischen Landtages im Mai 1908 wiederum auf eine Reihe von Gründen gestützt hat, die bei näherem Zusehen als unzutreffend und durch die wieder holten Erörterungen in vergangenen Jahren längst klar gestellt und widerlegt worden sind Die Entstehung der Gesetze und Verordnungen zur Abgabe von Pflichtexemplaren hat in den meisten deutschen und anderen Staaten ihren Grund in den nunmehr der Vergangenheit angehörenden Zensureinrichtungen und dem ehemals bestehenden Konzessions- und Prioilegienwesen zum Schutze des Autorrechtes. Mit der Beseitigung dieser Ein richtungen ist auch der Pflichtexemplarzwang gefallen. Wenn man nun heule in Sachsen diesen Zwang wieder einführen will, so ist es nur natürlich, daß die be teiligten Kreise diese Maßregel allgemein als Rückschritt anschen und befürchten, daß sie die Basis für eine Rück bildung der bestehenden strafrechtlichen und polizeilichen Be stimmungen und die Grundlage für eine etwa geplante zukünftige Einschränkung der Preßfreiheit bilden könnte. Da nun bei dem jetzigen Rechtszustande die Pflicht exemplare weder als Überwachungsexemplare zu Zensur zwecken noch als Verwahrungsexemplare zu Zwecken des Ur heberschutzes angesehen werden können, so fehlt ihrer Neu- einsührung als Studienexemplare zu Bibliotheks zwecken jede Berechtigung. Diese Auffassung wird auch von bedeutenden Rechts- und Staatslehrern vertreten. Es sei hier nur Franz von Liszt genannt, der den Pflicht exemplarzwang eine irrationelle und der Staatsgewalt un würdige Einrichtung nennt, und an Berner erinnert, der in seinem Lehrbuch des deutschen Preßrechtes die Hoffnung ausspricht, daß von dem entwickelten Rechtssinne des deut schen Volkes zu erwarten sei, daß man landesgesetzlich in nicht zu langer Zeit den Verlegern die rechtswidrige Last des Pflichtexemplarzwanges da, wo sie besteht, wieder ab nehmen werde. Diese Berechtigung des Staates läßt sich auch nicht dadurch begründen, daß man, wie es im genannten Depu tationsberichte vom Mai 1908 geschehen ist, den Pflicht exemplarzwang der Einsorderung von Patent- und Musterschutzgebühren gleichgestellt, weil der Staat das Autorrecht des Verlegers und Schriftstellers schütze. Das Recht der Autors entsteht vielmehr von selbst, wenn eine Schutzsähigkeit des Werkes im Sinne von tz 1 des Reichs gesetzes vom 19. Juni 1901, betr. das Urheberrecht an Werken der Literatur und Tonkunst, vorhanden ist. Ganz anders beim Patent und Muster. Hier sind bestimmte Be dingungen gegeben, bei deren Erfüllung mehr oder weniger große Arbeitsleistungen von der mit der Prüfung befaßten Behörde zu leisten sind, die ihr natürlich vergütet werden müssen. Es handelt sich also lediglich um einen durchaus gerechtfertigten.Ersatz von Kosten, die durch die Palentnehmer notwendigerweise entstehen. Nur dann könnte der Vergleich mit den Patentgebühren zutreffen, wenn der Eintritt des Urheberschutzes in analoger Weise künftig von der Erfüllung der Förmlichkeit der Hinterlegung von zwei Exemplaren im Urhebergesetz abhängig gemacht werden sollte, was übrigens wohl niemand beabsichtigt. Im Deputationsbericht wird weiter für die Einführung des Pflichtexemplarzwanges vorgebracht, daß auch das Aus land diesen Zwang kenne, daß fast alle Kulturstaaten der Welt ihn vorgeschrieben hätten. Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel. 75. Jahrgang. Zunächst möchten wir bezweifeln, ob die im Depuiations- bericht genannten Staaten einem so vorgeschrittenen Staat, wie wir es sind, in kultureller Beziehung als Vorbild dienen können. Bei Rußland und der Türkei, die mit aufgesührt sind, ist dies sicherlich nicht der Fall. Sodann können aber die Pflichtexemplare in jenen Ländern mit den unseligen zu einem Vergleich überhaupt nicht herangezogen werden. Bei der weitaus größten Zahl der ausländischen Staaten handelt es sich entweder um Über wachungsexemplare zu Zensurzwecken oder um sogenannte Depötexemplare, die in den ausländischen Staaten die Vor aussetzung für den Schutz des Urheberrechtes bilden. In den Landtagsverhandlungen vom 30. Mai 1908 ist weiter geltend gemacht worden, daß die Verleger der Welt sich in einer Reihe von Kongressen für die Notwendigkeit der Pflichtexemplare ausgesprochen hätten. Daß dies unzu treffend ist, ist bereits in eingehender Weise auf Grund ein wandfreien Materials von vr. Ehlermann in Nr. 143 vom 23. Juni 1908 und in Nr. 182 vom 7. August 1908 des Börsenblattes für den Deutschen Buchhandel dargetan worden. Es genügt, wenn wir auf diese Ausführungen ver weisen. Nach dem mehrfach erwähnten Deputationsbericht vom Mai 1908 ist die Sorge NM das Wohl der Bibliotheken in Dresden und Leipzig die Anregung zu der vorgeschlagenen Wiedereinführung des Pflichtexemplarzwanges in Sachsen ge wesen. Insbesondere soll die Königliche Bibliothek in Dresden im Verhältnis zu anderen deutschen Bibliotheken zurllck- gegangen sein. Dies sei hervorgerufen worden durch die angeblich verhängnisvolle Aufhebung des Pflichtexemplar zwanges. Der Notstand könne durch Aufwendung größerer Mittel nur gemildert, nicht aber beseitigt werden, da sich da mit zwar die in den Buchhändler-Katalogen bezeichneten Bücher beschaffen ließen, nicht aber alle jene kleinen Vereins- und Gelegenheitsschriften, die vielfach im Selbstverläge, oft gar nicht im Buchhandel er scheinen und meist achtlos wieder verschwinden, weiter solche von aktueller Bedeutung, wie Flugblätter usw. Wir glauben nicht, daß die Einführung des Pflicht exemplarzwanges in Sachsen geeignet sein kann, die Er langung dieser letzten Kategorien von Schriftwerken zu garantieren. Einmal wird es auch in Zukunft schwierig für die Bibliotheken sein, in vielen Fällen überhaupt von dem Vorhandensein solcher Schriftchen etwas zu erfahren, da diese in einem Verzeichnis nicht erscheinen; sie werden deshalb auch nicht eingefordert werden können. Dann aber werden auch gerade Verfasser solcher Schriftwerke in der geringen Anzahl der Fälle etwas von dem Pflichtexemplarzwang über haupt wissen. Die Folge wird sein, daß das beabsichtigte Gesetz sicher nicht zu dem gewünschten Ziel der Vollständig keit der zu sammelnden Literatur führt, während der sächsische gesamte Buchhandel darin stets eine ungerechte neue Be lastung erblicken wird. Für die Einführung des Pflichtexemplarzwanges ist im Deputationsbericht schließlich noch geltend gemacht worden, es liege im öffentlichen Interesse des Staates, daß die Biblio theken im Besitz aller erscheinenden Schriften seien. Der Staat habe die Pflicht, den geistigen und literarischen Schatz der Nation zu hüten. Zunächst erscheint das oorgeschlagene Mittel auch hierzu als ungeeignet. Durch ein sächsisches Gesetz kann nimmer mehr der nationale Schatz des deutschen Volkes gesammelt werden, da in Sachsen nur ein Teil der deutschen Literatur und auch nicht einmal die gesamte Sachsen betreffende Lite ratur erscheint. Auch der Umstand, daß das Werk in Sachsen verlegt wird, beweist nicht, daß das Werk zum 1509
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