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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 19.10.1908
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1908-10-19
- Erscheinungsdatum
- 19.10.1908
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
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11570 Börsenblatt f. o. Dtschn. Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. .V 244 IS. Oktober 1»0S. geistigen und literarischen Eigentum des sächsischen Volkes gehört. Selbst wenn man aber ein öffentliches Recht und die Pflicht des Staates zur Hütung dieses nationalen Schatzes anerkennen wollte, so ist doch oor allem nicht einzusehen, warum gerade der Verlagsbuchhandel diesem allgemein öffentlichen Interesse ohne entsprechende Entschädigung gerecht werden soll. Dies widerspricht den allgemeinen Rechts anschauungen. nach denen seitens des Staates eine Ent schädigung zu zahlen ist überall da. wo das Privateigentum im öffentlichen Interesse in Anspruch genommen wird. Die Bibliotheken dienen der Allgemeinheit und nicht dem Buchhändler. Es ist also ungerecht, einem ein zelnen Stand diese den Zwecken der Allgemeinheit dienenden Natural-Abgaben aufzuerlegen. Mit weit mehr Berechtigung könnte man die Autoren zwingen. Pflichtexemplare abzuliefern, da diese die Biblio theken mehr in Anspruch nehmen und mehr Vorteil aus ihnen ziehen als die Buchhändler. Auch könnte man mit ähnlichem Rechte den Buchbindern die Verpflichtung auf erlegen. für die Bibliotheken im öffentlichen Interesse Pflicht exemplare einzubinden. Liegt ein öffentliches Interesse tatsächlich vor. so hat der Staat die Verpflichtung. Bücher und Zeitschriften ebenso gut käuflich zu erwerben, als er Militäreffekleu. Mehl und Fletsch für die Armee mit dem Gelds der Steuerzahler be zahlen muß und nicht etwa von Handel. Industrie und Landwirtschaft unentgeltlich verlangen kann. Aus alledem folgt, wie man auch vom rechtlichen Standpunkte die Frage immer ansehen mag. daß ein Rechtsgrund für die Einführung der Pflichtexem plare als sog. Srudienexemplare für die Biblio theken sich nicht finden läßt. II. Was die wirtschaftliche Seite der Sache anlangt, so ist in der Finanzdepulation 4. der Zweiten Kammer hervorgehoben worden, daß zwei Exemplare bei einer Auflage von vielen Hunderten und Tausenden von Exemplaren nicht viel mehr bedeuten, als die Kosten des dafür nötigen Druck- papieres. Hierzu ist zunächst zu bemerken, daß die eventuelle Geringfügigkeit der Steuer düse nicht gerechter macht. Aber die Begründung geht auch von falschen Voraussetzungen aus. denn es sind nicht, wie schon in der Eingabe des Börsen vereins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig an das König liche Ministerium da-gelegt worden ist. die zwei Exemplare an sich, die den Verleger belasten, sondern es ist der Minder absatz zweier Exemplare, die bei wissenschaftlichen Werken und Zeitschriften sonst sicher verkauft würden; bei teuren Werken stellt sich da eine nicht unerhebliche Summe heraus, so daß größere Firmen hinsichtlich ihres ganzen Verlags mit sehr erheblichen Ziffern zu rechnen haben, die in der Regel ganz bedeutend die in manchen Staaten zu entrichtende Ge werbesteuer übersteigen. Um einen Überblick über Umfang und Wirkung dieser geplanten Naturalsteuer in Sachsen zu erhalten, war es er forderlich. auf Grund einwandfreien statistischen Materials festzustellen, wie hoch sich die Gesamtproduktion des sächsischen Verlages während eines Jahres und deren Gesamt-Ladenpreis beläuft. Als Grundlage die'er Statistik haben die anerkannt einwandfreien täglichen Ver zeichnisse der erschienenen Neuigkeiten des deutschen Buch handels, herausgegeben von der I. C. Hinrichsschen Buch handlung hier, sowie in Ansehung der Zeitschriften ergänzend das Sperlingsche Zeitschrifien-Adreßbuch gedient. Diese Statistik ergibt folgendes: In Sachsen sind in der Zeit vom 1. Juli 1907 bist 30. Juni 1908 7480 Werke mit 24 718 Vorworts- Midi 1II3I6S Textseiien, I2KS8 Tafelbildern. Karten usw. erschienen, die einen Gesamt - Ladenpreis von 2 9142 94 H repräsentieren. Verdoppelt man den Betrag von 29 142 ^ 94 H. so erhält man den Gesamt Verkaufswert der an die beiden Bibliotheken etwa zu liefernden Pflichtexemplare, mithin also 58 285 ^4 88 hiervon geht noch der Rabatt von 7fl,A ab, den die beiden Bibliotheken jetzt genießen, das find 4371 ^ 37 H. so daß 53 914 51 H verbleiben. Diesen Betrag würde also der sächsische Buchhandel jährlich verlieren, und der sächsische Staat durch die Lieferung von zwei Pflichtexemplare» gewinnen, vorausgesetzt, daß er sie für feine zwei B blio theken auch sonst gekauft hätte. Die 7480 in Sachsen jährlich erscheinenden Werke sind ungefähr h, der gesamten deutschen Produktion (32 000). während Sachsens Bevölkerung nur ungesähr h»» der Reichs bevölkerung und nur etwa der Bevölkerung des Gebietes deutscher Literatur ausmacht Um einen Vergleich der Leistungen aus dem Pflicht exemplarzwange mit anderen Steuerleistungen der Verlags buchhändler zu erhalten, diene folgende Ausstellung: Im Jahre >907 verlegten sünf sächsische Verlagsfirmen: Neuigkeiten im Werts von 1811 05 Neuauflagen im Werte von 540 30 H. Zeitschriften im Werte von 1839 5b H. Der Gesamtwert der verlegten Werke, für je ein Exemplar berechnet, stellte sich also bei den fünf Firmen aui 4190 ^ 98 H. Zwei Pflichtexemplare haben daher einen Ladenpreis von 8381 „O 80 H und einen Nettowert von 6286 ^ 35 H. Nach unsere» Steuerunterlagen, die zu veröffentlichen wir aus begreiflichen Gründen Abstand nehmen müssen, beträgt diese Summe von 6288 35 H bei den genannten Firmen mehrere hundert Prozent der nach dem Einkommen aus Handel und Gewerbe berechneten Steuer der Firmen zur Handelskammer im Jahre 1907. Diese Zahlen sprechen für sich lelbst. Die hierbei berücksichtigten Firmen sind nicht etwa die größten unseres Bezirkes, es find vielmehr einige beliebige Firmen solcher Verleger, deren Werke zum großen Teil bis her von den Bibliotheken gekauft wurden Die Beispiele würden noch viel krasser wirken, wenn wir Firmen heraus gesucht hätten, die besonders kostspielige Werke verlegen, kommen doch beispielsweise Bücher mit einem Ladenpreis von über 800 ^ vor. so daß in diesem Falle bei einem einzigen Werke die Steuer zur Abgabe von Pflichtexemplaren einen Wert von 1600 1200 netto, repräsentieren würde. Schon aus dieser Ausstellung ergibt sich jedoch ohne weiteres, wie ungerecht und ungleich die Steuerleistungen aus dem Pflichtexemplarzwang auf die Verlagsfirmen sich verteilen würden. Maßgebend für die Höhe der Steuer ist dann nicht das Einkommen aus dem Buchhandel, sondern seltsamerweise die Eigenart der Produktion des Betriebes. Je kleiner die Auflage und je höher der Ladenpreis, desto schwerer wird der Verleger getroffen. Aber auch einer teilweise» Entschädigung der Pflichtexemplare können wir nicht das Wort reden. Selbst wenn die Pflichtexemplare teilweise gegen Ent gelt zu liefern wären, würde die Steuer eine höchst ungerecht verteilte sein. Nimmt man z. B. die Grenze für die Ver gütung mit einem Ladenpreis von 25 ^ an. nimmt man ferner an. das zwei Firmen jedes Jahr Bücher im Werte von 600 ^ Ladenpreis produzieren, die eine zwischen 15 und 25 im Durchschnitt 20 ^ Ladenpreis. 15 ^ netto, die andere Firma zwischen 25 und 35 im Durchschnitt 30 ^ Ladenpreis. 22 ^ 50 H netto, so produziert die Firma L 30 Werke zu 20 ^ Ladenpreis — 600 ^4 Ladenpreis — 450 Nettopreis,
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