Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 28.10.1908
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1908-10-28
- Erscheinungsdatum
- 28.10.1908
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19081028
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-190810287
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19081028
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1908
- Monat1908-10
- Tag1908-10-28
- Monat1908-10
- Jahr1908
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
120^ 8 vörserMatt f. v. Mschn. Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. ^ 252. 28. Oktober 1908. des Bouterweck eben jetzt auch als Held von Wedekinds zweitem neuen Drama, der Theodicee »Die Censur«*) wieder. vr. R. Buchwald. .Meine Mitteilungen. Einwilligung znr Fortführung einer Firma. (Nachdruck verboten.) — Nach dem Firmenrecht ist zur Fortführung der Firma eines Einzelkaufmanns durch seinen Geschäftsnachfolger die ausdrückliche Einwilligung des bisherigen Inhabers oder, für den Todesfall, feiner Erben erforderlich (H 22 des Handelsgesetz buchs), so daß selbst im Konkursfalle der Verwalter wohl das Ge schäft des Gemeinschuldners ohne dessen Zuziehung, nicht aber auch die Firma ohne besondere Einwilligung veräußern darf, ob wohl das Reichsgericht hier anderer Ansicht ist (vgl. Entscheidung des Reichsgerichts Bd. 9. S. 106). Scheidet aus einer offenen Handelsgesellschaft ein Gesellschafter aus, so ist zur Fortführung der bisherigen Firma eine Einwilligung nur erforderlich, wenn sein Name in der Firma enthalten ist (H 24 des Handelsgesetzbuches). In vorliegendem Falle hatten sich zwei Gebrüder G. zu einer- offenen Handelsgesellschaft unter der eingetragenen Firma »Ge brüder G.« vereinigt. Später schied dann der Kläger aus, und an feiner Stelle trat sein Vater, Abraham G., in die Gesell schaft ein, wobei die bisherige Firma beibehalten wurde. Einige Jahre später schied dann Abraham G. wieder aus, und an seiner Stelle trat der Kläger von neuem in die Ge- herige Firma weiter. Demnächst kündigte der Beklagte, so daß nach den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages die Gesellschaft mit dem 23. März 1907 endete und das Geschäft auf den Kläger überging. Da ihm der Beklagte nunmehr das Recht zur Fort führung der Gefellschaftsfirma bestritt, so erhob Kläger die Fest stellungsklage auf Anerkennung feines Rechtes dazu, wobei er fick auf den tz 24 des Handelsgesetzbuchs und die bei Abschluß des Gesellschastsvertrages abgegebene Einwilligung des Beklagten be rief. Das Landgericht erkannte nach dem Klageantrag, während auf die Berufung des Beklagten das Oberlandesgericht die Ent scheidung von einem Eide für den Beklagten über die Erteilung der Einwilligung bei Abschluß des Gesellschastsvertrages abhängig machte. Die hiergegen vom Kläger eingelegte Revision wurde vom Reichsgericht durch Entscheidung vom 9. Mai 1908 (abgedruckt in der »Juristischen Wochenschrift« 1908, S. 461—462) mit folgender Begründung zurückgewiefen: Wenn Kläger auch nach Inhalt des Gefellschaftsvertrages beim Ausscheiden des Beklagten aus der Gesellschaft das Handels geschäft derselben fortzuführen berechtigt sei, so bedürfe es zur Fort führung auch der bisherigen Gesellschaftsfirma doch der ausdrück lichen Einwilligung des Beklagten, weil dessen Name in der Firma enthalten fei. Denn die Firma laute »Gebrüder G.<>, ent halte also sowohl den Familiennamen des Klägers als auch den des Beklagten, und der Umstand, daß hier kein Vorname mit ausgenommen sei, könne um so weniger etwas ändern, als so wohl nach altem wie nach neuem Firmenrecht bei einer Gefell- fchaftsfirma die Hinzufügung der Vornamen überhaupt vom Ge setz nicht gefordert werde, vielmehr die Angabe des Familien namens eines Gesellschafters mit einem das Vorhandensein einer Gesellschaft andeutenden Zusatze genügend sei. (Artikel 17 bzw. tz 19 des Handelsgesetzbuchs). Deshalb komme es hier darauf an, ob der Beklagte die Einwilligung zur Fortführung der Firma »Gebrüder G.« überhaupt erteilt habe, was nach Lage der Sache durch den vom Oberlandesgericht erkannten richterlichen Eid sest- zustellen fei. Um einer solchen Beweispflicht für die Zukunft vorzubeugen, empfiehlt es sich daher, schon im Gesellschaftsvertrage für den Fall des Ausscheidens eines Gesellschafters, dessen Name in der Firma vorkommt, ausdrücklich das Recht der Fortführung der bis herigen Firma durch den oder die verbleibenden Gesellschafter festzustellen. Syndikus Eickhoff (in »Das Forum«, Hrsg. v. Friedrich Huth). *)Post. OrtÄPortotarif. — In der Sitzung der Handels kammer zu Berlin vom 24. d. M. wurde folgendes mitgeteilt: Als Postort im Sinne des Ortsportotarifs gilt nicht der Orts bezirk eines Gemeindeverbandes; der Begriff umfaßt vielmehr die durch die postalische Abgrenzung geschaffene und einheitlich benannte Gemeinschaft, also den Orts- und Landesbestellbezirk einer Post anstalt. Infolgedessen nehmen Ausbauten — und mitunter auch ganze Straßen —, die zwar politisch zu einer im Nachbarortsbezirk belegenen Gemeinde gehören, aber dem Bestellbezirk der Postanstalt eines anderen angrenzenden, nicht zum Nachbarortsbezirk gehörigen Ortes zugewiesen sind, an der Vergünstigung des Ortsbrief portos nicht teil. Unzureichend frankierte Sendungen nach solchen Ortsteilen wurden bisher mit Strafporto belegt. Auf eine hiergegen gerichtete Eingabe der Handelskammer hat der Staatssekretär des Reichspostamtes nunmehr bestimmt, daß einem innerhalb des Ortstaxbereichs von Berlin belegenen Vorort gerichtet und nach der Ortstaxe frankiert find, die Wohnung des Empfängers aber nicht dem Bestellbezirke der in der Briefaufschrift angegebenen Postanstalt, sondern dem Bestellbezirke der Postanstalt eines angrenzenden, nicht der Ortstaxzone angehörenden Postortes zugeteilt ist. * Ein alter Aalender. — Unter der Überschrift »Der trie- rische hinkende Bote« erinnert der Geheime Archivrat Reimer, Königlicher Archivdirektor in Coblenz, in der »Trierischen Chronik« vom 1. Oktober 1908 (deren Mitteilung wir dem Verleger, Herrn Friedr. Val. Lintz in Trier verdanken) an einen alten verschollenen trierischen Kalender, dessen Erfolglosigkeit den Anlaß gegeben hat, daß sein Hauptmitarbeiter später mit dem sehr erfolgreichen volks tümlichen Kalender »Die Spinnstube» hervorgetreten ist: (Red.) Vor mehr als 60 Jahren erschien in Trier bei Friedr. Lintz ein Kalender, der durch den beabsichtigten Zweck sowie durch die Persönlichkeit seiner Herausgeber merkwürdig genug ist, um der Vergessenheit entrissen zu werden. Er erschien zuerst für 1845 unter dem Titel Der trierische hinkende Bote. Das Staatsarchiv in Coblenz bewahrt ein Exemplar aus dem Nachlasse von Georg Bärsch, das durch einige beigeheftete Briefe von besonderem Werte ist.. Der Kalender muß sehr selten sein, da nicht einmal lande dem ernsten und pflichtstrengen, aber auch recht bureau- kratischen Wesen des preußischen Staates gegenüberstand. Die rücksichtslose Beseitigung alles Veralteten durch die vorzüglich or ganisierte französische Verwaltung hatte die Rheinlande rascher vorschreiten lassen; dem vielleicht gesünder unter Schonung des Alten, jedenfalls aber viel langsamer sich entwickelnden Osten gegenüber fühlte man sich geistig überlegen. Zur Geringachtung kam der kirchliche Gegensatz, den die Kölnischen Wirren verschärften. Einen Augenblick schien es, als ob die Persönlichkeit Friedrich Wilhelms IV. die Sympathien der Rheinländer im Sturm gewinnen sollte; aber ihr freudiges Drängen machte ihn stutzig, und bald erst allmählich und auch nur zum Teil 10 Jahre später durch den Prinzen von Preußen und die Prinzessin Augusta. In den vierziger Jahren aber versuchte die Regierung durch die Presse auf die mit dem protestantischen '.Superintenden Ortet in Sobernheim und dem katholischen Pfarrer Hansen in Ottweiler einen Vvlks- kalender herauszugeben, der durch Tausende von Exemplaren königstreue Gesinnung im Lande verbreiten sollte. Das Mini sterium ging gern auf den Vorschlag ein und gewährte eine Unterstützung von 400 Talern, wodurch der größte Teil der wurde. Den.' Verlag übernahm Friedr. Lintz in Trier. Aber von Anfang an zeigte es sich, mit wie verschiedenen Interessen die Beteiligten an das Unternehmen herantraten. Es gab genug Kalender, und gerade damals wußten solche wie z.jB. der Volks kalender von Gubitz durch bequemes Format und hübsche Aus stattung ihren liberalen Tendenzen weite Verbreitung zu verschaffen. Sie mußte man überbieten; aber Lintz wußte es durchzusetzen, daß der Preis zu hoch (3*/, Silbergroschen) festgesetzt *) Berlin 1908, Bruno Cassirer.
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder