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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 11.07.1906
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1906-07-11
- Erscheinungsdatum
- 11.07.1906
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- Deutsch
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6764 Nichtamtlicher Teil wenigstens zu einem sehr erheblichen Teil entwertet sein. Aus diesem Grunde will er das Buch zurückgeben und ab- warten, bis ähnliche Werke über das zu erwartende Gesetz erschienen sein werden. Verwandt hiermit ist die Beschwerde, mit der sich 8. einstellt. Er hat von tl. ein Werk über die neuesten Fortschritte der Technik gekauft und tags darauf, nachdem dieses Geschäft abgeschlossen war, in der Zeitung die Ankündigung einer neuen Auflage desselben Werks ge funden. Hätte er das vorher gewußt, so würde er sich das Buch nicht schon jetzt gekauft, sondern seine Anschaffung verschoben haben, bis die neue Auflage erschienen sein würde, weil in dieser ja auch diejenigen technischen Errungen schaften Berücksichtigung finden müssen, die in der ältern Ausgabe naturgemäß noch nicht besprochen werden konnten. Endlich kommt kl, der die Jubiläumsausgabe von Schillers Werken in 16 Bänden gekauft hat, nachher aber von andern darüber belehrt worden ist, daß auch eine Sammlung von den Werken des Dichters in vier Bänden, ja sogar in einem einzigen Bande zu haben sei. Eine solche Ausgabe aber sei ihm viel willkommener, weil sie billiger sei und weniger Platz für die Aufstellung erfordre. Er macht es dem Buch händler zum Vorwurf, daß er ihm Exemplare von dieser wohlfeilern und für ihn bequemern Ausgabe nicht vorgelegt habe; er selbst besitze zu wenig Sachkenntnis darin und sei darauf angewiesen, von dem Buchhändler, an den er sich wende, beraten zu werden. Gehen wir diese Fälle der Reihe nach durch, so wird zunächst zu fragen sein, ob die Auswahl aus den Ge dichten eines einzelnen Autors wieder zurücknehmen müsse deshalb, weil 8. eine Anthologie in dem Sinne, in dem er dieses Wort auffaßt, kaufen wollte. Es wird hierbei in allererster Reihe natürlich darauf ankommen, in welchen Ausdruck 8. diese seine Bestellung gekleidet hat; ob daraus hervorging, daß das Buch, das er zu erwerben wünschte, eine Zusammenstellung aus den Werken verschiedener Dichter sein sollte, oder ob nach der Art, wie er sein Verlangen zu erkennen gab, auch die Annahme berechtigt war, er wolle überhaupt nur eine Auswahl von modernen lyrischen Ge dichten haben, einerlei, ob sie aus der Feder eines einzigen Autors geflossen seien oder von verschiedenen Dichtern her rührten. Das Wort »Anthologie« läßt die eine wie die andere Deutung zu; man kann einen Strauß winden ledig lich aus Rosen, man kann ihn aber auch Zusammentragen aus Blumen der verschiedensten Art und braucht sich hierbei auch nicht auf einen bestimmten Garten zu beschränken. In dem einey wie in dem andern Fall kommt man doch zu einem Blumenstrauß. Ganz dasselbe dürfte von einer Anthologie gelten. Wenn also 8. den Kauf deshalb rückgängig machen will, weil er sich im Irrtum befunden habe über eine wesentliche Eigenschaft des von ihm erworbenen Buches, so wird ihm hier wohl entgegenzuhalten sein, daß das Wesen einer solchen Gedichtsammlung durch de» hier besprochenen Umstand nicht beeinträchtigt wird. Anders läge die Sache dann, wenn die Auswahl von Gedichten, die 8. kaufen wollte, zu Studien zwecken hätte dienen sollen, etwa dazu, dem Leser einen Überblick über den Stand der Lyrik in einer gewissen Periode und über ihre Richtung zu geben und zugleich auch an Beispielen vorzuführen, was der eine und was der andre Dichter leiste, welchen Gedanken er vortrage und in welche Form er diesen letztem kleide. Einer solchen Aufgabe kann natürlich die Auswahl, die aus den Werken eines einzigen Dichters getroffen wird, nicht genügen. Solle das Buch aber nur einer edlern Unterhaltung dienen, so könne es dieser Aufgabe sehr wohl gerecht werden, selbst wenn in ihm nur ein einziger Verfasser zu Worte kommt. Es liegt nahe, dem 8. noch ein andres Moment ent 158 11. Juli 1906. gegenzuhalten, wenn er den Kaufvertrag, den er mit ge schlossen hat, wegen Irrtums anfechten will. Man könnte nämlich sagen, er selbst trage ja an seiner Enttäuschung Schuld, er hätte sich nur den Titel des Buchs anzusehen brauchen, dann würde er sofort wahrgenommen haben, daß der Inhalt keine Sammlung in dem von ihm erwarteten Sinne sei. Mit diesem Einwand jedoch würde Buchhändler L. nicht gehört werden, denn die maßgebende Gesetzesstelle, die von der Anfechtung eines Rechtsgeschäfts wegen Irrtums spricht, macht zwischen einem entschuldbaren und einem un entschuldbaren Irrtum (und letzterer soll ja hier dem 8. vorgeworfen werden) keinen Unterschied. Wichtig dagegen ist hierbei folgendes: Will 8. den Kauf rückgängig machen, weil er ihn nur unter dem Einfluß eines Irrtums abgeschlossen hat, so muß er die entsprechende Erklärung unverzüglich abgebeu, d. h. sofort, nachdem er sich über den Sachverhalt belehrt hat. Verabsäumt er dies, so hat er das Recht der Anfechtung verwirkt Selbst wenn also in unserm Falle die Sache so läge, daß das Verlangen des 6., man solle ihm das Buch wieder abnehmen und das ganze Geschäft als nicht geschehen behandeln, im Gesetz seine Begründung fände, so würde es doch nicht geltend gemacht werden können, wenn 8 etwa erst acht oder vierzehn Tage später, nachdem er längst erfahren hat, was in dem Buche steht, an mit seinem Begehren heranträte; dann könnte ihm mit Erfolg entgegenhalten, daß die Frist für die Anfechtung nach Z 121 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verwirkt sei. Was nun den zweiten Fall anbetrifft, so will 0. das Buch zur Verfügung des L. stellen, weil der Einband schad haft oder einzelne Blätter durch Schmutz oder Fettflecke ent stellt seien. 6 beruft sich nicht auf einen Irrtum, sondern rügt, daß die von ihm gekaufte Sache mit einem von jenen Fehlern behaftet sei, »die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern«. (Vgl. BGB. 8 459.) Es ist nun klar, daß jemand, der ein neues Buch kauft, auch ein fehlerloses Exemplar zu erwerben wünscht und den Em pfang eines solchen voraussetzt, und ebensowenig bedarf es des besondern Hervorhebens, daß ein Buch, dessen Ein band schadhaft ist oder das im Innern Flecke enthält, nicht mehr den vollen Wert hat. Sachlich ist also die Rüge des 0. wohl begründet, unter der Voraussetzung natürlich, daß er von dem vorhandenen Fehler nicht schon beim Kauf selbst Kenntnis besaß Träfe dies zu, und hätte er ungeachtet dessen stillschweigend das Buch entgegengenommen, so würde darin ein Verzicht auf die Mängelrüge zu erblicken sein. Als Privatmann braucht 0. aber den Fehler nicht sofort zur Sprache zu bringen, sein Recht verjährt vielmehr erst in sechs Monaten. Ihm liegt also nicht, wie oben dem 8., die Pflicht ob, unverzüglich, d. h. sofort und ohne schuld hafte Verzögerung die Beanstandung oorzubringen, sondern er muß mit ihr auch dann gehört werden, wenn er sie aus Bequemlichkeit oder Nachlässigkeit bis zum Ende der Rüge frist von sechs Monaten hinausgeschoben hat. Gehen wir nun zu dem Fall 0. über, so hat die Be anstandung es hier weder mit dem Äußern des Buchs, noch mit seinem Inhalt zu tun; sondern die Unzufriedenheit, die sich bei dem Käufer mit seiner Erwerbung kundgibt, wurzelt in ganz andern Verhältnissen Das Buch selbst befindet sich in einwandfreiem Zustand, es bietet auch den Text des betreffenden Gesetzes und den gewünschten Kommentar; nur vollzieht sich ein Fortschritt in der Gesetzgebung; es sollen an Stelle der jenigen Vorschriften, die in eben diesem Buch erläutert werden, neue treten, und sobald sie zur Geltung gelangen, verdrängen sie natürlich die ältern aus der bisherigen Herr schaft, und damit hört auch das Buch, das v. gekauft hat, auf, von praktischer Bedeutung zu sein. Es behält viel-
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