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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 11.07.1906
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1906-07-11
- Erscheinungsdatum
- 11.07.1906
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
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- Saxonica
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-V 158, 11. Juli 1906. Nichtamtlicher /Leu, 6765 leicht noch einen gewissen Wert für den Rechlshistociker, für denjenigen, der auf frühere Verhältnisse zurllckgreifen und sie mit möglichster Klarheit erkennen will, für den Mann des praktischen Lebens aber sind sie überholt, veraltet. Niemand, der in der Rechtsanwendung steht oder der sich über die gel tenden Normen unterrichten will, wird später ein solches Buch kaufen bezw. benutzen, und wenn v. das vorher ge- wußr hätte, so würde er mit der Anschaffung, wie er behauptet, noch gewartet haben. Ist das aber zugleich auch ein hin länglicher Grund für ihn, um daraufhin das ganze Geschäft rückgängig zu machen, da er, wie es oben schon der Fall war, sich in einem wesentlichen Irrtum befunden hat, und ist er in der Lage, den Buchhändler zur Rücknahme und zur Herausgabe des empfangenen Kaufpreises zu nötigen? Die Antwort hierauf ist eigentlich in den voraufgeschickten Be merkungen zu suchen. Der Irrtum, in dem v. befangen war, bezieht sich ja nicht auf eine Eigenschaft des Buchs, sondern hängt mit äußern Verhältnissen zusammen, mit dem Stande der Gesetzgebung und, wenn man so will, der Gesetzespolitik; von diesen wird ohne Zweifel die Brauchbar keit und auch der Tauschwert des Buchs beeinflußt; aber alles dieses sind nicht seine Eigenschaften, sondern Ein wirkungen von äußern Umständen. Die Rechtsprechung aber, die sich an den Z 119 des Bürgerlichen Gesetzbuchs knüpft, hat es sich gerade angelegen sein lassen, die Anfechtungs gründe möglichst genau zu präzisieren und ihre Zulässig keit auf dasjenige Maß zurückzuführen, das sich aus dem Gesetz selbst bestimmen läßt, jede weitere Anwendbar keit aber, namentlich die Ausdehnung im Wege der sogenannten Analogie, zu verwerfen. Es ist hier natürlich nicht der Ort, diesen Satz des näheren zu erörtern und zu beweisen; es genüge hier festzustellen, daß er allgemein als zutreffend anerkannt wird. Nur überall da, wo also; eine Eigenschaft des Buches selbst in Frage steht, ist Raum für die Anfechtung, sonst nicht. Um dies gleich hier zu bemerken, würde die Sache rechtlich sich ganz ebenso gestalten, wenn etwa v. einen Kommentar gekauft hätte, der bis dahin der ausführlichste war und allgemein als der beste angesehen wurde, und wenn er nachher in Erfahrung gebracht hätte, daß eine viel umfangreichere und gediegenere Erläuterung zu demselben Gesetz im Erscheinen begriffen sei, oder daß ihre Veröffentlichung für die nächste Zeit bevorstehe. Auch das wird den Reiz, ein solches Buch zu kaufen, natürlich erheblich beeinträchtigen, aber auch hier wird man wieder sagen müssen, daß das Entstehen eines Konkurrenzunternehmens nicht als eine Eigenschaft des schon vorhandenen angesehen werden kann. Wäre es nun aber nicht Pflicht des Buchhändlers gewesen, den v., als er jenen Kommentar kaufte, darauf aufmerksam zu machen, daß das Buch demnächst veraltet und zum Teil entwertet sein werde? Ist es nicht schon nach den Grundsätzen von Treu und Glauben und nach der herrschen den Verkehrssitte die Aufgabe und damit auch die selbst verständliche Vertragspflicht des Buchhändlers, seine Kund schaft zu beraten, und darf er ihr namentlich solche Umstände verschweigen, von denen er weiß, daß sie, wenn sie den Käufern bekannt wären, von Einfluß auf ihre Entschließungen sein würden? Hätte dem v., als er jenen Kommentar verlangte, mitgeteilt, es sei ein neues Gesetz im Entstehen begriffen, so würde 0. dementsprechend seine Maßnahme ge troffen haben; hätte er ihn darauf hingewiesen, daß der Kommentar, den er jetzt begehrte, sehr bald einen siegreichen Rivalen bekommen werde in einem neuen Werke, so würde auch hier vielleicht v. das Buch nicht angeschafft, sondern das Erscheinen des neuen abgewartet haben. In dem Falle, der vorhin besprochen wurde, ist dieses Moment absichtlich ausgeschieden geblieben, und es durfte dort unterstellt werden, daß auch ^.. über die Verhältnisse, Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel. 73. Jahrgang. die sich der Beachtung des l>. entzogen hatten, seinerseits ebensowenig wie dieser selbst unterrichtet gewesen war. Es ist auch schließlich nicht immer jedem möglich, einen Gesetzes- kommentar bis zu einem spätem Zeitpunkt zu verschieben; oft braucht man ihn sofort, um eine schwebende Sache be arbeiten zu können. Aber daß neben einer bändereichen und kostspieligen Ausgabe von Schillers Werken auch noch solche vorhanden sind, die aus weniger Bänden bestehen und die auch aus sonstigen Gründen billiger sind, ist zweifellos jedem Buchhändler bekannt, und da fragt es sich denn, ob U. richterliches Gehör finden kann, wenn er dem vor wirft, daß er ihn hierüber schuldhafterweise nicht belehrt hatte. Ganz auf dasselbe läuft im wesentlichen aber auch der letzte Fall hinaus, wo es sich um die Anschaffung eines tech nischen Werkes handelt. Auch hier rügt der Käufer kV, daß der Buchhändler ihn nicht gehörig beraten habe. Beide nehmen eine solche Verpflichtung mithin als selbstverständ lich an, und insbesondre ist es kl., der Käufer von Schillers Werken, der sich der Ansicht zuneigt, als brauche das Publi kum nicht die mindeste Kenntnis und Sorgfalt mitzubringen, als dürfe es vielmehr alles von dem Sortimenter, bei dem es seinen Bedarf deckt, erwarten. Aber gerade hier liegt der Unterschied in der rechtlichen Beurteilung. Vorausgeschickt darf werden, daß dort, wo die Umstände es selbst ergeben, eine Pflicht zur Beratung für den Buch händler allerdings besteht; er darf nicht immer abwarten, bis eine Frage entsprechenden Inhalts an ihn herantritt, sondern er muß auf Umstände, die für die Entschließung des Käufers von Einfluß sein können, auch aus eignem Antriebe Hinweisen; wenn er dies unterläßt, gellen von ihm alle diejenigen Regeln über den Kauf, die sich an den Fall knüpfen, daß der Verkäufer arglistig einen der Sache an haftenden Mangel verschweigt. Nachdem nämlich das B. G.-B. in 8 459 davon gesprochen hat, daß der Ver käufer für die verkehrsübliche und für die vertragsmäßige Beschaffenheit der Sache einzustehen habe, heißt es in 8 460: »Der Verkäufer hat einen Mangel der verkauften Sache nicht zu vertreten, wenn der Käufer den Mangel bei dem Abschluß des Kaufes kennt. Ist dem Käufer ein Mangel der im § 459 Absatz 1 bezeichneten Art infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, so haftet der Verkäufer, sofern er nicht die Abwesenheit des Fehlers zu gesichert hat, nur, wenn er den Fehler arglistig ver schwiegen hat.« Nun wird man einwenden wollen, daß das Vorhanden sein billigerer Ausgaben desselben Werkes, ebenso wie die Tatsache, daß eine neue Auflage sich in Vorbereitung befinde, ja schon oben, wo bei der Anfechtung wegen Irrtums die Rede war, als belanglos hingestellt wurde, weil sie nicht Eigenschaften des Kaufobjektes selbst sind. Wenn sich Buchhändler H.. dieses Einwandes — im vorliegenden Fall — bedienen würde, um den Vorwurf der Arglist, der sich auf § 460 des Bürgerlichen Gesetzbuchs stützt, von sich abzuwehren, so würde er damit allein nicht durchdringen können. Man wolle wohl den Unter schied in der Ausdrucksweise beachten! Bei der Anfechtung war die Rede von »Eigenschaften«, während hier ge sprochen wird von einem »Fehler«. Ein Fehler braucht aber nicht notwendig eine schlechte Eigenschaft der Sache zu sein, er kann sich vielmehr auch aus andern Umständen, die mit dem äußern Zustande des Buchs und mit seinem In halt nicht das mindeste zu tun haben, ergeben. Fehler eines Buchs kann es beispielsweise sein, daß es polizeilich verboten worden ist (obwohl andre vielleicht hierin gerade einen Vor zug erblicken), ebenso auch, daß es von der katholischen Kirche 888
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