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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 25.07.1906
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1906-07-25
- Erscheinungsdatum
- 25.07.1906
- Sprache
- Deutsch
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- Saxonica
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170, 25. Juli 190«. Nichtamtlicher Teil. 7159 Nichtamtlicher Teil Internationaler Verlegerkongreß. V. Tagung. Mailand, 6.—10. Juni 1906. <Vgl. Nr. 130, 132, 133, 134, 136, 138, 144, 1S4, 165 d. Bl.) ^ Die Reform der Kunstbibliographie. Referat, erstattet von F. Schwartz, München. (Vgl. dazu den Beschluß Nr. 129 in Nr. 154 d. Bl. S. 6626.) Das erste speziell photographische Schutzgesetz war das dänische vom Jahre 1865, das eine fünfjährige Schutzfrist mit Eintragungszwang statuierte. Das 1876 erlassene deutsche Gesetz zum Schutz von Werken der Photographie nahm diese fünfjährige Schutzfrist auf, setzte aber an Stelle des Eintragungs- den Jahreszahlzwang. Dieser Norm folgte 1877 Norwegen, 1880 Finnland. Die Schweiz setzte 1883 wieder an Stelle der Jahreszahl die Eintragung. Ungarn dagegen folgte 1884 der deutschen Norm, Österreich erhöhte 1895 bei Beibehaltung der Jahreszahl die Schutz frist auf zehn Jahre, Schweden reduzierte 1896 diese Frist wieder auf fünf Jahre, Japan endlich stellte 1899 die zehn jährige Schutzfrist bei Eintragungszwang auf. Die hier nicht genannten Länder haben keine spezielle photographische Schutzgesetzgebung; sie subsumieren aber in der Recht sprechung die Photographie zumeist unter die Kunstwerke, gewähren ihr demnach einen viel erheblicheren Schutz. Im großen und ganzen wird man also sagen können, daß das von Deutschland aufgenommene dänische Prinzip der photographischen Spezialschutzgesetzgebung mit (gegenüber den Kunstwerken) reduzierter Schutzfrist bei Jahreszahl- und Eintragnngszwang die moderne Gesetzgebung beherrscht. Dem entspricht auch der Wunsch (Voeu I) der 1896er Pariser Konferenz zur Revision der Berner Übereinkunft, wonach der Schutz der Photographien in den Konventions ländern mindestens fünfzehn Jahre betragen solle. Diesem internationalen Wunsche Gehör gebend, hat der Entwurf zu dem gegenwärtig dem Deutschen Reichstag vor liegenden neuen »Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Kunst und der Photographie« die photographische Schutzfrist auf fünfzehn Jahre unter Weg fall des Jahreszahlzwangs festgesetzt, und mit dieser Frist wird wahrscheinlich der Entwurf Gesetz werden. Der Wegfall der Erscheinungsjahr-Angabe gab dem Börsenverein der Deutschen Buchhändler zu Leipzig Ver anlassung, in Beratungen darüber einzutreten, wie die Knnst- bibliographie so zu verbessern wäre, daß auch ohne Jahres zahl-Angabe unschwer das Erlöschen der Schutzfrist bei den photographischen Werken zu konstatieren sei. Daran knüpf ten sich naturgemäß Erörterungen über die Mängel der im Börsenblatt für den deutschen Buchhandel im Auftrag des Börsenvereins veröffentlichten amtlichen Kunstbibliographie überhaupt, und da dieses Thema auch für weitere Kreise Interesse haben dürfte, so wurde beschlossen, ein Referat hierüber dem V. Internationalen Verlegerkongreß zu Mai land 1906 vorzulegen. Während die von der als zuverlässige Bibliographin seit über hundert Jahren bekannten Hinrichsschen Buchhand lung in Leipzig täglich im Börsenblatt veröffentlichte offizielle Bücherbibliographie — man verzeihe die hier nicht wohl vermeidliche Tautologie — allen Ansprüchen genügt, ja andern Nationen als unerreichtes Vorbild dient, während auch die offizielle in der Regel wöchentlich erscheinende Musikalien-Bibliographie ebenfalls befriedigt, wurde die monatlich veröffentlichte Kunstbibliographie in der vom Börsenverein zur Ostermeffe 1905 berufenen Sachverständigen- Konferenz einstimmig als ungenügend bezeichnet, die In struktionen als veraltet; kurz, eine gründliche Reform wurde als nötig erachtet. Der Kunstbibliograph befindet sich von vornherein be züglich des Empfanges der Novitäten zur Registrierung in einer viel ungünstigeren Lage als der Buchbibliograph. Der deutsche Buchverlag ist beim Vertrieb seiner Werke im all gemeinen auf die Offerte durch Rundschreiben oder Anzeigen angewiesen; er wird hierbei wesentlich unterstützt durch die offizielle Registrierung der Novitäten, die täglich an der Spitze des Organs des Börsenvereins, des Börsenblatts, er folgt. Diese tägliche Registrierung bildet die Grundlage 1. für die wöchentlichen dem Börsenblatt beiliegenden Zusammen stellungen, 2. für die Hinrichs'schen Halbjahrskataloge und 3. für die fünf oder mehr Jahre zusammenfassenden großen bibliographischen Werke von Kayser und Hinrichs. Der Buch verleger hat also das allergrößte geschäftliche Interesse daran, seine Nova an Hinrichs zur Registrierung zu senden, kann das auch leicht tun, da Bücher im allgemeinen leicht ver sandt werden können. Ganz anders der Kunstverleger! Bücher kann man nach dem Titel bestellen; Bilder verkaufen sich schwerer nach Kata logen, seien diese auch mit kleinen Illustrationen versehen. Bücher kann man L condition versenden, bei Bildern ver bietet sich dies eigentlich von vornherein; der Sortimenter muß hier fest kaufen und erhält dafür einen um etwa 10 o/g höheren Rabatt. Aber auch bei diesem erhöhten Rabatt ge nügen Kataloge nicht, der Verleger sendet seinen Reisenden, der die Musterblätter in vatnrs, vorlegt, kurz, er betreibt sein Geschäft mehr wie die übrigen Kaufleute, was sich auch in der im Kunsthandcl üblichen Quartalsabrechnung gegenüber dem sonst im deutschen Buchhandel üblichen Jahresziel ausspricht. Trotz dem oben Gesagten ist aber eine gute Knnstbiblio- graphie nicht allein für den Kunstsortimenter, sondern auch für den Kunstverleger höchst nötig; denn durch die Reisenden wird natürlich im wesentlichen nur für die Novitäten ge sorgt; für den Nach bedarf des Kunsthändlers und im be sonderen auch des Publikums —- ich verstehe hier unter Publi kum die Museen, die Kunstgelehrten, die Redaktionen illu strierter Zeitschriften, die Kunstfreunde, kurz die für Kunst interessierte Welt überhaupt — ist ein Knnstkatalog nötig. Schließlich braucht ihn auch der Knnstoerleger selbst, er pro duziert ja nicht bloß, er reproduziert auch und sollte sich über den Verlag seiner Kollegen, sei es auch nur, um die Produktion der Konkurrenz zu Überblicken, orientieren können, was zurzeit recht schwierig ist. Ganz vornehmlich auf den Vertrieb durch Kataloge ist natürlich der mittlere und kleinere Kunstverleger angewiesen, der keine Reisenden ausschicken kann. Eine allgemeine Kunstbibliographie ist also nötig, nicht allein für die Feststellung der Erscheinungszeit der Kunstwerke, sondern vor allem zum Zwecke ihrer besseren und nachhaltigeren Verbreitung. War bisher die vom Börsenverein herausgegebene offi zielle deutsche Kunstbibliographie mangelhast, so waren deren Mängel darin begründet, daß sie zu sehr nach denselben Prinzipien bearbeitet wurde wie die Buchbiblivgraphie. Soll sie gehoben werden, so muß bei ihrer Herstellung offenbar von andern Grundsätzen ausgegangen werden als bei der Bibliographie des Buches: 1. Der Kunst-Bibliograph darf sich nicht daran genügen lassen, das zu registrieren, was ihm zugeschickt wird. 940*
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