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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 06.08.1906
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1906-08-06
- Erscheinungsdatum
- 06.08.1906
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
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6ilbe>-8'8cke VerIa88bucbbanck>unA in Deipri§ I^srrs kNalsrsisu kür vsoksu u. ^üucks v. ?anl 6robmavu. Vierte Serie. ^wanxig 'kakeln in Kardsndinck in Naxps. Iloz'al- Kolio. ^ 85.—. I'lorals und oruamsutals Lornpositiousu kür k'ILcrllsu- vsraisruu^sn von ?stsr Kappertr. 12 kakeln in Diobtdruok in Napps. Ko^al-Kolio. ./7 16.—. )ullu8 Dokkmann in StuttAart. Lloclsrus Daukormou. NonatsKskts kür ^.rebitektvr. Ileraus- ^e^sbsn von N. 1. 6radl. daürganA V. 8. 3 u. 4. 81. ksxts. 6b—138 mit 16 r. keil kard. "kakeln. 81. Kol. ä 4.—; iw ä 2.—. Dasssllls. 8ekt 5. 81. ksxts. 129—160 und 8 karb. kakeln. ^ 4.— ; i. ^.d. ^ 2.—. Dassslbs. 8ekt 6. (Dresdner Künstler, 8skt I.) 81. ksxts. 161—200 und 8 x. 'lei! karb. Häkeln. ^ 4. —; iin Abonnement .<i! 2.—. Dskoratlvs Vorbiläer, Sammlung von ü^ürlioben Darstsllunßsn, kuostAswsrbliobe Verv.ierunASn sto. kür 2«iebnsr, Naler, ^rapkisebs Künstler, Dekorateurs, Lildünusr, ^.rebitsktvn usw. 17. dabrx. 8ekt 10. 5 karbi^s kakeln. ^r. 4". 2.—, iin Abonnement ^ 1.—. Dasselbe. 18. labrx. 8. 1, 2, 3, je 5 karbixs kakeln. gr. 4°. je ^ 2.—, ün Abonnement je 1.—. O. 8irt1>'8 8un8tverlsA in Nüncken. Dormsnsollat^. Dine tzuells der Dslsbrun^ und LmrsAnnA kür Künstler und 6s werbe treibende, wie kür alle Krsunds stilvoller Lebönbsit aus den IVerben der besten Kleister aller weiten und Völker. lisdi^iert von Dr. K. Dasssrmann - lordan. 30. labr». 1906. 8. 6. kaksl 61—72 in tlutotz-pis. ^r. 4". 1.—. Seemann L Lo. in Delpri§. Usus Ornarnonts kür dis Industrie und das Kunstzswsrbs, kür Kaob- und ^everbl. Kortbildungssebulsn v. 8rok. Deonb. 8sll- nautb. 1 kitslblatt und 30 lakein in Lteindruelc in Napps. tzuerkolio. ^ 7.50. Strecker L Scliröcter in Stuttgart. Flugblätter kür künstlsrisobs Lultur. 8erausgsgsbsn von IVill^ Deven. 8. 1. Kes, Drok. Dr. 8., 8abs lob den rsobtsn Ossobmaok? 4 kakeln u. 41 ksxts. 8. 2. Dressier, IVill^ O., Kultur der Koste. I. 5 kakeln u. 3b ill. ksxts. 8. 3. Noritr, Kegierungsbaurneister, Kulsnburg, Dr. 8srbsrt, koppsnbsrg, Dr. Kslix; Kens kbsaterkultnr. Nit 3 kakeln, 7 lsxtabbildgn. u. 49 ksxts. 8. 4. Deven, Will^, Vom Kulturgskübl. Nit 3 kakeln, viel ksxtill. u. 67 8. kext. Dex.-Zo. Subskriptionspreis je —.60; Kinrelprsis je —.80. Nichtamtlicher Teil. Abonnieren und Subskribieren.*) Von Rechtsanwalt vr. Eugen Josef in Freiburg im Breisgau. Abonnieren und Subskribieren auf Zeitungen, Zeit schriften und Lieferungswerke gehört zu den allerhäufigsten Rechtsgeschäften des täglichen Lebens und soll in seinen rechtlichen Folgen nachstehend besprochen werden. I. Jene Verträge sind Kaufverträge, deren Gegenstand bei Zeitungen und Zeitschriften') die während eines be stimmten Zeitraums (meist Vierteljahrs oder Jahrs) er scheinenden Nummern oder Hefte (so Rehbein in »Recht« 1901 S. 5), bei Lieferungswerken die sämtlichen Lieferungen sind. Ein Werklieferungsvertrag liegt hier nicht vor; der Z 651 BGB. stellt nicht die Vermutung auf, daß ein Werklieferungsvertrag vorliege, wenn der Verpflichtete die zu liefernde Sache aus eigenem Stoff (Papier) herzustellen hat, es kann vielmehr in solchem Falle sehr wohl ein Kaufver trag vorliegen. Wenn nun auch der Wert von Zeitungen, Zeitschriften und Lieferungswerken lediglich durch die in ihnen verkörperte Arbeitsleistung der Schriftsteller bestimmt wird, so ist doch diese Arbeitsleistung selbst der Anweisung und Aufsicht der Bezieher und Zeichner ^) völlig entzogen, und diese bezahlen nicht die Arbeit, sondern das dadurch *) Mit gefällig erteilter Erlaubnis abgedruckt aus »Das Recht, Rundschau für den deutschen Juristenstand-, herausgegeben von Dr. Hs. Th. Soergel, München. (Hannover, Helming.) X. Jahrg. Nr. 13 vom 10. Juli l906. (Red.) si Zeitungen sind periodische, täglich oder mehrmals wöchentlich erscheinende Druckschriften, die sich hauptsächlich mit den Tagesereignissen beschäftigen; Zeitschriften sind periodische, meist in längeren Zeiträumen als eine Woche erscheinende Druck schriften, deren einzelne Aufsätze von größerem Umfang sind und sich mit Fragen des öffentlichen Lebens oder mit wissenschaftlichen Fragen in allgemeinerer Darstellung beschäftigen. Der Unter schied ist zuweilen schwer zu handhaben. Vgl. Z 41 RVerlG. vom 19. Juni 1901. ") Diese Ausdrücke, ebenso Bezugs- und Zeichnungsvertrag können wohl an die Stelle der Fremdwörter -Abonnent-, -Sub skribent-, »Abonnement- usw. treten. geschaffene Druckerzeugnis (Wittich in Gruchot Bd. 49 S. 276). Danach ist der Bezugs- oder Zeichnungsvertrag ledig lich ein Kaufvertrag, der, wenn sein Gegenstand eine Zeitung ist, gewöhnlich direkt zwischen dem Bezieher (Käufer) und dem Verleger (Verkäufer) geschloffen wird, von Orts abwesenden durch Bestellung bei der Post. ^) Bei Zeit schriften und Lieferungswerken wird der Vertrag gewöhnlich vom Besteller nicht mit dem Verleger, sondern mit dem (Sortiments-) Buchhändler geschloffen, so daß der Besteller nur mit diesem (dem Zwischenhändler), nicht mit dem Ver leger (Produzenten) in ein Vertragsverhältnis tritt. II. Der Verkäufer (sei dies nun der Verleger oder der Buchhändler) (unter »Buchhändler« ist in diesen Aus führungen stets der vermittelnde Sortimentsbuchhändler zu verstehen. Red.j ist verpflichtet, die festgesetzten Nummern oder Hefte dem Bezieher oder Zeichner zu übergeben; doch kommt dieser Anspruch auf Erfüllung praktisch kaum in Betracht, da, wenn das Druckerzeugnis überhaupt erscheint, ausnahmslos auch die Lieferung erfolgt, wenn jenes aber nicht erscheint, dem Bezieher (Zeichner) schwerlich ein An spruch auf (Herstellung und) Lieferung zusteht Hierüber ist folgendes zu bemerken: Ob nach Z 661 BGB. dem Be steller eines Bilds gegen den Künstler und nach Z 30 VerlG dem Verleger gegen den Verfasser ein Anspruch auf Her stellung und Ablieferung des Bilds oder der Handschrift zusteht, kann schon zweifelhaft sein, da jenen doch nur der Anspruch auf die fertige Arbeitsleistung zusteht, der Ver fasser und der Künstler aber die von ihnen geleistete Arbeit jederzeit als noch nicht vollendet erklären und hiermit den Klageanspruch beseitigen können (Crome, System Bd. 2 Z 274 unter 3a). Immerhin aber liegt hier doch die Sache -') Die Post ist kraft öffentlichen Rechts gegen Zahlung einer Vergütung seitens des Verlegers verpflichtet, Bestellungen (Kauf verträge) entgegenzunehmen und das Bezugsgeld (den Kaufpreis) an den Verleger zu übermitteln, sowie die jeweils erscheinenden Nummern (Ware) den Bestellern zu überliefern, nach Dernburg (Bürg. R. 2 § 83 unter II) auf Grund eines zwischen ihr und dem Verleger vorliegenden Dienstvertrags. Das Reichsgericht (RG. Bd. 59 S. 199) scheint die Lehre vom -Zwangsoertrag- (-Kon trahierungszwang-) wenigstens für einen Sonderfall abzulehncn.
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