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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 06.08.1906
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1906-08-06
- Erscheinungsdatum
- 06.08.1906
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- Deutsch
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7464 ^Nichtamtlicher Teil 180, 6. August 1906. eine Nummer aus, so daß der Jahrgang nur 23 Nummern zählt. Hier kann ich nach Z 326 (der auch Anwendung findet, wenn die Teilleistung vor der Fristsetzung erfolgt ist, RG. Bd. 50 S. 140) vom Vertrag zurücktreten, also nach ZZ 327, 346 das gezahlte Bezugsgeld zurückfordern, dies aber nur Zug um Zug gegen Rückgabe der mir gelieferten 23 Num mern, wofern diese nicht etwa durch Zufall untergegangen sind, HZ 348, 350. Ein Anspruch auf Lieferung der fehlenden Nummer ist ausgeschlossen, weil ihm, wie oben dargelegt, jede Bestimmbarkeit fehlen würde; für einen Anspruch auf Schadenersatz, der nach' Z 326 an sich gleichfalls begründet wäre, werden hier die tatsächlichen Voraussetzungen wohl nie vorhanden seist. Erhebt im gedachten Fall der Ver leger oder der Buchhändler gegen mich Klage auf Zahlung des Bezugsgelds, so kann ich, da der Kläger (teilweise) noch nicht geleistet hat, nur zur Erfüllung Zug um Zug, also gegen Empfang der fehlenden Nummer, verurteilt werden (Z 322 Abs. 1); insofern die nachträgliche Erfüllung über haupt unmöglich ist (so bei Tageszeitungen, vgl Anm. 6), ist die Klage abzuwcisen; die Replik aus Z 320 Abs. 2 steht dem Kläger nicht zur Seite, da die Verweigerung der Leistung meinerseits hier nicht gegen Treu und Glauben verstößt. III. Schwieriger ist die Rechtslage, wenn das Druck erzeugnis zwar vollständig erscheint, aber nicht von »ver tragsmäßiger Beschaffenheit« ist, um hier die Ausdrucksweise des Z 31 VerlG. zu wiederholen Man setze hier folgenden Fall: Die »Kreuzzeitung« (»Neue Preußische Zeitung«), das ausgesprochene Parteiblatt der preußischen Konservativen, würde plötzlich mit dem neuen Vierteljahr seine Richtung ändern und sich als Vertreterin der liberalen Parteien gebärden. Müssen die Bezieher sich das gefallen lassen? Keineswegs; der Verleger eines ausgesprochen konservativen Blatts gewährt eben nicht die geschuldete Leistung, wenn das Blatt eine liberale Richtung einschlägt. In solchem Fall könnte ein doppeltes Recht der Bezieher in Frage kommen. ») Einmal handelt es sich hier um Mängel einer ver kauften Sache, so daß nach tz 462 dem Bezieher das Recht auf Wandlung (Minderung kann hier wohl nie in Be tracht kommen) zusteht. Der Z 464, wonach dem Käufer bei wissentlicher Annahme einer mangelhaften Sache das Recht auf Wandlung nur zusteht, wenn er sich seine Rechte wegen des Mangels bei der Annahme vorbehält, kann hier keine Anwendung finden; denn die Ablieferung der Zeitung durch die Post oder den Boten hat nicht eine »Annahme« im Sinne des Z 464 zur Folge. Nun findet der Z 377 HGB., wonach bei beiderseitigen Handelsgeschäften der Käufer bei Verlust seiner Ansprüche zur sofortigen Untersuchung und Mängelrüge verpflichtet ist, auf unfern Fall eines einseitigen Handelsgeschäfts nicht Anwendung; nichtsdestoweniger besteht aber die sofortige Rügepflicht auch in unserm Fall aus all gemeinen Rechtsgründen: denn dem Verleger liegt nicht eine einmalige, sondern eine sich (täglich) erneuernde Pflicht ob; leistet er nun an Stelle des geschuldeten Blatts von konservativer Farbe ein solches von liberaler, so bietet er dem Bezieher eine anders geeigenschaftete Leistung an als die geschuldete, aber immerhin doch zur Erfüllung der durch den Bezugsvertrag entstandenen Leistungspflicht; erhebt der Bezieher hiergegen keinen Einspruch, so nimmt er die Leistung einmal als die geschuldete an, er versetzt aber auch den Ver leger in den Glauben, daß die Leistung auch ferner in gleicher Weise erfolgen könne. Folglich ist der Bezieher zur sofortigen Rüge der Leistung als vertragswidrig verpflichtet. Ist die Rüge erfolgt, so kann der Bezieher in 6 Monaten (die Frist beginnt, sobald dem Bezieher die veränderte Richtung der Zeitung erkennbar ist), das gezahlte Bezugs geld zurückfordern (also unmittelbar und sofort auf Rück zahlung des Betrags klagen, RG. Bd. 58 S. 423), gegen die Klage des Verlegers auf Zahlung des Bezugsgeldes aber die Mangelhaftigkeit der Leistung auch noch später ein wenden. Auch Schadenersatzansprüche des Beziehers können hier in Frage kommen. Z. B da ich eine Zeitung gerade der von mir vertretenen politischen Richtung lesen will, so beziehe ich an Stelle der von mir als mangelhaft zurück gewiesenen eine andere von ähnlichem Umfang, die teurer ist; hier hat mir der Verleger der zurückgewiesenen Zeitung den Preisunterschied zu ersetzen (vgl. oben II X 2), weil bei Zeitungen, die einer ausgesprochenen politischen Richtung huldigen, die Beibehaltung dieses Parteistandpunkts als still schweigend zugesichert (Z 463) gilt. — Auch rein körperliche Mängel können hier in Betracht kommen; z. B. das Liefe rungswerk, auf das ich gezeichnet habe, ist gedruckt auf Zeitungspapier, das für ein zum dauernden Gebrauch be stimmtes Buch völlig unbrauchbar ist. Hier gilt gleichfalls alles oben Gesagte. b) Können die Bezieher vielleicht aber auch den Be zugsvertrag wegen Irrtums anfechten, da sie beim Abschluß geglaubt haben, die Zeitung werde ihrer bisherigen Richtung treu bleiben? Sie waren doch im Irrtum über solche Eigenschaften der bestellten Sache, die im Verkehr als wesentliche angesehen werden (nämlich über die politische Richtung der Tageszeitung), und es ist anzunehmen, daß die Bezieher das Blatt nicht bestellt hätten, wenn sie gewußt hätten, es werde seine Richtung ändern. Es liegen hier also an sich die Voraussetzungen des Z 119 vor, und der Ver leger hat das aus dem nichtigen (Z 142) Vertrage gezahlte Bezugsgeld zurückzuzahlen (Z 812). Man wird aber richtiger sagen, daß durch das Gewährschaftsrecht als Sonderbestim mung die allgemeinen Vorschriften über den Irrtum außer Kraft gesetzt werden, nach Übergabe der fehlerhaften Sache also die Rückzahlung des Preises nur im Wege der Wand lung, nicht der Anfechtung wegen Irrtums erzielt werden könne. So RG-, V. ZS. vom 1. Juli 1905 (Eutsch. Bd. 61 171). ft Das gleiche würde gelten, wenn »Das Recht« mit Beginn des neuen Jahres etwa seinen diese Zeitschrift kenn zeichnenden Inhalt ändern und fortan nur Aufsätze bringen wollte, wie man sie in den Gruchotschen Beiträgen oder im Archiv für die zivilistische Praxis findet. Dagegen wäre der Rückzahlungsanspruch der Bezieher ausgeschlossen, wenn etwa die Kreuzzeitung nur einen »kleinen Ruck nach links« machen, also einen mehr freikonservativen Standpunkt ein nehmen oder wenn ein linksliberales Blatt sich mehr der nationalliberalen Seite zuneigen würde oder wenn die Zeitung (Zeitschrift) nach Richtung und Inhalt unverändert bleibt, aber im neuen Bezugsjahr ihr Wert herabsinkt, der Inhalt minderwertig ist Mit solchen Möglichkeiten muß jeder Bezieher rechnen, wie er ja auch mit der Möglichkeit eines Wechsels nicht bloß der Mitarbeiter, sondern auch der Schriftleiter rechnen muß und namentlich deshalb, weil im Bezugsjahr ein Wechsel in der Schrift leitung eintritt, vom Bezugsvertrag nicht zurücktreten kann; der Verleger haftet nicht dafür, daß in der Schrift leitung keine Änderung eintreten werde. — Anders bei Lieferungswerken: Z B. der Verleger hat angekündigt, es werde ein von X verfaßter Kommentar in Lieferungen er scheinen; ich zeichne auf das Werk, und während des Er scheinens stirbt der Verfasser X, ohne dem Verleger die Handschrift zu den noch ausstehenden Teilen des Werks ge- ft Doch scheint das Urteil desselben Senats vom 31. Mai 1905, eb. Seite 84, von dem entgegengesetzten Standpunkt auszu gehen. Auffallenderweise wird hier die Frage gar nicht berührt
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