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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 06.08.1906
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1906-08-06
- Erscheinungsdatum
- 06.08.1906
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- Deutsch
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180, 6. August 180«. Nichtamtlicher Test, 7465 liefert zu haben. Die Ausarbeitung dieser überträgt nun der Verleger dem V. Bin ich verpflichtet, mir die Leistung von V gefallen zu lassen? Keineswegs; so wenig der Verleger, der mir ein von X verfaßtes fertiges Werk schuldet, sich durch Lieferung eines von X verfaßten gleichen Werks befreit, so gilt dasselbe auch von Lieferungswerken. Ich brauche also die ausstehenden Lieferungen nicht anzunehmen, kann vielmehr nach den oben unter II gedachten Rechtsgrundsätzen Rückzahlung des für die erschienenen Lieferungen des unvoll ständig gebliebenen Werks gezahlten Preises vom Buchhändler, bei dem ich das Werk gezeichnet habe, verlangen, der in gleicher Weise gegen den Verleger Vorgehen mag Immer hin kann auch hier nach dem die Vertragserfüllung be herrschenden Grundsatz von Treu und Glauben eine andre Beurteilung sich ergeben, so wenn nur noch ein verhältnis mäßig geringer Teil des Werks unvollendet ist, wie in dem oben II H. 1 a. E. gedachten Fall: Die Zeichner auf den von X verfaßten Kommentar zum HGB. müssen sich, wenn die drei ersten Bücher aus der Feder des X erschienen sind und X dann stirbt, ohne dem Verleger die Handschrift zum Seerecht geliefert zu haben, wohl gefallen lassen, daß der Ver leger das (im Verhältnis zu den gelieferten Teilen) minder wichtige Seerecht durch einen andern (zweifellos Befähigten) liefere. — Zu erwähnen ist hier noch folgender Fall: Vor einigen Jahren kündigte der Verleger eines angesehenen Kommentars zur ZPO. an, dieser werde als Lieferungswerk in neuer Auflage erscheinen; als diese neue Auflage bis etwa tz 100 erschienen war, ergab sich für den Verleger infolge von Krankheit des Verfassers die Unmöglichkeit, die neue Auflage als solche, also als eine gegenüber der früheren Auflage vermehrte und verbesserte zu liefern; daher erschien die neue Auflage lediglich als ein Abdruck der früheren Auflage, nur daß im Anhang ein Verzeichnis der inzwischen veröffentlichten Rechtsprechung des Reichsgerichts mitgeteilt wurde. Mußten die Bezieher sich das gefallen lassen? Keineswegs: unter einer neuen Auflage versteht man eben eine Auflage, die sich von der früheren durch Verarbeitung der inzwischen veröffentlichten Rechtsprechung und Rechtslehre unterscheidet; daher konnten die Bezieher aus dem Gesichts punkt der Wandlung oder der Anfechtung wegen Irrtums (vergleiche hier wegen das oben Gesagte) Rückzahlung der für die erschienenen Lieferungen gezahlten Beträge verlangen. — Oft liest man die Ankündigung des Verlegers: ein Werk werde in halbmonatlichen Lieferungen innerhalb eines Jahres vollständig erschienen sein und den Umfang von 30 Bogen, sowie den Preis von 12 nicht überschreiten. Derartige allgemeine Ankündigungen sind — wenigstens grundsätzlich — nicht als verpflichtende Vertragsbestimmungen aus zulegen; die Bezieher können hier wohl wandeln oder den Vertrag wegen Irrtums anfechten, wenn sie ersehen, daß das Werk erst in 2 Jahren oder im Umfang von 45 Bogen und daher zum Preis von 20 ^ ihnen geliefert werden kann, nicht aber schon, wenn ersichtlich der Um fang und daher der Preis oder die Lieferungszeit um wenige Mark oder Monate überschritten werden. Der Ver leger kündigt mit jener Anzeige, wie jedermann sich sagen muß, eben nur seine Absicht betreffs Lieferungszeit, Umfang und Preis an, deren Ausführung durch Umstände beeinflußt werden kann, die sich nicht streng im voraus übersehen lassen. Daher kann der Verleger an Stelle der angekündigten halb monatlichen Lieferungen diese in monatlichen oder längeren Zeiträumen bewirken, wogegen die Bezieher des »Recht« es sich nicht gefallen zu lassen brauchen, daß der Verleger an Stelle der festgesetzten halbmonatlichen Nummern in jedem Monat nur ein Doppelheft liefert. Im Gegensatz zu Lieferungswerken ist bei Zeitungen und Zeitschriften die An gabe des Verlegers betreffs des Umfangs und der Zeit der einzelnen Lieferungen eben verpflichtend. Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel. 73. Jahrgang. IV. Rechte und Pflichten aus dem Bezugsoertrag hören mit Ablauf der Zeit, für die er eingegangen ist, von selbst auf. Zur Kennzeichnung einer hier bestehenden Streitfrage sei von folgendem Fall ausgegangen: Ich bestelle im Dezember für das folgende Vierteljahr das Freiburger Tage blatt, bezahle auch sofort dem Verleger das Bezugsgeld; der Vertrag erreicht mit dem 1. April von selbst sein Ende, von einer Verpflichtung, das Blatt »ab zu best eilen«, kann keine Rede sein; Rehbein, Recht 1901 S 5. Nun bringt mir aber der Bote des Verlegers ohne jede Erklärung die Zeitung noch am 1. April und in den folgenden Tagen weiter, und ich nehme sie ihm ab Hier führt Rehbein a. a. O. aus: »Erklärt der frühere Abonnent sich nicht, behält er die zugesandte Zeitung und weist sie nicht zurück, so ist der Verkehrssitte entsprechend gemäß Z 151 BGB. im Sinne beider Teile anzunehmen, daß der Antrag angenommen, ein neuer Kaufvertrag geschlossen ist, obwohl regelmäßig auf Kaufangebote durch Zusendung der zu kaufenden Sache eine Erklärung nicht abgegeben zu werden braucht.« Dieser Ansicht ist in solcher Allgemeinheit nicht zuzustimmen. Sicher liegt hier ein Angebot des Verlegers, sein Antrag zu einem neuen Kaufvertrag für das folgende Vierteljahr vor; aber der Kauf vertrag käme dadurch, daß ich dem Boten des Verlegers das Blatt abnehme (oder er es gar nur meinem Diener abgibt oder es in meinen Briefkasten legt), nur dann zu stände, wenn mir erweislich der Beginn des neuen Vierteljahrs und hiermit die Beendigung der Bezugszeit gegenwärtig war, d. h. mir bewußt mar: es liege ein Vertragsangebot vor. Daß ich dies Bewußtsein gehabt habe, ist aber nicht ohne weiteres zu vermuten; es bleibt die Möglichkeit, daß ich die weiteren Nummern versehentlich angenommen habe, da mir der Ab lauf der Bezugszeit (des Vierteljahrs) nicht gegenwärtig war. Sieht doch auch bei der Miete das Gesetz eine stillschweigende Verlängerung noch nicht schlechthin darin, daß der Mieter über die Vertragszeit hinaus den Gebrauch der Wohnung fortsetzt, sondern erst darin, daß dieser Zustand zwei Wochen ohne Äußerung entgegengesetzter Willensrichtung bestanden hat (8 568). Eine solche Vorschrift fehlt eben für unfern Fall. Nur beim Vorliegen besonderer Umstände kann meine stillschweigende Annahme des Antrags daraus gefolgert wer den, daß ich das unbestellte Blatt annahm, so wenn ich zu einem Dritten geäußert habe: ich wolle den Vertrag fort setzen, oder wenn ich es etwa Wochen lang angenommen habe; in beiden Fällen ist der Schluß gerechtfertigt, daß mir der auf Abschluß des neuen Kaufvertrags gerichtete Wille des Verlegers zum Bewußtsein gekommen ist, und dann liegt in der Entgegennahme der Zeitung die Annahme des Antrags Dagegen ist jener Schluß nicht gerechtfertigt, wenn ich das Blatt einige Tage im neuen Vierteljahr an genommen habe; kommt mir dann zum Bewußtsein, daß es ohne Bestellung geliefert ist, und verweigere ich die Annahme weiterer Nummern, so brauche ich das Bezugsgeld nicht zu zahlen, auch nicht die irrtümlich erhaltenen Nummern zurückzugeben, da Zeitungsblätter nach der Verkehrsauffassung überhaupt nicht als Gegenstand einer Verwahrungspflicht gelten. Der von Rehbein augezogene 8 151 träfe nur zu, wenn ich meinerseits dem Verleger ge- geschrieben hätte, daß ich sein Blatt für das beginnende Vierteljahr zu beziehen wünsche (dies ist ein Antrag zum Bezugsvertrage, RG. Bd. 2 S. 43), und er mir infolgedessen das Blatt zusendet; hier muß ich das Bezugsgeld bezahlen, obwohl er mir die Annahme meines Antrags gar nicht er klärt hat; denn hier ist eine Erklärung der Annahme nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten, vielmehr bringt die Zu sendung des Blatts, also die Ausführung der Bestellung als stillschweigende Annahme, den Vertrag zu stände, RG. a. a. O. Mit unserem Fall der unbestellt erfolgten Zusendung S83
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