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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 11.08.1906
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1906-08-11
- Erscheinungsdatum
- 11.08.1906
- Sprache
- Deutsch
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- Saxonica
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7620 Nichtamtlicher Teil. 185, 11 August 1906. wurde, für passend halten mag; diese Mitteilung ist dem Kläger persönlich oder seinem Anwalt zu machen. Die genannten Gerichte oder Richter sollen ermächtigt sein, das besagte Verbot zu erlassen und Anträge behufs Aufhebung eines solchen entgegenzunehmen und darüber, wie hier vor gesehen, zu beschließen, vollständig als wenn der Prozeß schwebe oder in dem Distrikt anhängig wäre, wo der besagte Antrag gestellt worden ist. Der Schreiber des das Verbot erlassenden Gerichtshofs oder Richters soll, wenn das Gericht das Gesuch um Aufhebung oder Verhängung des Verbots angehört hat, ohne Verzug dem genannten Gericht beglaubigte Abschriften aller der Papiere übersenden, auf deren Grundlage das Verbot erlassen wurde und die sich in seinem Amt befinden Wenn eine Klage an einem Platz anhängig gemacht wird, an dem der Beklagte nicht wohnt, so muß die Zustellung durch den Vorsteher des vom Beklagten bewohnten D-strikts erfolgen, oder desjenigen Distrikts, wo er zu finden ist, durch Empfangnahme einer beglaubigten Abschrift der Klage vom Schreiber des Gerichts, wo die Klage anhängig ist, und muß vom genannten Vorsteher hierüber Mitteilung gemacht werden. Sektion 33. Daß gegen die aus den Urheberrechts gesetzen der Vereinigten Staaten herrührenden Befehle, Urteile oder Verfügungen eines der in Sektion 32 dieses Gesetzes erwähnten Gerichte Revision eingelegt werden kann, und zwar in dem Maße, wie es durch Gesetz für die Re vision der in besagten Gerichten abgeurteilten Fälle vor gesehen ist. Sektion 34. Daß keine Klage unter den Bestim mungen dieses Gesetzes angenommen werden kann, wenn sie nicht innerhalb dreier Jahre nach der Gesetzes - Verletzung erhoben wird. Sektion 35. Daß mit allen nach diesem Gesetz ge währten Entschädigungen auch volle Kosten bewilligt werden sollen. Sektion 36. Daß nichts in diesem Gesetz ein Rechts oder Billigkeitsmittel verhindern, schmälern, beeinträchtigen oder vermeiden soll, welches eine durch Übertretung des Urheberrechts geschädigte Partei haben könnte, wenn dieses Gesetz nicht angenommen worden wäre Sektion 37. Daß das Urheberrecht voni Besitz des Gegenstandes selbst, der geschützt ist, getrennt ist, und der Verkauf, die Übertragung durch Schenkung usw. des Gegen stands selbst soll nicht die Übertragung des Urheberrechts in sich schließen, noch soll die Zession des Urheberrechts die Übertragung des Gegenstandes selbst einschließen Sektion 38. Daß das Übersetzungsrecht, das Recht der Dramatisierung, des mündlichen Vortrags, das Recht der Aufführung im Fall eines dramatischen Erzeugnisses oder eines Musikwerkes, wo das letztere in Gemäßheit der Sek tion 14 Vorbehalten ist, das Recht, eine mechanische Vorrich tung herzustellen, durch welche die Musik zu Gehör gebracht wird, und das Recht der Nachahmung eines Kunstwerks, einer Zeichnung oder eines plastischen Werks wissenschaft lichen oder technischen Charakters, daß also jedes Recht für sich als getrennter Besitz betrachtet werden und der Über tragung, Zession, Lizenz, Schenkung, Vermachung und Ver erbung unterliegen soll. Sektion 39. Daß das Urheberrecht eines Kunstwerks und der Besitz des letzter» als getrennt betrachtet werden sollen, und ausgenommen, wie in diesem Gesetz vorgesehen, soll das Urheberrecht an einem Kunstwerk dem Urheber des Werks verbleiben, selbst wenn ein solches Werk vom Urheber verkauft oder sonst veräußert werden sollte, es sei denn, daß das Urheberrecht daran von ihm schriftlich abgetreten oder veräußert wird oder durch gesetzmäßige oder testamentarische Verfügung in andre Hände übergeht. Sektion 4V. Daß jede Abtretung des Urheberrechts unter diesem Gesetz durch ein schriftliches vom Zedenten unter- zeichnetes Dokument erfolgen soll Sektion 41. Daß jede Abtretung des Urheberrechts, die im Ausland erfolgt, vom Zedenten vor einem Konsulats beamten oder Botschaftssekretär der Vereinigten Staaten be stätigt werden soll, der berechtigt ist, Eide abzunehmen und notarielle Handlungen vorzunehmen. Die Bescheinigung einer solchen Bestätigung von der Hand und unter dem Siegel eines Konsulatsbeamten oder Botschaftssekretär soll prim» s»oio der Beweis für die Ausführung des Doku ments sein. Sektion 42. Daß jede Abtretung des Urheberrechts im Copyrightamt neunzig Tage nach ihrer Ausführung in den Vereinigten Staaten oder sechs Kalendermonate nach der Ausführung außerhalb der Grenzen der Vereinigten Staaten eingetragen werden soll, andernfalls soll sie in Ermange lung gebührender Vormerkung gegen einen später» Käufer oder Pfandnehmer, dessen Abtretung gebührend verzeichnet worden ist, null und nichtig sein. Sektion 43. Daß an Stelle der Original-Abtretungs- U,künde behufs Eintragung eine beglaubigte Kopie derselben eingeschickt werden kann, wenn letztere gebührend von einem zur Bestätigung von Dokumenten berechtigten Beamten be glaubigt ist. Sektion 44. Daß das Copyrightamt gegen Bezahlung der vorgeschriebenen Gebühr eine solche Abtretung eintragen und die Urkunde oder ihre Abschrift zusammen mit einer Eintragsbescheinigung zurückschicken soll; und gegen Be zahlung der durch dieses Gesetz vorgeschriebenen Gebühr soll das Amt jeder darum nachsuchenden Person eine Kopie davon mit dem Siegel des Copyrightamts ausstellen. Sektion 45. Daß wenn die Abtretung des Urheber rechts an einem Buche oder anderm Werk eingetragen worden ist, der Zessionär das Recht haben soll, an Stelle des Namens des Zedenten in dem von diesem Gesetz vorgeschriebenen Copyiightvcrmerk den seinigen zu setzen. Sektion 46. Daß alle Eintragungen und andre auf das Urheberrecht bezügliche Dinge, wie sie das Gesetz erfordert, im Copyright-Amt, Kongreß-Bibliothek, vietriot ok volumbi», aufbewahrt werden sollen, und die Kontrolle soll durch den Sekretär für Copyright stattfinden unter Aufsicht des Kongreß-Bibliothekars, und der elftere soll alle Ob liegenheiten bezüglich der Eintragungen von Urheberrecht erfüllen. Sektion 47. Es soll vom Kongreß-Bibliothekar ein Copyright-Sekretär mit einem Gehalt von .... und ein Untersekretär mit einem Geljalt von .... ernannt werden, der während der Abwesenheit des erster» ermächtigt sein soll, das Urheberrechtssiegel auf Papiere zu setzen, die aus dem genannten Amt kommen, ebenso auch Bescheinigungen und andre Papiere zu unterschreiben. Vom Bibliothekar sollen diejenigen Gehilfen für den Sekretär ernannt werden, die durch Gesetz bewilligt werden. Sektion 48. Daß der Copyright-Sekretär täglich in einer Bank des Distrikts Columbia, die der Schatzkanzler zu bezeichnen hat, alle für Urheberrechtsgebühreu bestimmten Gelder einzuzahlen hat, und er soll wöchentlich alle unter den Bestimmungen dieses Gesetzes vereinnahmten Gebühren dem Schatzkanzler abliefern, und jährlich alle diejenigen, die nicht als Gebühren gelten und den Absendern nicht zurückgeschickt werden können, und er soll dem Sekretär des Schatzkanzlers und dem Parlamentsbibliothekar monatlich Bericht erstatten, wieviel von den Geldern als Gebühren für jeden Monat zu gelten haben, zusammen mit einer Ausstellung der empfange-
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