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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 11.08.1906
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1906-08-11
- Erscheinungsdatum
- 11.08.1906
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
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- Saxonica
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185. 11. August ISO«. Nichtamtlicher Teil. 7621 neu Rimessen, des Kassenbestands, der zurückgezahlten Gelder und der nicht verwandten Differenzbeträge. Sektion 49. Daß der Sekretär den Vereinigten Staaten 20 000 Dollar Kaution zu stellen hat, deren Form der Anwalt des Staatsschatzes zu bestimmen hat und mit Sicher heiten, die dem Sekretär des Staatsschatzes für getreue Er füllung seiner Obliegenheiten genügen. Sektion 50. Daß der Sekretär dem Kongreß-Biblio thekar einen Jahresbericht einzureichen hat, der mit dem Jahresbericht der Bibliothek gedruckt wird und alle Urheber rechts-Geschäfte des vorangegangenen Jahrs enthalten soll, einschließlich der Anzahl und Art der im Urheberrechts-Amt nach den Bestimmungen dieses Gesetzes während des Jahres hinterlegten Werke. Sektion 51. Daß das durch Gesetz vom 8. Juli 1870 vorgesehene und gegenwärtig im Urheberrechts-Amt benutzte Siegel auch ferner dessen Siegel bleiben soll, und alle aus diesem Amt kommenden, der Legalisierung bedürfenden Papiere müssen damit versehen werden. Sektion 52. Daß unter Voraussetzung der Billigung von seiten des Kongreß-Bibliothekars der Sekretär für Copyright ermächtigt sein soll, für die Eintragung der Ansprüche auf Urheberrecht Regeln aufzustellen, die den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht zuwiderlaufen, voraus gesetzt, daß kein Bruch dieser Regeln die Gültigkeit des Urheberrechts beeinträchtigt. Sektion 53. Daß der Sekretär für Copyright solche Register besorgen und führen soll, die für Ausführung der Bestimmungen dieses Gesetzes nötig sind, und sobald im Urheberrechts-Amt ein Titel oder ein Exemplar eines Werks den Bestimmungen dieses Gesetzes gemäß hinterlegt worden ist, soll er die Eintragung vornehmen. Sektion 54. Daß bei jeder Eintragung die Person, die das Urheberrecht beansprucht, eine mit dem Siegel der Copyright-Eintragung versehene Bescheinigung empfangen soll, die den Namen und die Adresse, den Titel des für Urheberrechtsschutz vorgeschlagenen Werks, das Datum der Hinterlegung der erforderlichen Exemplare eines solchen Werks und solche Angaben bezüglich Klassifizierung und Eintragung enthalten soll, daß die Eintragung zweifellos ist. Bei einem Buche soll die Bescheinigung auch den Empfang des laut Sektion 13 dieses Gesetzes erforderlichen Zeugnisses und das Datum der Vollendung des Drucks, oder das Datum der Veröffentlichung des Buchs, wie in dem besagten Zeugnis angegeben, enthalten. Der Sekretär für Copyright soll ein gedrucktes Formular für diese Be scheinigung vorbereiten, die mit dem Siegel des Urheber rechtsamts versehen bei Bezahlung der vorgeschriebenen Ge bühr jeder darum nachsuchenden Person ausgehändigt werden soll, und die besagte Bescheinigung soll in jedem Gericht als Uriwa kaeis-Nachweis der darin erwähnten Tatsachen gelten. Sektion 55. Daß der Sekretär für Copyright ein genaues Verzeichnis aller Urheberrechts-Eintragungen führen und in periodischen Zwischenräumen einen Katalog der für Urheberrecht hinterlegten und eingetragenen Artikel drucken lassen soll zusammen mit entsprechenden Inhaltsverzeich nissen, und in bestimmten Zwischenräumen soll er voll ständige Kataloge für jede Klasse von Urheberrechts-Ein tragungen drucken lassen, und er soll dann berechtigt sein, die Original-Katalog-Karten zu zerstören, die die in solchen Bänden enthaltenen Titel tragen und die in solchen Zwischen räumen vorgenommenen Eintragungen Nachweisen. Die laufenden Kataloge der Urheberrechts-Eintragungen und die hierzu gehörigen Inhaltsverzeichnisse sollen in jedem Gericht als Lriwa, kaeis-Nachweis der darin über die Eintragung enthaltenen Tatsachen gelten. Börsenblatt fSr den Deutschen Buchhandel. 78. Jahrgang. Sektion 56. Daß die erwähnten gedruckten Kataloge bei Erscheinen vom Urheberrechtsamt sofort an die Zoll einnehmer der Vereinigten Staaten und an die Postvorsteher der Austauschämter für ausländische Post geschickt werden sollen, in Übereinstimmung mit den vom Schatzamtssekretär und dem Oberpostmeister vorbereiteten revidierten Listen, und dieselben sollen auch auf Wunsch an Privatpersonen zu einem vom Sekretär für Copyright zu bestimmenden Preis abgegeben werden, der aber 5 Dollar pro Jahr für den vollständigen Katalog der Copyright-Eintragungen und 1 Dollar pro Jahr für die im Laufe des Jahres herausgegebenen Spezial-Klaffen-Kataloge nicht übersteigen darf. Die gehefteten Kataloge sollen auch auf Wunsch an Privatpersonen zu mäßigem Preise abgegeben werden, und Abonnements auf dieselben werden vom Direktor der öffent lichen Dokumente entgegengenommen und die empfangenen Gelder in das Schatzamt eingezahlt. Sektion 57. Daß die Register des Copyrightamts zusammen mit den hierzu gehörigen Verzeichnissen und alle im Copyrightamt niedergelegten und aufbewahrten Werke dem Publikum zu paffenden Zeiten zugängig sein sollen; von den in den Registern erfolgten Eintragungen können Ab schriften angefertigt werden unter Einhaltung der Bestim mungen, die der Sekretär für Copyright unter Billigung seitens des Kongreß-Bibliothekars vorschreiben wird. Sektion 58. Daß der genannte Bibliothekar bestimmen soll, welche von den im Copyrightamt gemäß den Urheber rechtsgesetzen der Vereinigten Staaten hinterlegten Büchern und anderen Artikeln in die dauernden Sammlungen des Kongresses übergeführt werden sollen und welche derselben in die Reserve-Sammlungen behufs Verkaufs oder Aus- tauschs, oder in andere Staatsbibliotheken des Distrikts Columbia überzuführen sind. Sektion 59. Daß der Kongreßbibliothekar und der Sekretär für Copyright in entsprechenden Zeiträumen be stimmen sollen, von welchen derart zurückgebliebenen Artikeln nebst allen Schriftstücken und Korrespondenzen einer be stimmten Zeitperiode es wünschenswert erscheint, sie im Ur heberrechtsamt aufzubewahren; dieselben können nach unten vorgesehener Benachrichtigung über die übrigen Sachen nach Gutdünken verfügen und andere vernichten: vorausgesetzt, daß im Katalog der Copyright-Eintragungen von Februar bis mit November eine Angabe der Jahre, wann die Artikel empfangen wurden, sowie auch eine Notiz beigedruckt ist, daß jeder Verfasser, Copyright-Besitzer oder jeder gesetzlich Be rechtigte vor Ablauf des Monats November jenes Jahres alles beanspruchen und zurücknehmen kann, was von seinen während einer angegebenen Periode von Jahren für das Urheberrecht hinterlegten und eingetragenen Erzeugnissen zu rnden und nicht in der laut Sektion 58 und 59 dieses Gesetzes vorgesehenen Weise verwandt worden ist: Und voraus gesetzt ferner, daß kein Manuskript eines noch nicht ver legten Werkes während der Dauer seines Urheberrechts ohne besondere Benachrichtigung des Autors, Urheberrechts-Besitzers oder gesetzlich Berechtigten zerstört werden soll, damit es der- elbe eventuell vorher zurückziehen kann. Sektion 60. Daß die Personen, denen die bezeichneten Dienste erwiesen werden, die folgenden Gebühren bezahlen ollen, welche der Sekretär für Copyright in Empfang zu nehmen hat: Für die Eintragung eines dem Urheberrecht unterliegenden Werkes, das gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes hinterlegt worden ist, 1 Dollar, welche Summe eine mit Siegel versehene Bescheinigung einschließt. Für jede weitere Bescheinigung mit Siegel der erfolgten Eintragung 50 Cents. Für die Eintragung und Legalisierung eines auf eine Zession des Urheberrechts bezüglichen Dokuments oder für die gehörig beglaubigte Abschrift einer Zession, wenn nicht 1003
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