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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 11.08.1906
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1906-08-11
- Erscheinungsdatum
- 11.08.1906
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
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- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19060811
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185, 11. August 1906. Nichtamtliche LeL 7619 Zurückhaltung benachrichtigen und denselben auffordern, innerhalb 30 Tagen zu begründen, warum die vermutlich verbotenen Artikel nicht zerstört werden sollen. Wenn die so benachrichtigten Personen nicht erscheinen und das Gegen teil Nachweisen, so soll der Zollaufseher zur formellen Be schlagnahme der in dem Paket enthaltenen, vermutlich ver botenen Artikel schreiten, und falls das Paket verbotene Sachen enthält, so soll er dieselben als verfallen erklären, und sie sollen zerstört werden, wie es der Schatzkanzler zu bestimmen hat. Wenn es sich erweist, daß die Artikel das Gesetz nicht übertreten, so soll das Paket gegen Bezahlung des eventuell darauf entfallenden Zolles an den Adressaten mit regelmäßiger Post befördert werden. Wenn der Adressat erscheint und zur Zufriedenheit des besagten Beamten nach weist, daß die Einfuhr der Artikel nicht untersagt ist, so sollen dieselben dem Adressaten gegen Erlegung des eventuell darauf entfallenden Zolles ausgeliefert werden. Sektion 30. Daß, solange das amerikanische Ur heberrecht auf ein Buch besteht, die Einfuhr in die Vereinigten Staaten einer ausländischen Ausgabe oder Ausgaben (obschon vom Verfasser oder Besitzer ge stattet), die nicht innerhalb der Vereinigten Staaten gesetzt oder mit Platten in den Vereinigten Staaten gesetzter Typen hergestellt sind, oder solcher auf lithographischem Wege her- gestellter, aber nicht in den Vereinigten Staaten angefertigter Ausgaben, in Gemäßheit der Bestimmungen der Sektion 13 dieses Gesetzes verboten sein soll und sie wird hiermit untersagt: vorausgesetzt jedoch, daß sich dieses Verbot nicht beziehen soll: a) auf Werke, die mit verstärkten Typen zum Gebrauche für Blinde gedruckt sind; b) auf ausländische Zeitungen oder Zeitschriften, auch wenn sie Material enthalten, das in den Vereinigten Staaten verlagsrechtlich geschützt und mit Ermächtigung des Copy right-Besitzers gedruckt oder nachgedruckt ist, es sei denn, daß eine solche Zeitung oder Zeitschrift auch urheberrechtlich geschütztes Material enthält, das ohne eine solche Ermächtigung gedruckt oder nachgedruckt wurde; o) auf die autorisierte Auflage eines Buches in einer fremden Sprache oder Sprachen, wovon nur die englische Übersetzung in diesem Lande durch Urheberrecht geschützt ist; ä) auf Bücher in einer fremden Sprache oder Sprachen, die außerhalb der Grenzen der Vereinigten Staaten verlegt, aber für das ivtsrim-Urheberrecht laut Bestimmungen dieses Gesetzes hinterlegt und vorgemerkt sind; in einem solchen Falle soll die Einfuhr von Exemplaren einer autori sierten ausländischen Auflage während eines ^.ä ivtsriw- Zeitraums von 2 Jahren gestattet sein, oder während eines solchen Teiles dieses Zeitraumes, bis eine Auflage hergestellt ist, die von in den Vereinigten Staaten gesetzten Typen oder aus letzteren hergestellten Platten oder von einem daselbst durchgeführten lithographischen Verfahren herrühren, wie oben vorgesehen; «-) auf irgend ein im Ausland mit Ermächtigung des Verfassers oder des Urheberrechtsbesitzers verlegtes Buch, wenn dasselbe unter den in einer der folgenden vier Unter abteilungen angegebenen Umständen eingeführt wird, nämlich: 1. wenn nicht mehr als ein Exemplar auf einmal zum Gebrauche, aber nicht zum Verkaufe, mit der vom Besitzer des amerikanischen Urheberrechts gegebenen Erlaubnis ein geführt wird; 2. wenn nicht mehr als ein Exemplar auf einmal mit Ermächtigung und zum Gebrauche der Vereinigten Staaten eingeführt wird; 3. wenn nicht mehr als ein Exemplar eines solchen Buches auf einmal laut einer Faktura in gutem Glauben, zum Gebrauch und nicht zum Verkauf, durch oder für eine ein getragene Gesellschaft zur Erziehung, zu literarischen, philo sophischen, wissenschaftlichen oder religiösen Zwecken, oder zur Ermutigung der schönen Künste oder für irgend eine Uni versität, Akademie, Schule oder Seminar oder für eine Staatsschule, Universität oder freie öffentliche Bibliothek in den Vereinigten Staaten eingeführt wird; aber dieses Vor recht der Einfuhr ohne Einwilligung des amerikanischen Urheberrechts-Besitzers soll sich nicht auf einen ausländischen Nachdruck eines Buches beziehen, das einem amerikanischen Autor in den Vereinigten Staaten urheberrechtlich geschützt ist, es sei denn, daß keine Exemplare der amerikanischen Auflage vom amerikanischen Verleger oder Urheberrechts- Besitzer geliefert werden können; 4 wenn solche Bücher Teile von Bibliotheken oder Sammlungen bilden, die sv blov für den Gebrauch der im vorstehenden Paragraphen genannten Gesellschaften oder Biblio theken gekauft sind, oder die einen Teil der Bibliothek oder des persönlichen Gepäcks vom Ausland zureisender Personen oder Familien bilden und nicht zum Verkauf bestimmt sind: vorausgesetzt, daß derart eingeführte Exemplare nicht in einer Weise verwandt werden, die die Rechte des amerikanischen Urheberrechts-Besitzers verletzt oder den durch dieses Gesetz gesicherten Urheberrechts-Schutz aufhebt oder beschränkt; ein solcher ungesetzlicher Gebrauch soll als Übertretung des Ur heberrechts betrachtet werden. Sektion 31. Daß alle Exemplare autorisierter Auf lagen von geschützten Büchern, die in Übertretung der obigen Bestimmungen dieses Gesetzes eingeführt wurden, wieder ausgeführt und in das Exportland zurückgeschickt werden dürfen, vorausgesetzt, es wird dem Schatz kanzler schriftlich zur Genüge nachgewiesen, daß eine solche Einfuhr keine absichtliche Nachlässigkeit oder einen Betrug bedeutet. Wenn das Fehlen der absichtlichen Nachlässigkeit oder des Betrugs dem Schatzkanzler nicht genügend nach gewiesen wird, so soll gegen die Einfuhr wie gegen be trügerische Exemplare in der durch Sektion 26 bis 29 dieses Gesetzes vorgeschriebenen Weise verfahren werden. Sektion 32. Daß für alle aus den Urheberrechts- Gesetzen der Vereinigten Staaten herrührenden Prozesse die oireuit eourts der Vereinigten Staaten, der äistrlot com-t eines Territoriums, der euprsms eoart des Distrikts von Columbia, die äistriot court? von Alaska, Hawaii und Porto Rico und der ooort ok ürst imtkmos der Philippinen-Inseln kompetent sein sollen. Die aus diesem Gesetz herrührenden Prozesse können in dem Distrikt verhandelt werden, den der Beklagte bewohnt, oder in demjenigen, wo die Übertretung einer Bestimmung dieses Gesetzes stattgefunden hat. Jeder Gerichtshof oder jeder Richter eines solchen soll, wenn eine geschädigte Partei Entschädigungsklage erhebt, die Macht haben, ein Verbot auszusprechen, damit die Ver letzung eines durch diese Gesetze gesicherten Rechts gemäß dem Gange und den Grundsätzen der courts ok eguit^ unter solchen Bedingungen verhindert werde, wie der Ge richtshof oder der Richter selbige für paffend halten. Jedes Verbot, etwas durch dieses Gesetz Uniersagtes vorzunehmen, kann an die Parteien in den Vereinigten Staaten erlassen werden und soll in den gesamten Vereinigten Staaten rechtskräftig sein zur Verhandlung io oovtllmaoisw oder anderweit, und zwar vor jedem Gerichts hof oder Richter, der für die Beklagten zuständig ist; aber die Beklagten können in dem betreffenden Gericht eines andern Distrikts, wo eine solche Übertretung angeblich das besagte Verbot bricht, den Antrag stellen, daß dem Kläger eine entsprechende Mitteilung in der Weise gemacht werde, die der Gerichtshof oder Richter, bei dem der Antrag gestellt 1002*
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