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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 13.08.1906
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1906-08-13
- Erscheinungsdatum
- 13.08.1906
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- Deutsch
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7660 Nichtamtlicher Teil, — Sprechsaal. ^ 186, 13. August 1906. und Dramatiker hat sich Sepp versucht. Ende vorigen Jahres noch war er in Wort und Schrift für die Gedenkfeier der Sendlinger Bauernschlacht tätig, wie er denn sein umfassendes literarisches Schaffen, das er als Dreiundzwanzigjähriger mit einer Kampfschrift gegen Renan begann und das sich auf theologischem und historischen Gebiet bewegte, bis zum heutigen Tage noch nicht unterbrochen hat; ein großes Memoirenwerk, das einen be deutungsvollem Abschnitt deutscher Geschichte umfassen wird, ge denkt der greise Gelehrte noch zu vollenden. Von allen Seiten wurde der arbeitsfrohe Neunziger geehrt. Der Prinz-Regent von Bayern sandte ihm seine Photographie in Goldrahmen, und die Stadt München gratulierte durch Über sendung eines großen Blumenstraußes und eines Glückwunsch schreibens. Der zweite Bürgermeister Hofrat von Brunner gab in der Magistratssitzung dem Wunsche Ausdruck, daß der Jubilar noch den hundertsten Geburtstag in ebensolcher Frische und Rüstig keit erleben möge wie seinen neunzigsten. Die Stadt Frank furt a. M. als ehemaliger Sitz des deutschen Parlaments gratu lierte gleichfalls, ebenso der einzige noch lebende Genosse aus dem Frankfurter Parlament, Professor Schräder in Halle a. S. G e st o r b e n: am 28. Juli in Krefeld, wie uns leider verspätet bekannt wird, der Buchhändler Herr Albert Fürst. Der im sechs undvierzigsten Lebensjahre nach längerer Krankheit Dahin gegangene hatte im Jahre 1891 die seit 1887 bestehende Firma F. von Thenen in Krefeld übernommen, die er bald darauf unter seinem Namen weiterführte. Bei seiner großen geistigen Regsamkeit gelang es seiner unverdrossenen Arbeit, seinem Geschäft einen großen Kundenkreis zu zuführen. (Sprechsaal.) Wer trägt den Schaden bei behördlichen Beschlagnahmen? Ich ersuche um freundliche Meinungsäußerung über nach stehenden Fall: Von einer auswärts (in Österreich) erschienenen politischen Schrift wurden mir aus mein Verlangen vom Verleger einige Exemplare ä cond. gesandt. Später verfiel das Buch der Kon fiskation, und cs wurden die bei mir noch lagernden Exemplare beschlagnahmt. Wer ist in diesem Falle als der von der Beschlag nahme betroffene Teil zu betrachten, respektive wer hat den Schaden zu tragen, der Verleger oder ich? Agram. Mirko Breyer. Bemerkungen der Redaktion: Zu dieser Frage sei nachstehend hier wiedergegeben, was Or. Konrad Weidling in seinem Buche: -Das buchhändlerische Konditionsgeschäft« (Berlin 1885, Haube L Spcncrsche Buch handlung F. Weidling) über die Schadenhaftung bei Beschlag nahmen buchhändlcrischen Konditionsgutes sagt (S. 143, 144): ..... Eingehender ist dieser Punkt bisher nur von zwei Fachleuten, nämlich Liesching (109, 110)*) und Schürmann (Usancen, 137 sg.) behandelt worden, die beide bei dem Mangel einer nachweisbaren Usance zu entgegengesetzten Resultaten kommen. Während nämlich der erstere zwar nicht glaubt, eine Beschlagnahme sei ein Schaden durch .höhere Gewalt', indessen zugibt, daß .Gottes Allmacht' und nicht das Verursachen .durch Menschenhand' keineswegs das Kriterium für die .höhere Gewalt' sei, aber doch den Sortimenter stets von der Haftung für einen hierdurch bewirkten Schaden gänzlich freispricht, da die nötiger .Übereinstimmung über die Ware' fehle, die ,a priori' voraussetze, daß die Landesregierung nichts gegen den Umlauf zu erinnern habe, somit .eine Aufhebung des zwischen Verleger und Sortimentshändler gesetzten Kaufvertrages seitens des elfteren und durch seine Schuld' mit der erfolgenden Konfiskation statt finde, kommt Schürmann zu der Folgerung, der Sortimenter habe stets für einen solchen Schaden einzustehen. »Es wird sich hier wohl nie eine prinzipielle Antwort *) Liesching, I. F., Auf wessen Gefahr lagern Disponenden, Novitäten und andre ä cond.-Sendungen des laufenden Jahres in den Sortimentsbuchhandlungcn. Stuttgart 1845. erteilen lassen, sondern man wird besser stets nach dem einzelnen Fall entscheiden, so daß den Verleger der Schaden trifft, wenn er allein wußte oder wissen konnte, daß das Buch überhaupt, oder nur in dem Lande des Sortimenters verfänglich sei, sowie daß der Schaden auf den Sortimenter fällt, wenn er recht wohl den verfänglichen Inhalt des Buches kannte oder doch vermutete, aber gerade darum davon bezog, in der Spekulation, aus diesem Grunde guten Absatz zu erzielen. Dem letzteren wird gleichzustellen sein grobe Nachlässigkeit beim Be stellen, wo der Bestellende schon aus dem Titel oder der in der Anzeige beigegebenen Reklame hinlänglich hätte unter richtet sein können, sowie Fahrlässigkeit beim Empfangen, wenn eine flüchtige Einsichtnahme in das Übersandte, und eine solche darf man stets als durch ordnungsmäßigen Ge schäftsgang geboten verlangen, dem Sortimenter die Bedenk lichkeit der Ware hätte zeigen können. Oft verwahren sich auch Sortimentshandlungen ausdrücklich gegen unverlangte Zu sendung politisch oder kirchlich verfänglicher Schriften. »Ist aber auf beiden Seiten keine Verschuldung nachzuweisen, so wird man wohl nicht umhin können, die Beschlagnahme rc. als ein nach menschlicher Voraussicht unerwartetes und von den Parteien absolut nicht zu verhinderndes nachteiliges Ereignis anzusehen und solchen Schaden nach Analogie der beim oasus obwaltenden Regeln zu behandeln.- Die obige Frage ist übrigens im Jahre 1897 von einem Ber liner Amtsgericht durch ein Urteil beantwortet worden, das in Nr. 198 des Börsenblatts vom 27. August 1897 mitgeteilt worden ist. Wir bringen diese Entscheidung durch nachstehenden Wieder abdruck in Erinnerung: Eine Berliner Buchhandlung hatte von einem im Jahre 1896 im Auslande erschienenen Buche vor Erscheinen eine Partie bar bestellt und sie, wie oorgeschrieben, bei Ausgabe direkt mit der Post erhalten. Sofort nach Eintreffen wurden die sämtlichen Exemplare von der Berliner Polizei mit Beschlag belegt, und durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts ist auf Einziehung des Buches erkannt worden. Die Berliner Handlung weigerte sich nunmehr, die Barfaktur über die empfangenen Bücher einzulösen oder sonstwie dafür Zahlung zu leisten. Die darauf von dem Verleger angestellte Klage wurde abgewiesen und der Kläger verurteilt, die Kosten des Rechtsstreites zu tragen. In dem gerichtlichen Erkenntnis (Amtsgericht Berlin I, Abt. 2, vom 14 Juni 1897) wurde u. a. folgendes ausgesührt: »Die Auffassung wird keinem Bedenken unterliegen können, daß der Parteiwille dahin gegangen ist, ein Kaufgeschäft über eine Sache abzuschließen, die in Deutschland verkaufsfähig und nicht infolge strafbarer Handlungen der Verbreitung entzogen war. . . . Kläger muß nach dem Vertrage dafür einstehen, daß die Broschüre in Deutschland vertriebsfähig ist. Unerheblich ist, daß Käufer zur Rückgabe der Bücher außer stände ist; denn cs liegt kein vertretbares Versehen des Käufers vor; der Unter gang der verkauften Sache ist vielmehr zrnückzuführen auf einen bereits vor der Übergabe vorhanden gewesenen Mangel.« Der Einwand des Klägers, sein Domizil, an dem er die Sendung zur Post gegeben habe, sei der Erfüllungsort, und es käme daher das Recht seines Landes, nach dem das Buch nicht verboten sei, in Betracht, wurde von dem Berliner Gericht folgender maßen zurückgewiesen: »Wenn auch der von den Parteien geschlossene Kaufvertrag nach dem auswärtigen Recht erlaubt sein mag, so steht doch der Obligation ein Gesetz von zwingender Natur entgegen; die Ver breitung des Buchs ist wegen des Inhalts verboten, unzulässig nach hiesigem Recht. Die Frage, ob eine Handlung als eine ver botene anzusehen, ist aber nach den überzeugenden Ausführungen des Reichsgerichts (Band 5 Seite 129 der Entscheidungen) nach dem Recht zu entscheiden, das an dem Ort des angerufcnen Ge richts gilt. Es kann deshalb auch aus dieser Erwägung eine Verurteilung der Beklagten zur Zahlung des Kaufpreises für das hier verbotene Buch von den preußischen Gerichten nicht ausgesprochen werden.- Um Mitteilungen weiterer Erfahrungen wird höflichst gebeten. Red.
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