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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 08.12.1923
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1923-12-08
- Erscheinungsdatum
- 08.12.1923
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- Deutsch
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8368Mr1enblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. Redaktioneller Teil. X- 285, 8, Dezember ISA. für die Bedürfnisse des deutschen Buchhandels nicht verschließen. Für unsere Bilanzierung so gut wie für unsere Kalkulation kann meines Erachtens nur di« Währung eines Landes in Frage kom men, nach dem ein nennenswerter Teil der deutschen Bllcherausfuhr geht; das sind die im wesentlichen deutschsprachigen Länder Öster reich und die Schweiz. Für di« Stabilität der österreichischen Krone gilt aus begreiflichen Gründen zurzeit dasselbe, was von derjenigen des Dollars gilt. Aber was Hilst es mir, wenn ich statt in Bil lionen Mark in Millionen Kronen rechne? Und ist mir irgendwie mit der Feststellung gedient, daß ich in einem bestimmten Zeitraum einen Umsatz von tvvüOö Dollars habe? Was ein Umsatz von 5V0 000 Schweizer Franken bedeutet, kann ich schon viel eher be urteilen, und ich glaube nicht, daß ein deutscher Verleger in Amerika auch nur annähernd über so viele Jnformationsmöglichkeiten für die Beurteilung seiner Preise verfügt, wie sie sich in der Schweiz bald jedem von uns bieten. Und diese Möglichkeiten sind umso höher einzuschätzen, als in der Schweiz als einem kleinen Lande ein bei weitem besserer überblick über die Literatur von aller Herren Län dern zu gewinnen ist als etwa in England oder Frankreich, deren gegenseitiger Bücheraustausch sich auch heute noch in recht beschei denen Grenzen bewegen dürste. " . " Es ist zuzugeben, daß die Voraussetzungen für die von mir versuchte Neuregelung beim wissenschaftlichen Verlag besonders günstig liegen. Bei entsprechend vorsichtiger Auswahl wird ein wissenschaftlicher Verleger immer Verlagswerke bringen können, für die ein reales Bedürfnis vorliegt. Trotzdem wird er sich auf lange hinaus umsonst abmühen, wenn er seine Kalkulation aus Preise einslellen will, die er seinen Abnehmern im Inland billiger- weise zumuten kann. Die Voraussetzungen sllr die-^Sildung eines objektiven Urteils hierüber werden auch ihm noch auf lange hinaus fehlen. Wohl aber werden seine Kalkulationen die notwendige Kor rektur erfahren, wenn er nie die Konkurrenzfähigkeit gegenüber dem englischen, französischen, österreichischen, schweizerischen usw.Verleger außer Acht läßt. Wenn er sich dabei zugleich vor Augen hält, daß die politischen Voraussetzungen einer Steigerung der Ausfuhr deut scher Bücher aller Voraussicht nach noch auf lange nicht günstig sein werden, so ist nicht zu befürchten, daß er sich durch Beobachtung der echten Teuerung auf dem ausländischen Büchermarkt dazu verleiten läßt, über die Friedenspreis« weiter hinauszugehen, als eine genaue Kalkulation, di« natürlich nur in einer wirklichen Goldwährung, nach meinem Vorschlag ebenfalls in Schweizer Franken, vorgenom men werden darf, es unbedingt verlangt. ", * Die neuen Geschäftsbedingungen meiner Firmen stellen einen Versuch dar, die im Vorstehenden ausgeführten Gedanken in die Praxis umzusetzen. Dieser Versuch mag im einzelnen berbesserungs- fähig sein, ihn länger aufzuschieben hatte nach meiner Überzeugung keinen Sinn. Ob uns di« Einführung der Rentenmark der ersehn ten Stabilisierung unserer Währungsverhältnisse näher bringt, wird sich auch nur mit einiger Sicherheit noch nicht so bald übersehen lassen. Etwaige Änderungen der gesetzlichen Vorschriften über Bi lanzierung abzuwarten, bestand kein Anlaß, denn zu ihrer Berück sichtigung wird es lediglich einmaliger Umrechnung der Bilanz- posten bedürfen"). Die Hauptsache scheint mir zu sein, daß diese ihrer rein symbolischen Bedeutung, an die wir uns in den letzten Jahren nur zu sehr gewöhnt haben, entkleidet werden und wieder zu Zahlen werden, die uns ein Urteil über den wirtschaftlichen Erfolg unserer Geschäfte gestatten. Deshalb ist der bevorstehend« Jahres wechsel der gegebene Augenblick für die «rsorderliche Umstellung von Kontcnführung und allem, was damit zusammenhängt. Da der artig« Organisationsänderungen zweckmäßigerweise mindestens am Monatswechsel vorgenommen werden müssen, war für einen ersten Versuch der I. Dezember der letzte Termin. Das wird man hoffent lich als Entschuldigung für di« sonst leicht etwas anspruchsvoll wirkende Art der Bekanntmachung meiner neuen Lieferungsbedin gungen gelten lassen. ") Vgl. dazu die Erläuterungen zu § tZ HGB. in Staub's führendem Kommentar, wonach dem Kaufmann die Währung, deren er sich bei Führung seiner Bücher bedienen will, sreigcstellt ist. Neue Steuerlasten. Nach Beratung im finanzpolitischen Ausschuß des vorläufigen Neichswirtschaftsrates liegt dem Rcichsrat der Entwurf einer Steuer Notverordnung vor, der demnächst verabschiedet wer den soll und dem Steuerpflichtigen für den Monat Dezember erhebliche Steuerlasten beschert. Zunächst soll zur Abgeltung der Ein kommen- und K ö r p e r s ch a f t s st e u e r s ch u l d für 1923 eine weitere Vorauszahlung in Höhe von 0.25 Goldmark für je 1000 Mark Steuerschuld des Jahres 1922 bis zum 15. Dezember geleistet werden. Zum gleichen Zeitpunkt soll die Hälfte des am 15. Januar 1924 fälligen dritten Teilbetrags der Rhein- und Nuhrabgabe entrichtet werden, was also einer Verdoppelung der Einkommen steuer-Vorauszahlung gleichkommt. Zugleich ist diese Rhein- und Nnhrabgabe in die Form einer Devisenabgabe gekleidet, da die hier nach fälligen Beträge in ausländischen Zahlungsmitteln zu entrichten sind, soweit dem Steuerpflichtigen am 15. November ausländische Zahlungsmittel gehört haben. Außerdem sollen bereits die Voraus zahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftssteuer für das Rech nungsjahr 1924 geregelt werden. Bcmessungsgrundlage für Ge- werbeeiukommen und Einkommen der Erwerbsgesellschaften bilden die Betriebseinnahmen des abgelaufenen und für die Umsatzsteuer maß gebenden Vorauszahlungsabschnitts. Da die Umsatzsteuer künftig wieder in vierteljährlichen Vorauszahlungen erhoben werden soll, sind so mit auch die ersten Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körper schaftssteuer für das Steuerjahr 1924 am 31. März 1924 fällig. Von den Betriebseinnahmen sind die Lohn- und Gehaltsausgaben, soweit diese Aufwendungen dem Steuerabzug vom Arbeitslohn unterliegen, abzuziehcn. Die Vorauszahlung beträgt 2°/<>. Für das Handwerk und Kleingewerbe können Durchschnittssätze festgesetzt werden. Das Arbeitseinkommen wird wie bisher an der Quelle im Wege des Steuer abzugs erfaßt. Erfreulicherweise soll dieser in der Weise vereinfacht werden, daß die Ermäßigungen in ein prozentuales Verhältnis zum Ge halt bzw. Lohn gebracht werden. Beträgt das Arbeitseinkommen jedoch mehr als 2000 Goldmark, so sind Vorauszahlungen auf Grund des im abgelaufeneu Kaleuderviertcljahre stattgehabten Verbrauchs zu leisten. Trotz der schlechten Erfahrungen, die man mit der Besteuerung des Kapitalertrags gemacht hat, da die brhebungskosteu das Steueraufkommen überwogen, sollen inländische Kapitalbcträge wieder durch Einbehaltung von 10°/« besteuert werden. Für den Handel von außerordentlicher Bedeutung ist die geplante Erhöhung der Umsatzsteuer auf 2'/r°/o, unter gleichzeitiger Um stellung dieser Steuerart auf Goldbasis. Für die Berechnung der Steuer wird unterschieden zwischen Betrieben, die auf wertbeständiger Grundlage Buch führen, und solchen, deren Buchführung auf nicht wertbeständiger Grundlage erfolgt. Bei den erstgenannten Betrieben berechnet sich die Steuer nach Goldmark, während bei letzteren die Steuer nach dem Mittel des Dollarkurses, des Großhandels- und Lebenshaltuugsindex im Steuerabschuitt aus Goldmark »ungerechnet wird. Die Voranmeldung und gleichzeitige Leistung einer entsprechen den Vorauszahlung hat innerhalb einer Woche nach Schluß j-edes Kalendervierteljahrcs zu erfolgen. Ferner ist für das Jahr 1924 eine Neuveraulagung zur Ver mögenssteuer nach dem Vermögeusstand vom 31. Dezember 1923 geplant. Die Bewertung des Vermögens soll in Goldmark erfolgen. Ebenso ist die Steuer nach dem Goldwert zu leisten und beträgt 5 v. T. Die Freigrenze beträgt 5000 Goldmark. Bis zum 1. März 1924 ist die Vermögenssteuer in Höhe von einem Viertel des dekla rierten Betrags zu entrichten. Aus den Grundsätzen für die Wert ermittlung verdient Hervorhebung, daß Grundstücke mit dem Vor- kriegsivcrt zu bewerten sind, wobei von» Wehrbeitragswert auszugeheu ist. Hinsichtlich des Betriebsvermögens gilt für die Bewertung des Anlagekapitals der Preis, der Ende 1913 zur Anschaffung bzw. Her stellung des Gegenstands auszuwenden gewesen »väre abzüglich ange messener Abschreibungen, also mit anderen Worten der gemeine Wert des Jahres 1913. Warenvorräte sind mit den Preisen vom 31. De zember 1923 zu bewerten. Der gleiche Termin gilt als Stichtag für den Kurswert der Wertpapiere, sowie der Zahlungsmittel und Forderungen in ausländischer Währung. Jedoch kann der Neichs- fiuanzmiuister einen anderen Stichtag bestimmen. Sämtliche Papier- inarkpreise sind in Goldmark umzurechnen. Bedeutungsvoll ist, daß das Betriebs st euergesetz. dessen nächste Rate am 10. Dezember fällig ist, mit Wirkung vom 1. Januar 1924 ab aufgehoben wird. Jedoch werden bis d-ahin bereits ent standene Steuerschulden von der Aufhebung nicht berührt.
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