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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 24.09.1906
- Strukturtyp
- Ausgabe
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- 1906-09-24
- Erscheinungsdatum
- 24.09.1906
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- Deutsch
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9178 Nichtamtlicher Teil. 222, 24. September 1906. Diese ganze dem Buch- und Zeitschriftenhandel so günstige Einrichtung würde durch die Zollmaßregel zu nichte gemacht werden. Man sollte im Gegenteil bestrebt sein, die Herstellung des Buches zu verbessern, und den Verlegern die Freiheit lassen, die Fortschritte der an der Herstellung beteiligten In dustrien zu benutzen. Schöne und gute Bücher für die Er ziehung des Volkes Hervorbringen erhöht die Bedeutung des Buchhandels, der ein mächtiger Faktor für Bildung und Wissen der Massen ist. Durch diesen Gedanken veranlaßt, schlage ich dem Kongreß folgenden Beschluß vor: Unter Bestätigung des von der Leipziger Tagung des Kongresses gefaßten Beschlusses bezüglich der Abschaffung der Büchereinfuhrzölle ist der gegenwärtig versammelte Kongreß der Meinung, daß dieser Beschluß auf alle Pro dukte auszudehnen ist, die sich auf die Herstellung und Illustration des Buches beziehen. Er empfiehlt den nationalen Verbänden das Studium dieser Frage, ins besondre vom Gesichtspunkt der Interessen des Sortiments- und Verlagshandels aus. Kleine Mitteilungen. ^ Vom Reichsgericht. Wechsel st empel. (Nachdruck ver boten.) — Ein eigenartiger Fall von Wechselstempelsteuer-Über- tretung beschäftigte am 21. d. M. das Reichsgericht. Eine Ver lagsbuchhandlung in Stuttgart hatte einen Wechsel über 26 ^ begeben und versteuert. Das Datum der Stempelmarke war aber nicht das der Ausstellung, sondern das der Fälligkeit. Die Firma I. L A. Erbslöh in Varmen girierte den Wechsel und begab ihn weiter. Der Prokurist dieser Firma ist zu einer Geldstrafe von 1 ^ verurteilt worden und hat sie bezahlt. Das Breslauer Steueramt hat sodann die drei Inhaber jener Firma, die Fabri kanten Julius, Alexander und Walter Erbslöh, zu je 1 ^ Strafe verurteilt. Dieselben Herren wurden dann auch noch strafrechtlich zur Verantwortung gezogen. Das Schöffengericht Barmen sprach sie aber von der Anklage der Wechselstempelsteuer-Übertretung frei. Die Berufung des Staatsanwalts gegen dieses Urteil wurde am 24. März d. I. vom Landgericht Elberfeld verworfen. In der Urteilsbegründung hieß es: Wer von den Angeklagten den Wechsel giriert hat, war nicht mehr sestzustellen. Die Inhaber einer Han delsgesellschaft sind zivilrechtlich haftbar, aber nicht strafrechtlich. Zur Straffälligkeit gehört ein Verschulden. Ein solches liegt aber nicht bei den Inhabern, die den Wechsel nicht weitergegeben haben. Gegen dieses Urteil hatte der Staatsanwalt Revision ein gelegt, die am 21. d. M. vor dem Reichsgericht zur Verhand lung kam. Der Reichsanwalt beantragte die Aufhebung des Urteils, da es sich in Gegensatz zur Rechtsprechung des Reichsgerichts stelle. Das Urteil wolle nur denjenigen Gesellschafter haftbar machen, der die Weitergabe des Wechsels bewirkt habe. Die Strafe sei aber von jedem zu entrichten, der die Pflicht zur Ver steuerung hat. — Der Verteidiger bezeichnet es als unhaltbar, daß für einen Wechsel, der mit unrichtigem Datum durch eine Bank gelaufen sei, sämtliche Firmeninhaber bestraft werden sollten. Das Reichsgericht sei früher auch dieser Ansicht gewesen, habe aber seinen Standpunkt geändert. Das Reichsgericht hob auf die Revision des Staatsanwalts das Urteil auf, soweit die Berufung des Staatsanwalts gegen das Urteil des Schöffengerichts Barmen verworfen worden ist, und erkannte dahin: Das Urteil des Schöffengerichts Barmen wird aufgehoben, und jeder der drei Angeklagten wird zu einer Geldstrafe von 5 ^ (50x10 -H) verurteilt. -Gesetzlicher Schutz architektonischer und landschaft licher Schönheiten. — Im vergangenen Winter ist dem preu ßischen Landtag durch die Regierung der lange erwartete und gern emfangene Entwurf eines Gesetzes gegen die Verunstal tung von Ortschaften zugegangen und zuerst vom Herren hause beraten worden. Die soeben erschienene neueste Nummer der -Denkmalspflege, gibt nun Bericht darüber, in welcher Weise der Entwurf durch die Kommission und das Plenum des Herrenhauses verändert worden ist, worüber bisher noch keine Nachricht in die Öffentlichkeit gelangt war. Von wesentlicher Bedeutung ist dabei die Änderung des § 1 der Regierungsvorlage; denn in der neuen Fassung wird nun neben der -geschloffenen, und -nicht geschlossenen. Ortschaft auch das bloße Landschaftsbild in landschaftlich bemerkenswerten Gegenden geschützt. Nach diesem Paragraphen würden also die Ortsbehörden künftig berechtigt sein, kraft Gesetzes einzuschreiten, ohne daß es des Erlaßes einer besondern Polizeiverordnung bedarf. Auch die Bestim mungen über die Frage der Erhaltung der architektonischen und künstlerischen Eigenart geschlossener Ortschaften haben noch einige Verbesserungen erfahren. Wegen des Volksschulgesetzes konnte der Gesetzentwurf in der letzten Tagung des Abgeordneten hauses nicht mehr zur Beratung kommen. — Der Bericht der Herrenhauskommission weist auf die Unsicherheit der gegenwärtigen Rechtslage auf diesem wichtigen Gebiet hin und betont, die Folge davon sei, daß trotz des in weiten Kreisen wieder erwachten le bendigen Interesses an den von den Vorfahren überkommenen Architekturschätzen durch Pietätlosigkeit und Unverstand Einzelner die Städte von diesen Schätzen mehr und mehr entblößt würden, ihren die Vergangenheit lebendiger als alle schriftlichen Schilderungen uns vor Augen führenden eigenartigen Charakter immer mehr einbüßten und auf den Stand langweiliger, ge- schichts- und interesseloser Städte herabsänken. Dadurch aber erleide die Kunstgeschichte und die Altertumswissenschaft einen oft unersetzlichen Verlust, und die Pietät gegen die Vorfahren werde gröblich verletzt; auch der betreffenden Stadt und ihren Ein- Ein neuer Buchhändler-Roman. — Seit den Tagen Christoph Friedrich Nicolais, der mit seinem -Leben und Mei nungen des Magisters Sebaldus Nothanker. vor mehr als 100 Jahren erfolgreich in die Reihe der Romanschriftsteller eintrat, ist noch mancher Berufsgenosse auf gleichen Pfaden gewandelt. Als Jüngster in dieser Reihe stellt sich mit seinem gemütstiefen Roman -Georg Bangs Liebe.*) Karl Rosner vor. Auf dieses präch tige Buch an dieser Stelle mit einigen Zeilen hinzuweisen, möge mir vergönnt sein. Es geschieht in der ehrlichen Überzeugung, daß es mir Dank wissen wird. »Die Geschichte einer Jugend, oder »Wahrheit und Dichtung, hätte der Untertitel dieses in vornehm künstlerischem Gewand vor uns liegenden stattlichen Bandes heißen können, denn wie der Autor an anderm Ort selbst zugibt, hat er manches aus seinem eignen Leben und besonders aus seiner buchhändlerischen Lauf bahn mit dieser Dichtung verwoben. Es gewährt einen hohen und ungetrübten Genuß, zu verfolgen, wie Rosner es versteht, mit unvergleichlicher psychologischer Feinheit uns den Lebens gang des Helden, dieses stillen lieben Buben, seine Entwicklung von der ersten Kindheit bis zum Mannesalter zu schildern. Wie lebhaft wird man an die eigne Jugend erinnert, wenn man von den Zukunftsträumen des werdenden Lehrlings liest, von den Vorbereitungen zur Abreise, dem Abschied von der Mutter, nahen Freunden und der Stadt seiner Kindheit, dem herrlichen Wien! Echte Teilnahme wird man für den alten Gehilfen Schneeberger empfinden, diesem kreuzbraven alten Buchhändler mit seinen wunderlichen Junggesellen-Schrullen, dem ein gütiges Geschick noch auf seine alten Tage eine bescheidene Selbständigkeit ermöglicht. Und mit innigem Behagen läßt man die Gestalten an sich vor überziehen, die dem jungen Helden während seiner Lehrzeit in dem großen Leipziger Kommissions- und Verlagsgeschäft begegnen, seinen Chef Felix Gutkind, den Gehilfen August Thienemann mit seiner Gattin Karola, und manchen andern. Der Autor hat für die Zeichnung dieser Gestalten einen köstlichen Humor, der unter Tränen lächeln läßt und niemals verletzt. Aber nur ein Teil des Romans hat unfern Buchhandel zum Hintergrund. Georg Bang ist durch die Güte seines Chefs in das Haus einer edlen Frau, einer reichen Mäcenatin, gekommen. Diese hat einen Kreis von jungen Künstlern um sich versammelt, denen sie zum ehrenden Gedenken ihres verstorbenen Gatten, eines *) Berlin, Concordia Deutsche Verlags-Anstalt, Hermann Ehbock.
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