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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 28.09.1906
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1906-09-28
- Erscheinungsdatum
- 28.09.1906
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- Deutsch
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9368 Nichtamtlicher Leit. -V 2L6, 28. September 1906. Es ist im Interesse der allgemeinen Justizpflege zu be dauern, daß eine so augenscheinlich unbillige Bestimmung auf Grund der rein wirtschaftlichsten Erwägungen getroffen wurde Das Recht in seiner idealen Fassung ist ein in dem reinsten Stil erbautes Gebäude, das durch jede unlogische, inkonsequente Ballführung verunziert und in seinem innern Gebrauchswert beeinträchtigt wird. Je reiner und strenger das Prinzip festgehalten wird, desto höherwertig die Gesetz gebung. Und von diesem Gesichtspunkt aus bedeutet die heutige Formulierung des Z 22 den beklagenswertesten, ab sichtlich gewollten Rückschritt. Aber selbst das sollte hingehen, wenn für die dadurch Betroffenen lediglich Vorteile erzielt würden; doch das trifft nicht zu! Was dem einen gegeben wird, wird dem andern genommen. Der Urheber tritt gegen Entgelt feine Rechte an einen Verleger ab, dessen Gewerbe darin besteht, diese erkauften Rechte nach Kräften in Geld umzusetzen. Die In dustrie der Verleger ist aber der der mechanischen Musik instrumente ebenbürtig und hat ebenfalls berechtigten An spruch auf den Schutz des Staates. Warum sie zugunsten der andern schädigen? Und es handelt sich hier nicht nur um das luoruw esssuns der nicht verkauften Noten, sondern um den Rückgang ihres Absatzes bestimmter Kompositionen, den das Erscheinen von Notenblättern der mechanischen Musikwerke verursacht?") Man übersehe auch nicht das ethische Moment und mache sich klar, daß es sich um eine Industrie handelt, die im Parasitentum ihre Nahrung findet! Ihr ganzes Wesen besteht ja darin, die Geisteswerke Dritter für sich zu verwerten. Die Fabrikation der- mecha nischen Teile ist sekundärer Natur und nur Mittel zum Zweck. Die Hauptsache besteht in der Benutzung der fremden Melodien durch Herstellen der betreffenden Scheiben, stehe Waldmann, Seite 10. Der Verleger, der gegen hohes Ent gelt das Vertriebsrecht eines Werks der Tonkunst erworben hat, wird in vielen Fällen mangels Absatzes Verlust tragen und ist darauf angewiesen, an den gangbaren Nummern seines Verlags gleichzeitig für den Verlust an den nicht absatzfähigen Werken zu verdienen. Und eben diese und nur diese geldwerten Musikstücke, die der Verleger mit Risiko erworben und unter Aufwand von Kosten und Mühe beliebt gemacht hat, diese erntet die Spielwerkindustrie nach Gutdünken und Belieben für eigenste Zwecke ab, verdient ohne Risiko und ohne die geringsten Ab gaben an die durch seine Bereicherung Geschädigten.") Diese Schädigung ist so auffallend und die ganze Be stimmung für die Betroffenen so unleidlich, daß der Zeit punkt gekommen schien, »auf internationalem Wege fest zustellen, wie weit die unter ganz anderen Verhältnissen vereinbarte Bestimmung des Berner Schlußprotokolls aufrecht zu erhalten und welche unbeabsichtigten Konsequenzen zu verhindern seien». Birkmeyer sagt wörtlich: »Das Richtigste schiene mir zu sein, wenn das Deutsche Reich seinen ganzen Einfluß auf- «fl Vergl. Stenglein, Gutachten, S. 11, Waldmanns ge wonnene Prozesse, S. 11 und 21, Eger, Arch. f. b. R., Bd. 18, S. 28b, s. auch Petition der österr.-Ungar. Buchhändler in Wien, abgedruckt in: Nachrichten aus dem Buchhandel 1891, S. 23. ") Die Begründung sagt außerdem: -Den deutschen Kompo nisten und Verlegern darf hier zu gunsten der vaterländische» Industrie ein Entgegenkommen zugemutet werden, wie ihnen ja auch in betreff der Benutzung fremder Dichtungen (8 19 Abs. 1) ein Entgegenkommen bewiesen wird.« Sehr richtig sagt hierüber Birkmeyer (Res. d. Urheberr. S. 46): allerdings wird dem Dichter zugemutet, sich eine Verletzung seiner ausschließlichen Befugnisse gefallen zu lassen; aber das Gesetz -mutet dem Dichter ein Opfer zu einem durchaus idealen Zwecke zu: um die musikalische Pro duktion zu fördern, um der Musik die unumgänglich nötige Frei heit zu sichern«. böte, um auf der nächsten internationalen Konferenz die Be stimmung des Schlußprotokolls sub 3 völlig zu beseitigen.» Die Gelegenheit schien günstig, zumal sich in Frankreich eine ähnliche Mißstimmung geltend machte, die in folgender Resolution gipfelte: 1-6 bbnbtioo äo ootts äiepositiou N6 s'appliquo pug uux ivstrrunouts qui no psuvovt roproäuiro oulidro?") Diesen Vorschlag unterbreitete sogar die französische Regierung gelegentlich der zur Revision der Berner Über einkunft in Paris im Jahre 1896 tagenden Konferenz den vertragschließenden Staaten. Anstatt aber diese willkommene Gelegenheit zu ergreifen, trat die deutsche Regierung diesem Antrag unter der merkwürdigen Begründung entgegen, die Frage sei noch nicht reif, und sie wolle vor einer internatio nalen Regelung die einheimische Gesetzgebung abwarten; wie diese ausgefallen ist, beweist S 22, und warum sie so aus gefallen ist, wurde schon oben gesagt: aus Rücksicht auf die ausländische Gesetzgebung?") Zu gunsten der Schweiz wurde eine Bestimmung anerkannt, die sich zu den geltenden Rechts prinzipien und dem allgemein vorherrschenden Rechtsgeftihl in schroffen Gegensatz stellte. Gut — internationale Rücksichten mögen es rechtfertigen; aber daß diese Bestimmung, noch erheblich verschärft, es ver mochte, in das nationale Recht einzudringen, beweist eine unverzeihliche Schwäche Deutschlands, seine Gesetzgebung dem eigenen Gefühl zum Trotz unter fremde Einflüsse zu stellen, zumal ihm vier Jahre zuvor in Paris Gelegenheit geboten war, auf internationalem Wege ihnen zu begegnen. Opet") bezeichnet- dies sehr richtig »als einen Sieg des Auslandes über das Reich». Man halte nicht entgegen, daß das diesbezügliche französische Gesetz von 1886, das in dieser Beziehung allen andern voranging, dasselbe bedeute; denn ganz ab gesehen davon, daß dies kein Grund ist, in denselben Fehler zu fallen, lagen damals die Verhältnisse anders. Erstens war das Gesetz nicht über die schweizerische Forderung hinausgegangen, und die französische Rechtsprechung"") sorgte ebenso wie die deutsche vor 1901 für eine einengende Inter pretation. Zweitens war damals die Bedeutung der Be stimmung bei der unbedeutenden Rolle, die die mechanischen Musikinstrumente noch spielten, in ihrer ganzen Tragweite nicht vorauszusehen, und drittens immer noch eine inter nationale Regelung eher zu hoffen als unter den heutigen Umständen. Höchstens hat unter den Großstaaten Österreich in seinem Gesetz vom 26. Dezember 1895 tz 36 unter ähn lichen Bedingungen wie Deutschland verspielt, gleichwohl unter idealeren Gesichtspunkten, nämlich »im Interesse der populären Musikpflege und auch im Interesse der musikali schen Urheber selbst, deren Erfindungen dadurch weiteste Ver breitung und rasche Popularität erlangen«?") Ob dies nun gerade der richtigste Weg ist, sei hier nicht näher untersucht?') Mit dem Augenblick aber, wo ein Großstaat wie Deutschland in seiner Gesetzgebung diesen Standpunkt ver tritt, werden auch die andern Kulturstaaten ebenfalls aus «fl Res. d. Urheberr., S. 47. «fl Beiträge zur Kritik des Entwurfes d. Ges. betr. das Ur heberrecht usw., S. 169. «fl Allerdings nicht mehr seit der schon erwähnten Ent scheidung des Eeinctribunals vom August 1893 <s. oben). «fl S. Geller, Ges. betr. d. Urheberrecht usw, S. 93. «fl Vergl. hierüber Birkmeyer zur Kritik des Entwurfs usw., S. 47.
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