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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 28.09.1906
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1906-09-28
- Erscheinungsdatum
- 28.09.1906
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- Deutsch
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^ 226, 28. September 1906. Nichtamtlicher Teil. 9369 hohen, vom Komponisten nicht angegebenen Stimme, die das durch harmonische Vereinfachungen zu leer klingend gewordene Werk der Tonkunst figurierend nach Art der Variation zum Teil oder ganz umspielt, wie dies namentlich bei Drehorgeln vielfach üblich, oder in der Hinzufügung einer Schlußphrase, wo der Komponist das Stück in ein andres überleitete. — Andrerseits in harmo nischen und melodischen Vereinfachungen insofern, als un bequeme oder bei der beschränkten Anzahl von Klangkörpern (Pfeifen, Zungen, Sailen usw.) überhaupt nicht ausführbare Akkorde und Übergänge durch andre, einfachere ersetzt oder ganz weggelassen werden oder ganze Zwischensätze wegen zu großer Länge des Musikstücks, oder weil sie sich in ent legeneren Akkorden bewegen, wegbleiben, usf°") Im Anschluß hieran wurde von der Regierung her vorgehoben, es sei eine Forderung der Logik, nachdem man den Fabrikanten der mechanischen Musikinstrumente mit ß 22 eine Wohltat habe erweisen wollen, nicht da durch das Geschenk wertlos zu machen, indem man sie verhindere, die Musikstücke der besonderen Konstruktion dieser Instrumente anzupassen."") Und dies von Rechts wegen. Es ist gewiß, wie schon oben erwähnt, aus das tiefste zu bedauern, daß Z 22 Gesetz wurde; aber mit dieser Tatsache war auch K 24, nicht aber 8 26 (Aufführung durch mechanische Musikinstrumente) als notwendige Konsequenz hinzuzunehmen. Gleichwohl kann man nicht leugnen, daß durch diese Zulassung von »Einrichtungen» allen Verun staltungen dieses Musikstücks Tür und Tor geöffnet wird und daß der Urheber sich so gut wie garnicht dagegen zu schützen vermag. Man wird daher bei der Anwendung des 8 24 auf den einzelnen Fall dieses priviloginm oäiosum so streng wie möglich innerhalb der Worte »soweit der Zweck der Wiedergabe es erfordert» zu interpretieren haben.'") Aber mit einem diesbezüglichen Änderungsverbot würde das Gesetz inkongruent und seine Anwendung an den Fall Shylock im Kaufmann von Venedig erinnern. Das Recht »Abänderungen vorzunehmen« erstreckt sich natürlich nicht auf die am Schluß des 8 22 erwähnten Instrumente, auf die ja eine Übertragung ohne Genehmi gung des Berechtigten an sich schon verboten ist. Wird aber eine solche erteilt, so entsteht die Frage, ob der Berechtigte mit ihr auch die bei der Übertragung nötige Abänderung oder »Einrichtung» genehmigt.") Meines Erachtens muß man mit Allseld'") dafür sein. Soweit eine »Einrichtung zur Wiedergabe unumgänglich nötig ist», hat der Berechtigte mit seiner Einwilligung, wenn anders sie überhaupt Zweck haben soll, auch eine Abände rung genehmigt. Aber nur eine »Einrichtung» zur ein fachen, nicht etwa zur »verbesserten» Wiedergabe. Eine solche hängt wohl richtiger Weise noch von der Genehmi gung des Autors ab. Unzweifelhaft liegt der Fall, wenn der Berechtigte des Glaubens ist, die Übertragung könne ohne Veränderung erfolgen. Dann ist die unveränderte Wiedergabe Bedingung der Einwilligung '") An dieser Stelle sei die Frage erwähnt, ob die Bear beitung eines Werks der Tonkunst zwecks Übertragung auf ein mechanisches Musikinstrument an sich ein schutzwürdiges Objekt des Urheberrechts darstellt Prinzipiell ist dies selbst verständlich denkbar, sobald die Bearbeitung zur selbständigen künstlerischen Neuschöpfung wird ") Wann das der Fall ist, "') Komm.-Ber., S. 53. "») Sten. Ber., SSt2. '») Mllll-r, S. 95. U) Dagegen Müller, S. 95. '-) Allseld, 1902, S. 189. ->) Stehe auch Alls-Id, 1902, S. 159. Siehe auch Wauwermans Ber., S. 320. Börsenblatt für den DeMfchen Buchhandel. 73. Jahrgang. ist Tatfrage. Daß aber eine, vom Urheberrecht geschützte, selbständige Leistung entstehen kann, ohne die Grenzen der nach tz 24 zulässigen »Einrichtung« zu überschreiten, ist praktisch wohl selten. Wohl aber kann eine solche »Einrichtung» gegen unbefugte Verwendung seitens einer anderen Fabrik geschützt sein, einmal durch Eintragung einer solchen Scheibe in die Musterschutzrolle, sodann durch die Bestimmungen über den unlauteren Wettbewerb.'") 4. Der Vollständigkeit halber angeführt sei der 8 25, der bestimmt, daß jeder, der ein fremdes Werk für ein mechanisches Musikinstrument benutzt, die Quelle deutlich an zugeben hat III Um die Tragweite dieser dem Urheberrecht feind lichen Bestimmungen juristisch zu präzisieren, muß etwas näher auf das Wesen des Urheberrechts eingegangen werden. Von allen Theorien, die die juristische Natur des Ur heberrechts zu ergründen suchten, sind von der modernen Wissenschaft eigentlich nur noch zwei Theorien ernsthaft anerkannt: die Theorie des Persönlichkeitsrechts, deren Hauptvertreter Gierke ist,'") und diejenige, die das Ur heberrecht als ein Jmmaterialgüterrecht auffaßt, durch woben von einzelnen individualrechtlichen Befugnissen '') Die eine betont mehr den gemeinsamen Ort, aus dem die individual- und die urheberrechtliche Quelle hervorgeht, und sucht eben in der Persönlichkeit gewissermaßen die Urquelle, während die andre mehr Wert auf den Effekt, d. h. die beiden Quellen selbst legt In unserm Falle eignet sich mehr die »Kohlersche Theorie- zur Anwendung, da sie die Doppel natur des Rechts schärfer hervortreten läßt. Diese besteht in dem Gegensatz zwischen dem pekuniäre», dem idealen und schließ lich dem individuellen Charakter des Urheberrechts. Die nutzbaren Rechte (z B. das der Vervielfältigung und öffentlichen Auf führung) sichern dem Urheber die Herrschaft über sein Produkt, um dieses zur Einnahmequelle machen zu können. Die idealen Rechte sind durch die rein idealen Inter essen des Autors bedingt (z B das Recht, jede Veränderung zu untersagen, die die Identität des Verfassers berührt, oder den Zeitpunkt einer ersten Veröffentlichung selbst zu be stimmen u. a. m), also in objektiver Beziehung, durch das Interesse an der Schöpsung als solcher. Im Gegensatz hierzu steht das subjektive Interesse, das der Urheber als solcher an seiner Persönlichkeit und seinem künstlerischen Namen hat, also das reine Individualrecht (z. B. Mißbrauch eines Namens zu einem nicht von dem Träger dieses Namens stammenden Werke). Die materielle wie ideelle Herrschaft des Urhebers über sein Werk finden in der Rechts ordnung als das eigentliche Urheberrecht Schutz, während das Individualrecht nach allgemeinen Grundsätzen Beachtung findet.") Durch die 88 22, 24, 26 o. I. werden nun diese soeben erwähnten drei Interessen verletzt, und es sei im folgenden eine kurze Übersicht dieser Tatsache gegeben. I. Das Recht der Vervielfältigung und Verbreitung (Prinzip 8 ll Absatz 1, Ausnahme 8 22). o) Das materiell urheberrechtliche Interesse. Nach 8 11 hat der Urheber das ausschließliche Recht der Vervielfältigung und Verbreitung. Diese rein materielle Herrschaft schränkt die Erlaubnis des 8 22 ein, da der Urheber nicht in der Lage ist, die Übertragung aus mechanische Musikinstrumente zu hindern oder für eine vollendete Schadenersatz zu ver langen. b) Das ideal - urheberrechtliche Interesse. Es kann "> Vergleiche das Urteil der 8. Kammer in Handelssachen beim Landgericht Berlin r>. 7. Noo. 1899, O. 398/99, H. K. 8. ") Seite 764 s. ") So bes. Köhler, Autorrecht, S. 200 f. '") Näheres hierüber sehr übersichtlich bei Mittels, S. 14 s. 1233
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