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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 01.10.1906
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1906-10-01
- Erscheinungsdatum
- 01.10.1906
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- Deutsch
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9468 Nichtamtlicher Teil- 228 1 Oktober 1906. sichtslos sein. Dagegen mag ins Auge gefaßt sein, daß es nicht aussichtslos ist, wenn geschädigte Sortimenter sich zusammentun und gegen den Schädiger aus Z 826 B.G.-B klagen. Eine solche Schädigung wird immer leichter nach zuweisen sein als eine Schädigung des Verlegers, dem immer entgegengehalten werden wird, daß der Verkauf zu billigeren Preisen seinen Absatz vergrößert, ihm also, anstatt ihn zu schädigen, Vorteil bringt Können die Sortimenter ferner Nachweisen, daß der Erwerb der Exemplare in einer Weise erfolgt ist, die gegen die guten Sitten verstößt, so steht der Anwendung des Z 826 B-G--B. um so weniger etwas entgegen, als der Vorsatz der Schädigung fast immer klar daliegen wird, ohne eines Beweises zu bedürfen. Endlich ist zu beachten, daß eine Revision nur bei Verletzung der Rechtsnormen Platz greift, da diese Revision nicht nur im Interesse der Parteien, sondern wesentlich im Interesse der Rechtseinheit geschaffen ist.* **) ) » * * Ein Schmerzenskind des Verlegers ist Z 26 des Ver lagsgesetzes. »Der Verleger hat die zu seiner Verfügung stehenden Abzüge des Werkes zu dem niedrigsten Preise, für welchen er das Werk im Betriebe seines Verlagsgeschäfts abgibt, dem Verfasser, soweit dieser es verlangt, zu über lassen.« Ursprünglich zu dem Zweck geschaffen, dem Verfasser den Erwerb der dem Verleger übrig gebliebenen Exemplare behufs Veranstaltung einer neuen Auflage bei einem andern Verleger zu erleichtern, haben auf Grund dieses Paragraphen eine Anzahl Universitätsprofessoren das Recht beansprucht, zum Nettopreise Exemplare in beliebiger Anzahl zur Abgabe an ihre Hörer vom Verleger zu beziehen. Da diese Maß nahme geeignet ist, die Sortimenter in Universitätsstädten ganz erheblich zu schädigen, haben einige Verleger die Ab gabe verweigert und die Verfasser auf den Klageweg ver wiesen. Die Judikatur hat zugunsten der Verfasser ent schieden. Nun entsteht dem Buchhandel ein Helfer in der Person des bekannten Rechtslehrers an der Berliner Universität, einer anerkannten Autorität auf dem Gebiet des Jmmaterial- güterrechts, Professor Josef Köhler. In der soeben erschie nenen zweiten Lieferung seines Urheberrechts*') handelt Köhler über den Z 26 des Verlagsgesetzes und führt fol gendes aus: »Der Grund der Bestimmung liegt darin, daß der Schriftsteller für seine Sonderzwecke häufig weiterer Exemplare bedarf; hier wäre es unbillig, wenn zwischen Verfasser und Verleger der Sortimentshändler mit seinem Gewinn eingeschoben würde: der Sortimentshändler ist für den äußern Betrieb, das Verhältnis zwischen dem Schriftsteller und dem Verleger aber ist ein inneres, welches der Vermittlung des Buchhandels nicht bedarf. Wollte hier der Verleger als Selbstsortimenter auftreten und den Sortimentergewinn für sich selbst einziehen, so wäre dies bestimmungswidrig; ebenso wäre es aber bestimmungs widrig, wenn der Verleger dem Schriftsteller den Sorti menter aufdrängte. *) Der Standpunkt ist irrtümlich, daß die Revision lediglich im Interesse der Parteien geschaffen sei. Nur mit Rücksicht auf die Wahrung der Rechtseinheit habe man die Revision geschaffen, und zwar derart, daß sie — im Gegensatz zur Oberappellation — nur bei Verletzung der Rechtsnormen Platz greife. (R.-T.- Kommissionsbericht v. 1898 jAnl. Bd. III, S. 2112) zitiert von Adickes, Grundlagen durchgreifender Justizreform. Berlin, I. Guttentag, 1906, S. 25.) **) Urheberrecht an Schriftwerken und Verlagsrecht, von Josef Köhler. Lfg. 2. (Bogen 11—22.) Gr. 8". Stuttgart 1906, Ferdinand Enke. Seite 311 u. folg. »Daraus ergibt sich auch die natürliche Be schränkung: die Schriftsteller haben das Recht, nur innerhalb der Schranken des persönlichen Bedarfs, wozu aber auch der Bedarf des Schenkens gehört .... Auch die Vernichtung gehört hierher, sofern der Verfasser das Werk »makulieren« will, ins besondere wenn er die noch übrigen Exemplare zurück kauft, um eine neue Auflage zu veranlassen. »Was über dieses Maß hinausgeht, liegt dem Ge dankenkreis des § 26 fern, und dahin gehört eine jede entgeltliche Weiterveräußerung; ein Verlangen der Abgabe des Werkes zum Zweck des Weiterverkaufs ist un berechtigt Und hier kommt es gar nicht darauf an, ob der Schriftsteller die Exemplare verkaufen will, um damit Gewinn zu machen, oder ob er sie ohne Gewinn zu vertreiben gedenkt. Dieser Unterschied ist ganz ab wegig; denn auch der Verfasser, welcher sie ohne Gewinn veräußert, tritt damit aus seinen persönlichen Verhältnissen heraus und greift in ein Gebiet hinein, welches bestimmungs gemäß dem Sortimentsbuchhandel angehört. Daher kann keine Rede davon sein, daß der Dozent von dem Verleger Exemplare zu dem Zweck verlangen dürfte, um sie an die Zuhörer zum Buchhändlerpreise abzugeben; das wäre bestimmungswidrig und würde geradezu den Sortiments handel bezüglich der Lehr- und Schulbücher untergraben, welcher Handel einer der ergiebigsten Zweige des Sortiments handels ist. Ebenso könnte auch der Lehrer, der ein Buch mit Rechentabellen oder ein Lesebuch geschrieben hat, die Schüler auf solche Weise mit Lesebüchern bedenken, ja es wäre nicht ausgeschlossen, daß der Lehrer nicht nur seine Schüler, sondern auch die Schüler andrer Anstalten mit den Lesebüchern versähe, wenn er nur keinen Gewinn machte und insofern nicht ge werblich verführe. Das wäre geradezu die Vernichtung des Sortimentshandels « Köhler sagt von dem Reichsgerichtsurteil vom 14. Ok tober 1905, das gegenteilig entschieden hat, daß es sich in auffallendem Irrtum darauf bezogen habe, daß in der Über lassung der Werke an die Schüler oder Zuhörer nicht eine gewerbsmäßige Verbreitung läge. »Damit ist die ganze Frage auf einen unrichtigen Standpunkt gestellt: nicht darauf kommt es an, ob der Schriftsteller um seines Gewinns willen handelt, sondern darauf, daß er durch Weitelveräußerung gegen Entgelt über das Gebiet des Persönlichen hinaus handelt und damit in dasjenige Gebiet hineinreicht, welches der bestimmungsgemäße Kreis des Sortimentshandels ist.« Köhler schließt seine sehr bemerkenswerte Auseinander setzung mit den Worten: ». . . . aber das ist vorauszusetzen, daß, wenn er gemäß Z 26 vom Verleger Exemplare wünscht, sein Verlangen beim Verleger nur im genannten Fall zum Zwangskauf führt, der Verleger daher, sobald eine andre Absicht des Schriftstellers ersichtlich ist, die Lieferung ver weigern darf.« Leider ist nicht anzunehmen, daß das Reichs gericht seine Ansicht so bald ändern wird, wünschenswert wäre es immerhin, wenn gelegentlich seine Entscheidung noch einmal angerufen und die Autorität Köhlers ins Gefecht geführt würde. (Fortsetzung folgt.) Kleine Mitteilungen. "Besitzwechsel im Berliner Buchhandel. — Die ange sehene Buchhandlung A. Asher L Co., Unter den Linden 13 in Berlin, ist in den Besitz des bekannten Berliner Buchhändlers Herrn Hermann Lazarus, Friedrichstraße 66, übergegangen. Es ist eine der ältesten Berliner Sortiments-Buchhandlungen, die damit ihren Inhaber gewechselt hat; denn Adolf Asher, dessen Name heute wie zu seinen Lebzeiten in der Geschichte des deutschen Buchhandels eine höchst ehrenvolle Stellung einnimmt, hatte sie
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