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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 01.10.1906
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- 1906-10-01
- Erscheinungsdatum
- 01.10.1906
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9466 Nichtamtlicher Teil. ^ 228, 1. Oktober 1906. Können die Gerichte dieser niedersteigenden Preisbewegung entgegentreten und einen Verkauf unter dem gewöhnlichen Preise verbieten und für rechts- und sittenwidrig erklären?« Köhler antwortet hierauf mit einem Nein, »denn daß, abgesehen von vertragsmäßiger Bindung, die Preisbestimmung stets eine persönliche Befugnis eines jeden Verkehrstreibenden ist, das ist ein Grundsatz unsers Handels«. Wenn man das Zugeständnis Köhlers, daß eine vertragsmäßige Bindung der Preise zulässig ist, in Betracht zieht, kann man den Nachsatz gern gelten lassen. Im weiteren tritt Köhler für die freie Preisbildung ein, deren Berechtigung meines Erachtens in dem in Frage stehenden Prozeß gar nicht bestritten ist. Es handelt sich nicht um die freie Preisbestimmung, sondern, wie auch Köhler im Z 3 sortfährt, um einen Fall der bloßen »Unter bietung«. Wenn es da heißt: »und es muß sicher davon ausgegangen werden, daß eine Setzung geringerer Preise an sich niemals unsittlich ist«, so ist dem zuzustimmen, wenn ich auch dem Nachsatz »und daß auch Umstände, die vorhergehen, ein solches Handeln nicht unsittlich machen können, es müßte denn die unterbietende Tätigkeit wie in den vorigen Fällen ein Mittel der Anschwärzung oder der Drohung sein,« eine gleiche Zustimmung nicht entgegenbringen kann. Hier setzt die Polemik gegen das Urteil des Ober landesgerichts Naumburg ein »Bei dem Verkauf und der Preisbildung des Verkaufs kommt es gar nicht darauf an, durch welche Mittel der Verkäufer sich in den Stand gesetzt und wodurch er sich die Mög lichkeit verschafft hat, verlustlos einen billigeren Preisstand zu erzielen — Es ist ein Grund prinzip des Verkehrs, daß die Geschäfte an sich beurteilt werden müssen und daß für sie die geschichtliche Vergangen heit nicht weiter maßgebend sein darf. . . . Was kümmert es die Preisbildung, wenn jemand, der die Ware billig ver kauft, bei ihrer Herstellung wucherisch das Personal ausge nutzt, wenn er durch Ausbeutung der Notlage anderer sich billigere Quellen verschafft hat, wenn ihm durch irgend welche Beeinflussung bei hoch und niedrig Wege geebnet worden sind, sdiej mehr oder minder gegen die Moral verstoßen?« Man kann diesen Satz wörtlich unterschreiben, ohne die Folgerungen zu ziehen, die der verehrte Rechtslehrer zieht. M. E. handelt es sich hier gar nicht um eine Preisstellung; diese hat der Verleger gemacht, sondern um eine Unterbietung. Eine Preisstellung kommt zustande, wenn ein Unternehmer die Kosten der Rohstoffe, der Bearbeitung und Herstellung der Aufmachung der Waren berechnet, seine Unkosten und den Gewinn, den er haben will, hinzufügt. Das Ergebnis ist der Preis, den er stellt. Nichts von alledem liegt hier vor. Der Preis ist längst auf Grund der Herstellungskosten vom Verleger gestellt, dem lt. § 21 des Verlagsgesetzes die Bestimmung des Laden preises zusteht Ein billigerer Preis als der Ladenpreis ist eben keine neue Preisstellung, sondern eine Unterbietung der Sortimentsbuchhändler, die zudem das dem Verleger lt. § 21 des Verlagsgesetzes zustehende Recht der Preisstellung illu sorisch macht. Hat er dieses Recht, und daran kann doch kein Zweifel sein, so muß ihm auch ein Schutz dieses Rechts ge währleistet werden; denn ein Recht ohne Rechtsschutz ist kein Recht. Diesen Rechtsschutz gewährt tz 8 des Verlagsgesetzes, der dem Verleger das ausschließliche Recht der Verbreitung sichert und damit auch die Befugnis, diese Verbreitung zu regeln. Damit wird aber das freie Preisbildungsrecht an sich nicht bekämpft: dies ist in diesem Falle gar nicht vor handen. Das Buch ist eben eine Monopolware, und der Monopolinhaber ist derjenige, der den Preis festfetzt, und nicht, wie im übrigen Handel, der einzelne Händler. Deshalb ist auch — wenn auch nicht immer — Z 826 B.G.-B. anzuziehen, dann nämlich, wenn dem Monopolinhaber ein Schaden aus dem Vorgehen des Unterbieters entsteht oder zu entstehen droht. Ist der Unterbieter aber der Schädiger und geschah die Schädigung vorsätzlich, so sehe ich nicht ein, warum nicht auch die Mittel, deren der Schädiger sich bediente, darauf hin geprüft werden können, ob sie den guten Sitten zuwider laufen. Geht nun die Rechtsüberzeugung des Richters dahin, daß der Schädiger einen andern, einer eingegangenen Ver pflichtung entgegen, veranlaßt hat, ihm zu dieser Schädigung die Mittel zu gewähren, so ist diese Verleitung zum Vertrags bruch doch gewiß ein Fall, der unter tz 826 B G.-B. zu sub sumieren ist oder, wie das Urteil sagt: das Verhalten läuft darauf hinaus, »die Vertragstreue eines andern heimlich und planmäßig zum Mittel eignen Gewinns mit dem Schaden der Klägerin zu benutzen«. » .... eine davon völlig verschiedene Frage ist es, ob die Niedrigsetzung der Preise darum eine unsitt liche oder ungerechte Tat ist, weil der Verkäufer durch ungehörige Mittel sich in den Stand gesetzt hat, diese niedrigen Preise anzusetzen, ohne sich selbst in seinem Vermögen zu schädigen.« Gewiß, aber diese Frage steht gar nicht zur Diskussion, sondern die, ob der Verkäufer dem Kläger einen Schaden zugefügt hat, ob diese- Schadenszufügung eine vorsätzliche gewesen und in einer gegen die guren Sitten verstoßenden Weise erfolgt ist. Treffen alle diese Momente zu, also nicht nur die Unsittlichkeit der Handlung, so ist der Tatbestand des H 826 B.G.-B. gegeben, und eine Verurteilung des Beklagten muß erfolgen. Diesen Tatbestand hat das OLG. Naumburg festgestellt und daraufhin verurteilt. An diese tatsächliche Fest stellung war auch das Reichsgericht gebunden, das durch Be schluß vom 30. April 1906 die Revision des verurteilten Waren hauses Nußbaum gegen das Urteil des Königlichen Ober landesgerichts Naumburg a. S. als unzulässig verworfen hat. Ich habe das Urteil des Reichsgerichts in diesem Blatte *) ausführlich behandelt und kann mich hier beschränken, darauf zu verweisen. Das Reichsgericht hat in seinem Urteil die Entscheidung der vorigen Instanz namentlich darin gebilligt, daß es »im Anschluß an reichsgerichtliche Entscheidungen an erkannt shatj, daß auch die Beeinträchtigung einer bloß tat sächlichen Erwerbsaussicht, z. B. des Kundschaftsverhältnisses, eine derartige Schädigung darstellen kann«. Freilich darf man aus dieser Entscheidung des Reichsgerichts nicht so weit gehende Schlüsse ziehen, als ob jede Unterbietung auf Grund tz 826 B.G.-B. straffällig wäre; es wird immer nur dann der Fall sein, wenn eine Schädigung und zwar eine vorsätzliche, die zugleich gegen die guten Sitten verstößt, stattgefunden hat. Und dafür muß in jedem Einzelfalle der Beweis ge führt werden. Nach allem diesen kann ich der Ansicht des verehrten Rechtslehrers, daß das Urteil des Oberlandesgerichts gründlich verfehlt sei, nicht zustimmen. * * « Wie berechtigt meine Äußerung ist, daß der Tatbestand des § 826 B G B. erwiesen sein müsse, wenn aus ihm eine Verurteilung erfolgen soll, und daß das Naumburger Urteil keineswegs in jedem Fall den Ladenpreis schütze, geht aus einer Reichsgerichtsentscheidung hervor, die am 16. Juni 1906 in Sachen Koenig in Guben gegen das Warenhaus A. Jan- dorf L Co. in Berlin*') gefällt worden ist. Es handelt sich um das bekannte Koenigsche Kursbuch, das im Ladenpreis 50 H kostet, und das das bekannte Warenhaus zu 40 H an geboren und verkauft hat. Koenig hat auf Unterlassung und Schadloshaltung geklagt und auf Grund tz 11 Urh.-R. (Recht *) Börsenblatt 1906, Nr. 135 vom 14. Juni, S. 5893. **) Entscheidung des Reichsgerichts im Kampf gegen die Waren häuser. Von Albert Koenig in Guben, im August 1906. 4 S. 4". Börsenblatt f. d. d. Buchhandel Nr. 224 vom 26. Septbr. 1906.
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