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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 01.10.1906
- Strukturtyp
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- 1906-10-01
- Erscheinungsdatum
- 01.10.1906
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- Deutsch
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228, 1, Oktober 1906. Nichtamtlicher Teil. 9167 des Verlegers auf Verbreitung) und 8 823 und 826 B.G.-B. den Antrag gestellt, zu erkennen: 1. daß die Beklagte nicht berechtigt sei, ohne Erlaub nis des Klägers, das von diesem hergestellte Koenigs Kurs buch zu einem geringeren Preise als 50 H zu verkaufen, 2. daß sie verpflichtet ist, dem Kläger den ihm seit August 1904 durch den verbotswidrigen Verkauf unter 50 H entstandenen Schaden zu ersetzen, 3. jede weitere Veräußerung unter 50 H ihr bei Strafe zu untersagen Die Beklagte hatte Abweisung der Klage beantragt. Sie bestreitet dem Kläger das Recht, ihr den billigeren Ver kauf seines Verlagswerkes zu verbieten; sie bestreitet ferner, daß ihr Vertrieb in das Recht des Klägers eingreife, daß dem Kläger ein Schade entstanden sei und daß ihr Ver fahren gegen die guten Sitten verstoße Der erste Richter hat die Klage abgewiesen, ebenso hat das Kammergericht der Berufung keine Folge gegeben. Das Reichsgericht hat die Revision als unbegründet zurückgewiesen. Aus den Gründen sei folgendes hervorgehoben: Ein Recht des Klägers, der Beklagten den Verkauf des Kursbuchs unter 50 H zu untersagen, lasse sich aus Z 11 des Urh.-R -Ges. nicht herleiten. Als Urheber und Verleger des Kursbuchs habe Kläger das ausschließliche Recht, das Buch zu vervielfältigen und zu verbreiten. Das ausschließ liche Vervielfältigungsrecht verletze Verklagte nicht. Das ausschließliche Recht der Verbreitung solle den Verleger nur schützen in Fällen, in denen, z. B. im Auslande, wo der Ur heber keinen rechtlichen Schutz habe, rechtmäßig hergestellte Exemplare im Inland oder, bei geteiltem Verlagsrecht, in dem einen Bezirk rechtmäßig hergestellte Exemplare in dem andern Bezirk verbreitet bezw. gewerbsmäßig vertrieben würden. »Daran ist nicht gedacht, dem Urheber und Ver leger ein absolutes ausschließendes Recht der gewerbsmäßigen Verbreitung in dem Sinne zu verleihen, daß außer ihnen und denen, denen sie das Recht der gewerbsmäßigen Ver breitung übertragen, niemand während der ganzen Dauer des Urheberrechts befugt ist, ohne ihre Erlaubnis selbst solche Exemplare ihres geschützten Werks gewerbsmäßig zu ver breiten, die sie in Ausübung ihres Rechts selbst in den Ver kehr gebracht haben Damit wäre dem Urheber und Verleger, in der Hauptsache dem Buchhändler, ein ganz ex orbitantes Recht verliehen, wie es für keinen andern Ge werbebetrieb besteht.« Aus dem Urheberrechtsgesetz lasse sich ein so weitgehendes Recht nicht herleiten. Das Reichsgericht habe in seinem Urteil vom 26. März 1902 (Entsch. Bd. 51 S 139) für den 8 4 des Patentgesetzes ausgesprochen, daß »die Wirkung des Patents, daß außer dem Patentinhaber im Jnlande niemand den Gegenstand der Erfindung gewerbsmäßig in Verkehr bringen darf, sich damit er schöpft, daß der Patentinhaber sein Produkt in den Verkehr bringt, daß er damit die Vorteile, die ihm das Patent gewährt, genossen und sein Recht kon sumiert hat. das Gesetz ihm nicht aber die Befugnis ein räumt, die Art des Verkehrs mit seinem in den Verkehr gebrachten Produkt anders als durch Vertrag mit seinen Abnehmern und dementsprechend auch nur mit Wirkung gegen diese zu regeln und zu beschränken«. Wie hier der Patentinhaber, so habe auch der Verleger kein ausschließliches Recht, solche Exemplare des Werks ge werbsmäßig zu verbreiten, die von ihm oder einem anderen Berechtigten in den Verkehr gebracht und so Eigentum Dritter geworden find. »Es unterliegt auch rechtlich Bedenken nicht, daß der Autor und Verleger seinen Sortimentern .... vertragsmäßig die Verpflichtung auserlegen kann, nicht unter einem bestimmten Preise zu ver kaufen und diese Verpflichtung auch ihren Käufern aufzuerlegen, und daß er sich gegen Verletzung dieser Verpflichtung durch Vertragsstrafe sichern, auch Schadenersatz aus dem Vertrage fordern kann, wenn ihm durch den Verkauf uuter dem bestimmten Preise Schaden entsteht.« Verneint man ein Recht des Klägers aus tz 11 des UrhRGes, so fällt auch der Klagegrund aus ß 823 BGB. Bleibt lediglich Z 826 BGB. Hier ist das Reichsgericht an die tatsächliche Feststellung des Berufungsrichters ge bunden. Ein arglistiges Verhalten der Beklagten bei dem Erwerbe der Exemplare sei nicht erwiesen, auch durch die vom Kläger behaupteten Tatsachen nicht zu erweisen. Es sei völlig ungewiß, ob der Kläger durch den billigeren Verkauf seines Kursbuchs durch die Beklagte objektiv ge schädigt werde, und fehle bei dieser Ungewißheit jeder ausreichende Anhalt dafür, daß die Beklagte subjektiv das Bewußtsein habe, durch ihr Verfahren dem Kläger Schaden zuzufügen. »Ist dem Kläger kein Schaden entstanden, und droht ihm ein solcher auch nicht, so fällt für die Begründung der Klage aus Z 826 BGB. der Boden ganz fort. Es kommt dann nicht einmal auf die weiteren Ausführungen des Berufungsrichters und die dagegen gerichteten Angriffe der Revision an, daß das Verhalten der Beklagten nicht gegen die guten Sitten verstoße Eine Schädigung der Sortimenter oder solcher Konkurrenten der Beklagten geltend zu machen, deren Absatz die Beklagte, wie die Revision ausführt, illoyal da durch schädigt, daß sie durch den billigern Preis des Kursbuchs Käufer für andre Artikel anlockt, ist der Kläger nicht berufen. Die Revision hat aus diesen Gründen zurückgewiesen werden müssen.« Man mag vom Standpunkte des Buchhandels aus dieses Urteil bedauern; man wird aber zugeben müssen, daß nach der tatsächlichen Feststellung der Vorinstanz das Reichs gericht nicht anders entscheiden konnte. An diese tatsächliche Feststellung war das Reichsgericht gebunden. Auch eine Ver letzung zivilprozessualer Normen hat die Revision nicht glaub haft gemacht. Zu bedauern ist die enge Auffassung des tz 11 des Urheberrechtsgesetzes, und hier wäre vielleicht der Hebel anzusetzen, obgleich nach dieser Entscheidung nicht viel Aussicht ist, daß das Reichsgericht bei einer andern Ge legenheit das Verbreitungsrecht des Verlegers anders auslegt als heute. Zu einer Wehklage über den Ausgang dieses Pro zesses ist aber für den Buchhandel ebensowenig Grund, wie zu einem Triumphgeschrei über das Naumburger Urteil. Weder hat dieses letztere den unbedingten Schutz des Ladenpreises sichergestellt, noch das Urteil vom 16. Juni ihn illusorisch gemacht. Der Notschrei des Herrn Koenig: »Die Zukunft des Sortiments steht auf dem Spiel« ist eine große Über treibung. Das gegen ihn lautende Urteil beruht darauf, daß er einen erlittenen Schaden nicht nachgewiesen hat, nicht Nachweisen konnte, während im Falle Reclam ein solcher nachgewiesen wurde und deshalb Z 826 B.G.-B. zur Anwendung kommen konnte. Wenn im Falle Reclam das Reichsgericht ausgesprochen hat, »daß auch die Beein trächtigung einer bloß tatsächlichen Erwerbsaus sicht, z. B. des Kundschaftsverhältnisses«, eine Schädigung darstellen kann, so ist dies eine für den Buch handel unter Umständen sehr wichtige Feststellung. Man wolle demgegenüber den letzten Satz des Reichsgerichtsurteils in Sachen Koenig beachten, daß der Verleger nicht berufen ist, eine Schädigung der Sortimenter geltend zu machen. Wenn der Verleger nicht selbst eine Schädigung erfahren hat bezw. diese Schädigung Nachweisen kann, wird eine Klage auf Grund Z 826 B-G-B. für ihn sstets aus- 1241'
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