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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 02.10.1906
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1906-10-02
- Erscheinungsdatum
- 02.10.1906
- Sprache
- Deutsch
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229, 2. Oktober 1906. Nichtamtlicher Teil. 9513 werden gestreift, kurz, was in dem Rahmen eines kurzen Vortrags gegeben werden kann, wird gegeben. Mir hat das Buch eine angenehme Stunde bereitet, wofür auch hier dem Verfasser Dank gesagt werden mag. (Fortsetzung folgt.) Z Kleine Mitteilungen. * -Zitat. (.Motto.) und Urheberrecht. (Vgl. Nr. 204. 210, 220 d. Bl.) — Im Anschluß an unsere Mitteilung in Nr. 220 d. Bl. können wir nach der neuesten Nummer (III. Jahrg. Nr. 1 vom 1. Oktober 1906) der von Fred Hood in Charlottenburg (Krummestraße 32) herausgegebenen Fachzeitschrift .Geistiges Eigentum» einen Auszug der reichsgerichtlichen Entscheidung geben, das die ungenehmigte Benutzung von vier Verszeilen in Form eines Mottos als Verletzung des Urheberrechts erklärt und die Revision gegen das verurteilende Erkenntnis der Vorinstanzen zurückgewiesen hat. Wie hier schon mitgeteilt, handelte es sich nicht um die Ent nahme aus einem veröffentlichten Werk, sondern aus einem Manuskript, und zwar einer Arbeit, die mit dem ausdrücklichen und bestimmtesten Veröffentlichungs-Verbot in andre Hände über geben worden war. Aus dem sehr ausführlichen Urteil des Reichsgerichts gibt Fred Hood im -Geistigen Eigentum- folgen- den Auszug: »Die Ausführungen der Revision gehen fehl. -Schon das Gesetz vom 11. Juli 1870 betr. das Urheber recht an Schriftwerken rc. hatte — in ß 4 Absatz 2 — die Bestimmung, daß es hinsichtlich des Verbots der Verviel fältigung keinen Unterschied mache, ob das Schriftstück ganz oder nur teilweise vervielfältigt werde. Der 8 41 des jetzt geltenden Gesetzes vom 19. Juni 1901 bestimmt: -die in den Kß 36 bis 39 bezeichneten Handlungen sind auch dann rechtswidrig, wenn das Werk nur zu einem Teile vervielfältigt, verbreitet, öffentlich mitgeteilt, aufgeführt oder vorgetragcn wird.» Eine nähere Bestimmung der Begriffe -nur teilweise- und -zu einem Teile« ist in den Gesetzen nicht gegeben. Nach dem Urteil des ersten Zivilsenats des Reichsgerichts in den Entschei dungen Band 12, Seite 113, 117, 118 ist ein partieller Nachdruck nur dann anzunehmen, wenn ein irgendwie erheblicher Teil des fremden Schriftstücks unbefugt vervielfältigt wird, und die Erheblichkeit des vervielfältigten Teils ist nach dem quantitativen und qualitativen Verhältnis desselben zu dem ganzen Schrift werk zu bemessen) ebenso sagt das in diesem Urteil aufgeführte Urteil des zweiten Strafsenats des Reichsgerichts (Entscheidungen in Strafsachen Bd. 3, S. 428, 430), es sei überhaupt bei Be antwortung der Frage, ob ein Werk teilweise in strafbarer Weise reproduziert sei, das qualitative und quantitative Verhältnis des Entlehnten ins Auge zu fassen, und cs dürfe daher die Wiedergabe einzelner Sätze und geringfügiger Stellen aus einem belletristischen Werk nicht ohne weiteres als Nachdruck angesehen werden. Hiernach kann schon die Wiedergabe eines kleinen Teils eines Werks widerrechtlich sein. Ob nun der wiedergegebene Teil nicht ganz unerheblich ist, ist wesentlich Tatfrage. Voraussetzung der Widerrechtlichkeit ist, daß auch die vervielfältigte Stelle sich als Ergebnis des geistigen Schaffens des Urhebers darstellt. Daß in diesem Teile die Eigenart des Werks sich offenbaren müsse, ist eine Anforderung, die im Gesetz keine Stütze findet, und es ist nicht einzusehen, weshalb ein Pro dukt geistigen Schaffens um deswillen keinen Schutz gegen Vervielfältigung genießen sollte, weil es sich innerhalb des Rahmens eines Werkes von im übrigen anders gearteten Individualitäten vorfindet. Noch weniger kann davon die Rede sein, daß, wie die Revision will, die Individualität des Urhebers sich in dem Teil offenbaren müsse. Allgemein ist aber darauf hin zuweisen, daß diejenigen Bestimmungen des Gesetzes, nach denen die Vervielfältigung zulässig sein soll, wenn einzelne Stellen oder kleinere Teile eines Schriftwerks . . . angeführt werden, wenn einzelne Gedichte in eine selbständige wissenschaftliche Arbeit bezw. in eine Sammlung ausgenommen werden (8 19 Nr. 1 bis 4, 8 20), zur ausdrücklich hervorgehobenen Voraussetzung haben, daß die Vervielfältigung nach der Veröffentlichung erfolgt. — Diese, im wesentlichen schon in dem Gesetz vom 11. Juni 1870 enthaltenen Bestimmungen stellen sich als Ausnahmen von dem allgemeinen Verbot dar (vergl. die zitierte Entscheidung in Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel. 78. Jahrgang. Strafsachen Bd. 8, S. 430): sie können nicht auf noch nicht ver öffentlichte Schriftwerke übertragen werden, und daß diesen letz teren nicht etwa ein geringerer Schutz als den veröffentlichten Werken hat gewährt werden sollen, ist außer Zweifel. Vergl. insbesondere das Urteil des Strafsenats I vom 5. März 1906 in Goltdammers Archiv Bd. 44, S. 39. »Der Revision, die ,den Unterschied zwischen Zitat und Motto' für verkannt hält, ist zu entgegnen, daß diese Ausdrücke sich im Gesetz nicht finden, daß daher an sich damit nichts gewonnen wird, wenn man die in Rede stehende Stelle mit dem einen oder dem andern dieser beiden Ausdrücke glaubte bezeichnen zu müssen; daß ferner, soweit die Revision bei der Erwähnung des Begriffs .Zitat' an die im 8 19 Nr. 1 des Gesetzes erwähnte .Anführung einzelner Stellen oder kleinerer Teile' gedacht haben sollte, es sich hier überhaupt nicht um ein bereits veröffentlichtes Werk handelt) sowie daß durch den Zweck, den der Vervielfältiger ver folgt, nicht straflos werden kann, was strafbar ist. (Vergl. das angeführte Urteil in Goltdammers Archiv Bd. 44, S. 39.) -Hiernach waren die Revisionen zu verwerfen.- *Zum Recht der Handlungsgehilfen. — Der Verband deutscher Handlungsgehilfen hat sich in einer Eingabe an die Handelskammern gegen das Übereinkommen einiger großen Bank häuser gewendet, wonach diese sich verpflichten, Angestellte, die sich in ungekündigter Stellung bei ihnen befinden, gegenseitig nicht zu engagieren. In der Eingabe wird betont, daß Abkommen dieser Art den Angestellten gewissermaßen das Weiterkommen unterbinden. Denn cs werde nicht gern jemand kündigen, ohne die Gewißheit einer neuen Stellung zu haben. Durch das Abkommen sei die Er ringung einer bessern Stellung beinahe unmöglich gemacht und der Gehilfe auf das Aufrücken im alten Geschäft angewiesen, wenn es überhaupt stattfinde. Diese, die Bewegungsfreiheit der Hand lungsgehilfen beengende Maßnahme müsse, wenn sie beibehalten bleibe oder noch weiter um sich greife, berechtigte Unzufriedenheit erzeugen. Die Handlungsgehilfen würden sich wieder an den Gesetzgeber wenden müssen, um das Vorwärtsstreben zu schützen und den Nachteil zu verhindern, der entstehen würde, wenn man damit dem Kaufmannsstande den Zugang tüchtiger und intelli genter Elemente verschließe. Der Schutz zur Erhaltung einer ge wissen Freiheit für die Handelsangestellten erscheine um so mehr notwendig, als § 60 des H.-G.-B. die ganze Arbeitskraft des Ge hilfen fordere und ihm eine Betätigung seines Erwerbssinnes außerhalb des Geschäfts so gut wie verbiete. Ein wertvolles Beethoven-Manuskript. — Vor kurzem ging eine kleine Notiz durch die Blätter, nach der das Original manuskript von Beethovens Waldstein-Sonate, Op. 53, bestehend aus 32 Blatt Querfolio, ganz von des Meisters Hand geschrieben, zum Preise von 44 000 verkäuflich sei. Die Nachricht von dem beabsichtigten Verkauf dieses äußerst wertvollen Manuskripts erregt berechtigtes Aufsehen. Mit Ausnahme der Artaria-Sammlung, die durch die Hochherzigkeit von Or. E. Prieger unter der Hand für den preußischen Staat erworben wurde, dürfte seit etwa zwanzig Jahren kein Autograph Beethovens von der Bedeutung der Waldstein-Sonate in den Handel gekommen sein. Eine wohl- bekannte Autorität der musikalischen Bibliographie schreibt über dieses Autograph Beethovens u. a. folgendes: -Das Werk erschien im Mai des Jahres 1805 unter dem Titel: Oranäs Lonats paar kianokorts oowposös st äsäies ä Llovsisur Is Oowts äs IValästeiv — par llonin van Lsstüovsv, Op. 53 ^ Visnns au llursaa äss arts st ä'inäustris (Verlags nummer 449. Querformat). Das Manuskript trägt von fremder Hand die Bezeichnung Lovats Aranäs. Nach Thayer (Band 2, Seite 257) wurde die Sonate im Sommer des Jahres 1804 in Döbling komponiert, wohin sich der Meister begeben hatte, nachdem ihm der Aufenthalt in seinem Lieblingsplatze Baden bei Wien durch lästige Neugierde übereifriger Verehrer verleidet worden war. -Ich bin vor den Menschen hier nicht sicher- — schreibt er am 14. Juli von Baden aus an seinen getreuen Ries, — »ich muß mich flüchten, um einsam sein zu können-. Aus unbekannten Gründen zeigte Beethoven zurzeit nicht die geringste Lust zu irgend welcher kompositorischen Tätigkeit. -Ich hätte mein Leben nicht gedacht- — schreibt er am 24. Juli —, »daß ich 1251
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