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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 08.10.1906
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1906-10-08
- Erscheinungsdatum
- 08.10.1906
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- Deutsch
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9780 Nichtamtlicher Teil. ^ 234, 8. Oktober 1906. Autochromie wahrscheinlich sofort richtig aufgcfaßt worden sein würde zur Zeit der Anmeldung des Glaserschen Wort zeichens. Der Angeklagte war also, so schließt das Urteil, be rechtigt, das Wort zu gebrauchen. Objektiv hat also der Ange klagte nicht widerrechtlich gehandelt, jedenfalls aber nicht sub jektiv. Gegen das Urteil hatte die Firma Glaser als Nebenklägerin Revision beim Reichsgericht eingelegt. Ihr Vertreter führte in der Verhandlung am 5. d. M. vor dem Reichsgericht folgendes aus: Es sei nicht genügend fest gestellt, daß das 1899 eingetragene Wort damals be reits bekannt gewesen sei, besonders in den Kreisen der Händler. Als der Angeklagte 1902 die Löschung des Zeichens verlangt habe, habe das Patentamt zahlreiche Sachverständige be fragt, die alle bekundet hätten, das Wort sei neu und unbekannt und keine Bezeichnung für das Druckverfahren, sondern nur für die Ware. Erst durch den Angeklagten sei das Wort bekannt geworden. Der Reichsanwalt bemerkte folgendes: Es sei ungenügend festgestellt, daß das Wort Autochromie eine Beschaffenheilsangabe enthalte. Es komme nicht darauf an, wie Sachverständige einer Branche ein Wort auffaßten, sondern ob im Verkehrsleben ein bestimmtes Wort für eine bestimmte Ware im Gebrauch sei. Es komme hauptsächlich auf den Sprachgebrauch der Konsumenten an, nicht auf den der Sachverständigen, über das abgekürzte Wort -Autochr.- habe sich das Gericht über haupt nicht ausgesprochen. Das Urteil werde aufgehoben werden müssen, da nicht geprüft sei, ob der Angeklagte die beiden Wörter als Herkunftszeichen oder als bloße Benennung der Ware gebraucht habe. Der Verteidiger des Angeklagten hob sodann hervor, daß dieser lediglich die Herstellungsart habe andeuten wollen. Daß das Wort eine Beschaffenheitsangabe enthalte, sei unangreifbar festgestellt. Das Reichsgericht hob das freisprechende Urteil auf und ver wies die Sache an das Landgericht zurück. In der Begründung wurde ausgeführt, es könne anerkannt werden, daß diese wörtlichen Bezeichnungen zur Kennzeichnung der Ware des Angeklagten be nutzt worden seien. Im übrigen wurde aber dem Nebenkläger und dem Reichsanwalt darin beigestimmt, daß es sich hier nicht ausschließlich um Angaben über die Herstellungsart von Waren handle, sondern um eine individuelle Namengebung, die auf die Worte Auto und Chromo hindeuten sollte. Der Kreis der Fabri kanten sei nicht maßgebend, sondern das Verkehrs-Interesse. Einfuhr nach Serbien. — Adreßbücher, Kataloge, Preis kurante, ferner Kursbücher (sogenannte Kondukteure), Modenblätter (Journale), Rundreisekarten und ähnliche Drucksachen sind nach Nr. 473 des allgemeinen Tarifs zollfrei zu behandeln, auch wenn sie im Text oder im Anhang Zeichnungen, Bilder oder Karten enthalten und sofern sie in weichem Einband oder broschiert (auch in Bogen) eingehen und auf beiden Seiten des Papiers derartig bedruckt und paginiert sind, daß später nur ein Zusammenlegen und Falten in Buchform erforderlich ist. Alle diese Gegenstände unterliegen, wenn sie in festem Ein band eingehen, bei Anwendung des allgemeinen Zolltarifs ge mäß Anmerkung 1 zu Nr. 476 einem nach dem Gesamtgewicht der Bücher zu berechnenden Zuschlag von 30 v. H. des Zolls, dem der Einband an sich unterliegen würde. Wird der Vertragstarif mit Deutschland angewendet, so beträgt der fragliche Zusatz 20 Dinar für den Doppelzentner. Geschäftsbücher und Kalender mit nicht literarischem Inhalt sind nach Tarisnummer 470 zu verzollen. (Runderlaß des Finanzministers an die Zollämter vom 18./31. August 1906, Z. Nr. 17 173.) (8rpsks Novine.) (Aus den im Reichsamt des Innern zusammengestellten -Nachrichten für Handel und Industrie«.) Verletzung des literarischen Urheberrechts. — Der Inhaber des -Wiener Verlags- Herr Fritz Freund gibt eine -Bibliothek berühmter Autoren- heraus, in die auch Übersetzungen zweier Mark Twainscher Skizzen von Ellen Godwyn ausge nommen wurden. Wie die Verlagsfirma Robert Lutz in Stuttgart behauptet, hatte Ellen Gvdwyn eine fremde Über setzung, die Eigentum der Firma Robert Lutz war, benutzt und ich dadurch eines Eingriffs in das geistige Eigentum eines andern schuldig gemacht. Fritz Freund wurde im ver gangenen Jahre von Lutz in Stuttgart verständigt, daß seine Übersetzung benutzt worden sei, er habe die Skizzen jedoch weiter herausgegeben. Am 3. d. M. hatten sich Fritz Freund und Ellen Godwyn rsots Elise Goldenberg vor einem Erkenntnissenat unter dem Vorsitze des Hofrats Dr. Feig! wegen Verletzung des Ur heberrechts zu verantworten. Die Anklage vertrat Dr. Marcell Hoffmann, als Verteidiger fungierten Dr. Fischer und Dr. Paul Wertheimer. Der Beklagte behauptete, Ellen Godwyn sei eine Übersetzerin von Ruf; er habe nicht annehmen können, daß sie sich eines geisti gen Diebstahls schuldig machen werde. Elise Goldenberg-Godwyn behauptete, sie habe die Skizzen frei übersetzt und eine fremde Arbeit hierzu nicht benutzt. Der Gerichtshof erkannte beide Angeklagte schuldig und ver urteilte Fritz Freund zu 100 Kronen, Ellen Godwyn zu 20 Kronen Geldstrafe und zur Bezahlung von 100 Kronen an den Privat beteiligten. (Wiener Abendpost und Wiener Zeitung.) * Diebstähle an Kunst schätzen und Goethehandschriften im Schloß zu Weimar. (Vgl. 1905 Nr. 298, 299 d. Bl.) — Der Antiquar Wolfgang Bach in Weimar, der sechs von Goethe teils im ganzen Umfang geschriebene, teils von ihm nur Unter zeichnete Staatsakten verkauft hatte, die nebst wertvollen Bildern aus dem Großherzoglichen Residenzschloß in Weimar von einem nicht ermittelten Dieb gestohlen waren, wurde wegen gewerbs- und gewohnheitsmäßiger Hehlerei zu zwei Jahren Zuchthaus ver urteilt. °Ein gestohlener Tizian. — Der Neuen Freien Presse wird aus Venedig gemeldet: Aus den Sammlungen des königlichen Palastes in Venedig ist ein Gemälde Tizians verschwunden. Die kostbare Leinwand wurde durch ein minderwertiges Bild ersetzt, wodurch der Bilderdiebstahl längere Zeit unbemerkt bleiben konnte. * Bibliothek Graf Goertz - Wrisberg. — Die etwa 12 000 Bände starke Bibliothek des Gräflich Goertz - Wrisbergischen Majorats, die durch die Firma Math. Lempertz, Buchhandlung und Antiquariat, Inh: Peter Haustein, in Bonn zur Versteigerung gebracht werden sollte, ist auf Antrag der Herren Professoren Dr. Stutz und Dr. Aloys Schulte in Bonn vom preußischen Ministerium angekauft und der Königlichen Bibliothek in Berlin über wiesen worden. Auf diese Weise ist eine wertvolle Sammlung, die in einer Auktion in alle Winde zerstreut worden wäre, in ihrer Geschlossenheit erhalten geblieben. * Neue Bücher, Kataloge rc. für Buchhändler: Lsriobt über äis Vorlagstätigksit von R. kriedländsr L 8 obn in Loriin. Nr. LV: Verlags-Lrsobeinungen und Lmverbuogou vabrend äsr klonats 3anuar bis 3uni 1906. 8". 8. 2687—2758. Nedirinisobe Literatur. Lin VerLkiobnis äsr »susstsn äsutsobon und ausläodisvbsn Lrsobsinungen auk dom 6sbiots dsr ge- samtsn blsdinin (einsobliessl. dor Dissertationen) nodst kritisobsn Lesprsobungso. Verlag und Redaktion: Lsnno I< onegeu in Leipzig. VI. .labrgarig. No. 10 (75), 5. Oktober 1906. 8". 8. 289—320. No. 2553—2906. Dbeologisobsr llandkataloq. 8^stematisobos Vsrreiobnis neuerer evangslisob-tboologisobor Werke mit einem 8eblagvort-Registsr. Lsrausgsgsben von den Kirmes 0. II. Lock'sobs Vsrlagsbuob- bandlung (Oskar Look) in lKünobsn, 0. Lorteiswavn in Oütsrs- lok, Deiobert'sobe Verlagsbuobbandlung Naobk. (Oeorg Löbms) in Leipzig, 3. 0. Linriobs'sobs Luobbandlung in Leipzig, 3. 0. L. Nobr (Laui 8iobook) in l'übingen, ksutbor L Roiobard in Lsriin, Vandsnboeok L Rupreobt in Döttingen. 11. ver besserte ^uüags. Herbst 1906. ^usgogebon durob (. . . 8ort.- ka ). 8". 117 8. In Kommission bei Vandenbosok L Rupreobt in Döttingen. 8eltsns und interessante Lüobsr aus allen Wisssnsobaltsn. — — Ilntiqu.-Katalog No. 123 von 0. Winter, Antiquariat und Luobbandlung, Inb.: Oarl 8tspban, in Dresden. 8°. 48 8. 1352 Nro.
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