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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 08.10.1906
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1906-10-08
- Erscheinungsdatum
- 08.10.1906
- Sprache
- Deutsch
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- Saxonica
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234, 8. Oktober 1906. Nichtamtlicher Teil. 9779 Nochmals: »Der Kampf gegen die Preisschleuderei bei Büchern«. (Vgl. Nr. 218 und 224, auch 228 d. Bl.) Auf den im Börsenblatt Nr. 218 enthaltenen Aufsatz des Herrn Rechtsanwalts vr. Ludwig Fuld-Mainz möchte ich mit einigen Worten zurückkommen. Vor allen Dingen möchte ich darauf Hinweisen, daß vorläufig doch das reichsgerichtliche Urteil allein praktische Bedeutung besitzt, während alle übrigen juristischen Ausführungen lediglich subjektive Auffassungen wiedergeben, die im Grunde genommen wenig oder gar keinen praktischen Wert beanspruchen können Ob und wann sich das Reichsgericht wieder einmal mit der Angelegenheit befassen wird, ist doch zum mindesten sehr fraglich; darüber können Jahre vergehen. Und ob die unmittelbar (?) bevorstehende Revision des Gesetzes über den unlautern Wettbewerb Wandel schaffen wird, ist wohl ebenso fraglich Es ist daher sicherlich richtiger, den in dem reichsgerichtlichen Urteil deutlich gezeigten Weg, auf welche Weise den Schleuderern mit einiger Aussicht auf Er folg beizukommen sei, zu betreten, als sich, was natürlich weit bequemer ist, mit dem Gedanken zu trösten, daß -vielleicht« in einigen Jahren auf oben erwähnte Weise Wandel geschafft wird. Ist es doch für viele Sortiments buchhandlungen unbedingt nötig, daß dem ungesunden, preis unterbietenden Wettbewerb der Warenhäuser re. sobald wie irgend möglich ein Ende gemacht wird, da ein kürzeres oder längeres Hinziehen der Angelegenheit für manchen Sorti menter den geschäftlichen Ruin bedeuten würde. Für den Verleger wird es, wie der Ausgang meines Prozesses gegen das Warenhaus Jandorf gezeigt hat, auch in der Zukunft kaum möglich sein, ein für die Sache günstiges Urteil zu erringen; denn es wird ihm nie gelingen, einen vom Gerichtshof als vollgiltig angesehenen Beweis dafür zu erbringen, daß die be treffende Firma sich wirklich auf unrechtmäßigem, bezw. gegen die guten Sitten verstoßendem Wege in den Besitz der Bücher gebracht hat. Wie schwer ein solcher Beweis ist, hat jener Prozeß zur Genüge erkennen lassen; denn leider hat das Reichsgericht sich auch nicht der in buchhändlerischen Kreisen allgemein herrschenden Auffassung angeschlossen, daß ein Buch, das nur auf Umwegen (bezw. also Schleichwegen) erstanden sein kann, auf unrechtmäßigem, bezw. gegen die guten Sitten verstoßendem Wege erworben sein müsse. Es hat vielmehr seinen Stand punkt in dieser Frage hinreichend scharf zum Ausdruck ge bracht, so daß nicht anzunehmen ist, es könnte bei etwaigen späteren Prozessen anderer Ansicht darüber werden. Selbst »gewisse« Änderungen in der Verkehrsordnung des Börsen vereins dürften entgegen der von Herrn Rechtsanwalt vr. Fuld vertretenen Ansicht bei einem so genau präzisierten Standpunkt wirkungslos bleiben, hat doch das Reichsgericht der buchhändlerischen Verkehrsordnung bei dem vorliegenden Prozeß absolut keine ausschlaggebende Bedeutung eingeräumt. Ferner ist in dem reichsgerichtlichen Urteil auch mit genügender Deutlichkeit hervorgehoben, daß das Reichsgericht in dem Verkauf unterm Ladenpreis eine Schädigung des Verlegers durchaus nicht erblicken könne. Auch auf dieser Grundlage würde sich also ein obsiegendes Urteil nicht er reichen lassen. Nach obigem sind also für den Verleger alle Wege verschlossen, die ein gerichtliches Einschreiten gegen Schleuder firmen ermöglichen könnten. Herr Rechtsanwalt Vr. Fuld meint zwar, daß trotz der, wie gezeigt, völlig entgegen gesetzten Auffassung des Reichsgerichts der Verlagsbuch handel den Kampf gegen das Schleuderwesen nicht auf geben dürfe. Wie er schreibt, könnte vielleicht durch un ausgesetzte Bemühungen und wiederholte Befassung der Gerichte damit, wenn auch auf eine »alsbaldige« Änderung in der Rechtsprechung des Reichsgerichts nicht zu hoffen sei, so doch »im Laufe der Zeit« das gewünschte Ziel erreicht werden. Allerdings bedürfe es sehr großer Anstrengung, und es müsse auch zuerst noch mit »gewissen« (?) Mißerfolgen gerechnet werden. Ich und jeder im praktischen Leben stehende Geschäfts mann kann darauf nur erwidern, daß derartige Prozesse, was Herr vr. Fuld gänzlich zu übersehen scheint, viel, sehr viel Geld kosten, und daß es wohl kaum eine Verlags handlung geben wird, die sich in einen, wie ja von ihm selbst zugegeben wird, von vornherein so gut wie verlorenen Prozeß stürzen wird. Es wäre nur möglich, daß der Börsen verein die entstehenden Prozeßkosten auf sich nimmt. Letzteres erscheint mir aber sehr fraglich, denn es dürfte wohl eher Pflicht des Börsenvereins sein, auf den vom Reichsgericht selbst angedeuteten, im folgenden noch beschriebenen Wege vorzugehen, als die Beiträge seiner Mitglieder für so aus sichtslose Prozesse zu verwenden. Auf außergerichtlichem Wege ist es aber, wie die Praxis gezeigt hat, dem Verlagsbuchhandel unmöglich, durchgreifenden Erfolg zu erzielen; denn es wird nie gelingen, dem be treffenden Warenhaus rc. die Zufuhrwege gänzlich abzu schneiden. Es bleibt also nur noch ein einziger Weg übrig, und dies ist derjenige, der auch, wie schon oben erwähnt, in dem reichsgerichtlichen Urteil mit einer Klarheit und Deutlichkeit hervorgehoben ist, die nichts zu wünschen übrig lassen: Der Sortimenter selbst muß, unterstützt vom Börsenverein oder seinen Kreisvereinen, gerichtlich gegen seine schleudernde Konkurrenz Vorgehen. Dann, nur dann, ist in absehbarer Zeit eine Gesundung des Sortimentsbuchhandels zu erwarten. Guben, den 30. September 1906. Albert Koenig. Kleine Mitteilungen. v. Vom Reichsgericht. Das Wortzeichen Autochrom. (Nachdruck verboten.) — Vom Landgericht Leipzig ist am 23. Januar d. I. der Kaufmann Jährig von der Anklage des Vergehens gegen das Warenbezeichnungsgesetz freigesprochen worden. Die Kunstanstalt von Louis Glaser in Leipzig hat sich das Wort -Autochrom- beim Patentamt als Warenzeichen für Ansichtspostkarten usw. schützen lassen. Die Firma Or.Trenckler L Co. in Leipzig, deren kaufmännischer Leiter der Angeklagte ist, stellt ebenfalls farbige Postkarten her, zum Teil nach derselben Methode wie die Firma Glaser. Der Angeklagte benutzte in seinen Anzeigen auch das Wort Autochrom oder Autochromie. Er will den Schutz des Wortes nicht gekannt haben. Als er ihm bekannt wurde, gab er sofort Anweisung, daß in seinem Geschäft nichts geschehe, was den Schutz verletze. Er gab Anweisung, das Wort Autochromotypie in den Anzeigen zu verwenden. In der im Verlag von vr. Trenckler L Co. erscheinenden Wochenschrift -Die Postkarte- sind Postkarten deS Trencklerschen Verlags als -Autochr.» (abgekürzt) bezeichnet. Die Wörter Autochromie und Autochr., so heißt eS im Urteil, sind dem geschützten Worte zu ähnlich. Es war gegen den Angeklagten nur festzu stellen, daß er in drei Fällen — in der Zeitschrift -Der Photo graph-, in der Preisliste 7 und in der Zeitschrift -Die Post karte- — den Schutz verletzt hat. Er beruft sich aber auf K 13 des Warenzeichen-Schutzgesetzes. Er behauptet, daß das Wort Autochromie auf die kürzeste Art die Herstellung bezeichne, die eine Kombination von Autotypie und Chromolithographie ist. Diese beiden Verfahren werden schon seit langer Zeit in Fachkreisen kurz als Auto und Chromo bezeichnet, woraus sich ganz von selbst das Wort Autochromie ergebe. Die Sachverständigen bestätigten, daß in den Kreisen der beiden Branchen die beiden er wähnten Abkürzungen üblich seien und daß das Wort 1285*
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