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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 12.10.1906
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1906-10-12
- Erscheinungsdatum
- 12.10.1906
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- Deutsch
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9976 Nichtamtlicher Teil. 238, 12. Oktober 1S0S Zeichnung von allergrößter Einfachheit und streng flächenhaft gehalten; auf jede Modellierung und Konturierung ist ver zichtet; einzelne Teile der Gestalt sind ganz fortgelassen, aber die unfehlbare, sichere Zeichnung des Übrigen zwingt die Phantasie des Beschauers, das Fehlende zu ergänzen. Der hier erzielte Plakateffekt ist wohl niemals Überboten worden. (Schluß folgt.) Schwedische Übersetzung eines deutschen Verlagswerks (Vgl. Nr. 231 d. Bl.) Zu der in Nr. 231 d Bl. vom 4. Oktober 1906 (S. 9622) gestellten Frage ist folgendes zu bemerken: Schweden ist allerdings der Berner Konvention bei getreten, hingegen nicht — wenigstens bis jetzt noch nicht — der Pariser Zusatzakte, so daß der Übersetzungsschutz sich nicht nach Artikel 5, Absatz 1 der Konvention in der Fassung der soeben erwähnten Zusatzakte richtet, sondern vielmehr nach der alten Fassung des Artikels, die, soweit sie hier in Betracht kommt, lautete: »Den einem Verbandslande angehörenden Urhebern oder ihren Rechtsnachfolgern steht in den übrigen Ländern bis zum Ablauf von zehn Jahren, von der Veröffent lichung des Originalwerks in einem der Verbandsländer an gerechnet, das ausschließliche Recht zu, ihre Werke zu übersetzen oder die Übersetzung derselben zu gestatten.« Indessen ist dieser Umstand für die Beantwortung der Frage nicht wesentlich, da die zehnjährige Schutzfrist für das fragliche Werk jedenfalls noch nicht abgelaufen ist. Die Königliche Verordnung vom 8. Juli 1904, die in Schweden erlassen wurde, um den Anschluß an die Berner Union zu ermöglichen, bezw. die Übergangsbestimmungen fest zustellen, bestimmt nun in Art. 3 (zitiert nach Röthlisberger, Berner Übereinkunft, S. 355): »Diese Verordnung wird am 1. August 1904 in Kraft treten; sie findet ebenfalls Anwendung auf die früher ge schaffenen Werke, jedoch mit folgender Maßgabe: 1) Die vor genanntem Tage gemachten Übersetzungen, die gemäß dem früheren Rechtszustand ohne Genehmigung des Autors durch Druck herausgegeben werden konnten, dürfen weiterhin frei herausgegeben werden.« Röthlisberger, dessen Ausführungen auch insoweit als autoritativ angesehen werden kennen, bemerkt S. 274, Schweden habe sich an das Beispiel Deutschlands bei Regelung der Übergangsbestimmungen gehalten und die vor dem l. August 1904 gemachten Übersetzungen auch fernerhin gestattet. In Deutschland ist aber bekanntlich nur die Über setzung geschützt, die vor dem in Betracht kommenden Tage bereits ganz oder teilweise veröffentlicht war. Obwohl nun sowohl in der Übersetzung, die der Fragesteller benutzt hat, als auch in der von Röthlisberger benutzten nicht von einem »Veröffentlichen« der Übersetzung die Rede ist, sondern von dem »Bewerkstelligen« bezw. »Machen« gesprochen wird, so muß doch angenommen werden, daß auch Schweden nur den, sei es ganz, sei es teilweise vor dem 1 August 1904 im Druck erschienenen — also veröffentlichten — Übersetzungen den Schutz der Zulässigkeit fernerer Verbreitung hat an gedeihen lassen wollen. Die gegenteilige Auslegung der erwähnten schwedischen Verordnung würde nicht nur damit in Widerspruch stehen, daß auch durch die schwedischen Ausführungsvorschriften grundsätzlich das Prinzip der Rückwirkung anerkannt worden ist, sondern auch mit der Tatsache, daß durchgängig die Verbandsstaaten bei der Regelung der Rückwirkung nur mit Rücksicht auf bereits nach außen durch wahrnehmbare Einrichtungen verkörperte Werke eine Durchbrechung dieses Prinzips für notwendig erachteten Hat sich Schweden dem Vorgehen Deutschlands angeschlossen, so kann um so weniger die Rede davon sein, daß auch eine noch nicht ver öffentlichte Übersetzung, mit deren Druck noch nicht einmal am 1. August 1904 begonnen war, auch nachher noch ver breitet werden dürfte. Man ist seitens der Staaten, Hie der Union beigetreten ind, immer von der Ansicht ausgegangen, daß nur die vor dem Inkrafttreten der Verträge erlaubterweise hergestellten oder begonnenen Vervielfältigungen nicht unter das neue Recht fielen. Eine im Manuskript vorhandene Übersetzung gehört aber nicht unter diese Kategorie. Sonach kann aller dings die dem Fragesteller erteilte Auskunft nicht als zu treffend erachtet werden, und es muß vorab noch durchaus bezweifelt werden, daß die schwedischen Gerichte sich auf einen Standpunkt stellen würden, der dem hier vertretenen direkt entgegengesetzt wäre. Auf die Frage, ob die Wiedergabe des fremdsprachigen Textes der Übersetzungsstücke den Tatbestand des Nachdrucks erfüllt, bedarf es eines Eingehens hiernach nicht; so be dingungslos, wie der Fragesteller annimmt, kann diese aller dings nicht bejaht werden. vr. Fuld, Rechtsanwalt in Mainz. Kleine Mitteilungen. *Vom Geldmarkt. — Die Reichsbank hat am 10. Oktober den Wechseldiskont von 5 auf und den Lombardzinsfuß von 6 auf erhöht. Dieselben Erhöhungen ihrer Sätze haben am 10. d. M. die Sächsische Bank, Dresden, und die Bayerische Noten bank, München, eintretcn lassen. *Buchhandlungsgehilfenverein zu Leipzig. — Das 73. Stiftungsfest des Vuchhandlungsgehilfenvereins zu Leipzig wird am Dienstag den 30. Oktober abends im großen Saale des Deutschen Buchhändlerhauses durch Konzert, Gesangvorträge und Ball gefeiert werden. Der Beifall, den der erste Versuch des Vorstands gefunden hat, den Vereinsmitgliedern Theatervorstellungen zu ermäßigten Preisen zu bieten (vgl. Nr. 227 d. Bl.), hat ihn bestimmt, sofort eine weitere Vorstellung zu veranlassen. Diese wird am Montag den 5. November abends Uhr im Theater am Thomasring (Neues Opcrctten-Theater) stattfinden und Millöckers Operette »Der Vizeadmiral- auf die Bühne bringen. Der Preis für den Sitzplatz beträgt (einschließlich Garderobe) 80 H. Ausgabe der Jnterimskarten Freitag den 26. Oktober abends 9 Uhr im Ver einslokal. Umtausch der Jnterimskarten Sonntag den 4. No vember von 12—2 und 4—5 Uhr. sowie am Tage der Vorstellung an der Kasse des Thomasring-Theaters. * Die Exlibris-Sammlung des st Grafen Karl Emich zu Leiningen-Westerburg. (Vgl. Nr. 231, 232 d. Bl.) — Die Pfälzische Presse gibt einiges nähere über die Exlibris-Sammlung des kürzlich in München verstorbenen Grasen Karl Emich zu Leiningen-Westerburg. Danach soll die Sammlung über 20 000 Stück umfassen und bis zum Jahre 1270 zurückreichen. Sie gilt als die größte des europäischen Kontinents. Das Blatt be stätigt, daß der verstorbene Graf diese wertvolle Hinterlassenschaft dem Germanischen Museum in Nürnberg zu dessen 50 jährigem Jubiläum testamentarisch vermacht hat. Ergebnisse der Portoherabsetzung in Frankreich. — Die Herabsetzung des Briefportos für ganz Frankreich und die Kolonien von 15 auf 10 Centimes hat nach einem amtlichen Be richt die Voraussicht derer bestätigt, die mit Paul Leroy-Beaulieu eine beträchtliche Mindereinnahme vorausgesagt haben. Im Juni 1906 betrug die Einnahme der französischen Postverwaltung 1707000 Francs weniger als im Juni des Vorjahres, und im Juli gar 2 238060 Francs weniger als 1905. Daraus schließt man, daß die Reform vorläufig 24 Millionen jährlich kosten könnte, abgesehen von der Vermehrung der Betriebskosten, die auf 15 Millionen geschätzt wird und noch inimer nicht einen tadellosen Postdienst sichert. (Allgemeine Zeitung.)
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