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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 13.10.1906
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1906-10-13
- Erscheinungsdatum
- 13.10.1906
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
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- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19061013
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O. k'.V. Sisxsl'sNusi52lis2bälK.(8.8122621222)in Dsip^ix ksr 2 sr: No6r, Li2222sl, Op. 55. 8o22ts No. 2 k. Vcello m. kkte. 7 50 ^ 2. — Op. 56. Lonsts (Dm.) k. 8kts u. V. 4 2. — Op. 57. Ll2vi6r-Lo276rt m. Orob. Ll2visr2usxux u. Lolost. 10 ^ ii. Oreb.-8t. 15 *2. (?2rt. in ^bsobrikt I8ibw6iss.) — Op. 63. Improvisntionsii über 012 81x6288 158122 k. Orob. 821t. xr. 8". 10 vk 2. Orob.-8t. 15 *2. — Op. 64. 2-->« 0v206rto p. V06U0 st Orob. 821t. 10 ^ *2. 8t. 18 ^ *2. H2vier8.uk7.ux u. Lolost. 10 — Op. 65. 8^2ipbo2is (L12.) 1. Orob. 821t. 51. 8". 4 ^ *2. 8t. 40 ^ 2. 811 stör, 621!, Nünosreböro. ?2rt. u. 8t. 8". Li clu M812 liebes 6rstobs2. — 02tr8U8. 2 l ^ 40 0.1?.W. Lisxsl's 5l2s152ll62bälx. (8.1122612222) 12 l,sip2ix ksr2sr: 8l2sobb2, IV., lll222srobör6. ?2rt. u. 8t. 8". Op. 14. 0 Lrüb- linx, clu sslixs 2sit. Op. 20. Nluuelioä. (^ltäsutsob.) 2 1 40 koädortsb^, 1b., Op. 168. Oruss 22 Oeutsob - lirol 1. L1L,226r- obor. 8218 u. 8t. 8". 1 ^ 60 — Lin 1Veib22ebtk2bs2<l 1870. Hoäsrspisl 1. 3 Lolost. (8., 1. u. 8. (o<l. 821.) u. N222srobor (bi2ter clor 8782s) 12. 88s. Ll2visr- 2usxux. xr. 8". 2 ^ 40 -) 2. Lolost. 8". 1 Oborst. 8". 80 Isxt- u. Roxlsbuob. 8". 60 c) 2. Rsxor, U2x, Op. 71, Oosuux äer Vsr51s.rt82, k. 5stiuii2. Obor u. Orob. Nusi52lisob - Lstbotisobo ^.uul^so v. Lux. Lsxuitr. 16°. 15 -) 2. Its2xer, Lritx, Op. 30. 2vvsi Oss22xs kür clroiktlruui. Lr2usuebor 12. 8kts. Ll2visr2usxux u. 8t. No. 1. kossuxoit. No. 2. 828 u. V7iäorb2ll. 2 2 ^ 90 Nichtamtlicher Teil Klage wegen eines Buchtitels. (Vgl. Nr. 228 d. Bl.) Zur Vervollständigung der kleinen Mitteilung unter obiger Überschrift in Nr. 228 d. Bl., die wir der Augsburger Abendzeitung entnommen hatten, sind wir heute in der Lage, den Wortlaut des Urteils des Königlichen Landgerichts München zur Kenntnis zu bringen. (Red.) Im Namen Seiner Majestät des Königs von Bayern hat das Königliche Landgericht München I, VI. Kammer für Handelssachen, besetzt mit dem Königlichen Landgerichts rat Seidl als Vorsitzendem und den Handelsrichtern Degginger und Naumann als Beisitzern, in Sachen der Firma Wiest Nachf., Verlagsbuchhandlung G. m. b. H. in Leipzig, gesetzlich vertreten durch Paul Schubert und G. Hainle, Klägerin, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Kohl in München, gegen die Allgemeine Verlagsgesellschaft G. m. b. H. hier, ^vertreten durch die Geschäftsführer Josef Roth und Karl Seidel, hier, Beklagte, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt vr. Löwenfeld in München, wegen unlautern Wettbewerbs, folgendes Urteil erlassen: I. Die Klage wird als unbegründet abgewiesen. II. Der Klageteil hat die Kosten des Rechtsstreites zu tragen und zu erstatten. Talbest and. Als Festgabe zum hundertjährigen Wiegenfeste des Königreichs Bayern ließen der Schriftsteller vr. Otto Denk in Regensburg und der Kgl. Geheimsekretär vr. I. Weiß in München im Verlag der Allgemeinen Verlagsgesellschaft m. b. H. in München eine volkstümlich dargestellte Geschichte Bayerns von der Urzeit bis in die jüngsten Tage unter dem Titel »Unser Bayerland«, Vaterländische Geschichte, volkstümlich dargestellt von vr. O. Denk und vr. I. Weiß, erscheinen. Das Werk, für dessen Verbreitung bereits seit Ende Oktober 1905 durch Prospekte, Plakate, Zirkulare und Inserate eine lebhafte Reklame gemacht worden war, war bis Anfang Mai 1906 in Lieferungen vollständig er schienen. Der Preis des elegant gebundenen Werkes, das 559 Druckseiten in der Größe von 19:27 022 umfaßt, beträgt laut Aufdruck auf den Inseraten und Plakaten 13 ^ 20 H. Bereits im Jahre 1897 war im Kommissionsverlag von Wirth L Lieberwirth in München ein von Friedrich Rudolf Kreutzer herausgegebenes Werk »Unser Bayernland in Wort und Bild, ein Denkmal für König Ludwig II.« erschienen, das nach einer kurzen geschichtlichen Einleitung im wesent lichen eine durch zahlreiche Abbildungen unterstützte Be schreibung bemerkenswerter Baudenkmäler in Bayern, ins besondre der Königsschlösser, enthält. Die Knappheit der geschichtlichen Einleitung des Werks rechtfertigt diese selbst in ihren Anfangsworten wie folgt: »Es ist nicht unsre Aufgabe, eine Geschichte Bayerns zu schreiben, wir begnügen uns vielmehr damit, in kurzen Zügen den historischen Untergrund zu schaffen, auf dem das heutige Bayern sich erhebt. Dies ist notwendig, denn die Gegenwart kann immer nur durch die Vergangenheit verstanden werden, so skizzenhaft die letztere nun auch ge schildert sein möge.« Das Werk, dessen Titelblatt im Laufe der Zeit eine Änderung dahin erfahren hat, daß an Stelle der Worte: »Kommissionsverlag von Wirth L Lieberwirth, München« die Worte: »Ernst Wiest Nchf, Leipzig-München« getreten sind, hat — wie aus den vorgelegten Katalogen zu ent nehmen ist — einen Ladenpreis von 25 und umfaßt 380 Seiten (in der Größe von 27:36 om). Durch die Be zeichnung des jüngern Werkes »Unser Bayerland« fühlt sich die Firma Ernst Wiest Nchf., Verlagsbuchhandlung G. m. b. H. in Leipzig verletzt und erhebt deshalb gegen die Allgemeine Verlagsgesellschaft Klage mit dem Antrag, zu erkennen: 1. Die Beklagte ist schuldig, fernerhin den Gebrauch des Titels »Unser Bayerland- für die in ihrem Ver lage erscheinende von O. Denk und I Weiß volks tümlich dargestellte vaterländische Geschichte zu unterlassen. 2. Die Beklagte hat der Klägerin den ihr zugefügten, vom Gericht noch festzustellenden Schaden zu ersetzen. 3. Der Klagepartei wird die Befugnis zugesprochen, den verfügenden Teil des Urteils in verschiedenen, vom Gericht zu bestimmenden Zeitungen innerhalb vier Wochen nach Rechtskraft des Urteils öffentlich be kannt zu machen. 4. Die Beklagte hat die sämtlichen Kosten des Rechts streits zu tragen und zu erstatten. Zur Begründung dieser Anträge trug der klägerische Prozeß bevollmächtigte folgendes vor: Man habe es mit zwei ähnlichen Prachtwerken gleicher Tendenz zu tun, die auf den gleichen Kundenkreis reflektieren. Die Konkurrenz für das Verlagswerk der Klägerin sei um so empfindlicher, als das Werk der Beklagten bei ähnlicher Ausstattung um 8 billiger sei, als das der Klägerin. Für den Absatz eines Prachtwerks sei nicht nur der Name des Verfassers und das Werk selbst von ausschlaggebender Bedeutung, sondern auch ein gutgewählter Titel und die ganze Aufmachung. In den Prospekten und sonstigen Druck-
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