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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 13.10.1906
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 13.10.1906
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- Deutsch
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10034 Nichtamtlicher Teil. ^ 239, 13. Oktober 1906. graphische Beschreibung des betreffenden Ortes oder Landes enthalten. Der Titel deutet in diesem Falle möglichst knapp den Inhalt des Werkes an. Auch dadurch, daß den be treffenden Ländernamen im gegebenen Falle noch das zu eignende Fürwort »Unser« beigefügt ist, entsteht noch kein zur besonderen Bezeichnung geeigneter Titel, weil der Titel »Unser Bayerland« nicht einen individuellen, eigenartigen Titel bildet, sondern als Andeutung des Inhalts sür jedes Werk zutrifft, das sich mit einer Beschreibung der geogra phischen oder historischen Verhältnisse Bayerns befaßt, zumal wenn es von bayerischen Autoren verfaßt und von einem bayerischen Verlage herausgegeben ist. Allein, selbst wenn man in der Verbindung »Unser Bayerland« eine besondre Bezeichnung im Sinne des § 8 des Gesetzes zur Bekämpfung des unlautern Wettbewerbs erblicken wollte, würde dieser Umstand den Klageanspruch auf Unterlassung und Schadenersatz noch nicht rechtfertigen. Der § 8, 1. o. hat zur Voraussetzung, daß die Benutzung der Bezeichnung objektiv geeignet sei, Verwechslungen hervor zurufen, und daß der Täter die Absicht habe, durch die Wahl der Bezeichnung die Verwechslungsmöglichkeil zu schaffen. Damit nun objektiv die Verwechslungsgefahr ge geben sei, genügt es nicht, daß die Bezeichnung selbst geeignet ist, Verwechslungen hervorzurufen; es muß hierzu vielmehr die Art ihrer Benutzung geeignet sein. Bei Prüfung der Frage, ob eine Verwechslungsmöglichkeit vorliegt, ist davon auszugehen, daß das Publikum, das das eine oder andre Werk erwerben will, dabei mit der im Verkehr üblichen Sorgfalt verfährt. Als Abnehmer für die beiden hier vorliegenden Werke kann schon nach den Preisen, die für die beiden Werke zu bezahlen sind, nur ein besser situiertes und auch intelligenteres Publikum in Betracht kommen, das an historischen oder geographischen Be schreibungen Bayerns Interesse nimmt und der Befriedigung dieses Interesses einen nicht unerheblichen Betrag zu opfern gewillt ist. Für diesen Kundenkreis erscheint eine Verwechs lungsgefahr zwischen den beiden Werken trotz des gleichlauten den Titels vollständig ausgeschlossen, zunächst schon deshalb, weil beide Werke neben ihrem Haupttitel noch — in gleich falls hervortretendem Drucke gehaltene — Untertitel tragen, die jede Verwechslung ausschließen, indem sich das Werk der beklagten Gesellschaft ausdrücklich als »Vaterländische Ge schichte, volkstümlich dargestellt«, das Kreutzersche Werk aber als »ein Denkmal für König Ludwig II.« bezeichnet. Des weitern sind beide Werke nicht bloß in der übrigen Ausge staltung des Titelblattes, sondern auch in ihrer Ausstattung, ihrer Größe, in dem Preise und insbesondere in ihrem In halte so verschieden, daß die Gleichheit der Bezeichnung nicht genügt, um eine Verwechslungsgefahr hervorzurufen und die Täuschung zu erregen, als sei das im Verlag der beklagten Gesellschaft erscheinende Buch das Kreutzersche Werk. Besteht sonach eine Gefahr der Verwechslung beider Werke objektiv nicht, so erscheint auch die Absicht der Be klagten ausgeschlossen, durch die von ihr gewählte Art der Bezeichnung eine Verwechslungsmöglichkeit zu schaffen. Allein, wollte man auch eine objektive Verwechslungsgefahr als bestehend gelten lassen, so fehlt gleichwohl jeder Anhalts punkt für das Vorliegen dieses subjektiven Tatbestands merkmals des Z 8 l. o. Hierzu würde der Umstand allein nicht genügen, daß den Herausgebern bei der Wahl der Bezeichnung »Unser Bayerland« die Existenz des Kreutzer- schen Werkes bekannt wäre; es müßte noch ein Aufwand zielbewußter Überlegung hinzukommen, in welcher Weise die Herbeiführung einer Täuschung durch Verwechslung der beiden Titel zu erreichen wäre. Daß eine solche Absicht der Herbeiführung einer Täuschung bei der beklagten Gesellschaft und bei den Ver fassern des Werkes nicht vorhanden gewesen sein kann, weil diese nicht einmal Kenntnis von der Existenz des Kreutzer- schen Werkes hatten, hält das Gericht für nachgewiesen. Irgend einen Beweis für eine gegenteilige Auffassung hat der klägerische Vertreter nicht angeboten. Durch die von der beklagten Partei vorgelegten, von namhaften Buch handlungen herrührenden Bestätigungen, an deren Echtheit und Glaubwürdigkeit zu zweifeln das Gericht keinerlei Anlaß hat, ist erwiesen, daß sogar weiten Kreisen, die sich mit dem Vertrieb derartiger Werke beruflich beschäftigen, das Kreutzersche Werk vollständig unbekannt geblieben ist. Um so glaub würdiger erscheint die Behauptung der beklagten Partei, daß auch sie von der Existenz dieses Werkes und seinem Titel keinerlei Ahnung hatte. Der klägerische Vertreter hat zur Entkräftung dieses Einwandes der Beklagten zwei Antiquariatskataloge hiesiger Buchhandlungen und einen Katalog der Hinrichsschen Buch handlung in Leipzig aus dem Jahre 1900 vorgelegt, in denen das Kreutzersche Werk aufgeführt ist. Allein gerade der Umstand, daß der klägerische Vertreter auf die Vorlage von Antiquariatskatalogen und des Katalogs einer aus wärtigen Buchhandlung sich beschränken mußte, beweist, daß hier nur der Antiquariatsbuchhandel von der Existenz des Kreutzerschen Werks Notiz genommen hat. Die Vorlage dieser Kataloge ist daher mehr geeignet, die Glaubwürdigkeit der beklagtischen Behauptung: die beklagte Gesellschaft und die Her ausgeber des Werks »Unser Bayerland« hätten von der Existenz und dem Titel des Kreutzerschen Werks keine Kennt nis gehabt, zu erhöhen, als zu mindern. Dem klägerischen Vertreter mag nun allerdings zu gegeben werden, daß die Beklagte den beanstandeten Titel auch weiter führte, nachdem sie von der Klägerin von dem Bestehen ihres Werks und dessen Titel verständigt war, und daß der gute Glaube bei Annahme der Bezeichnung einen nachträglichen Mißbrauch zu Zwecken des unlautern Wett bewerbs nicht ausschließe. Der letztangefllhrte Rechtssatz darf aber nicht dahin erweitert werden, daß die Ver weigerung der Abänderung eines gewählten Titels nach er langter Kenntnis von dem Bestehen eines gleichen oder ähn lichen Titels in allen Fällen gegen 8 8 des Gesetzes zur Bekämpfung des unlautern Wettbewerbs verstoße; vielmehr ist auch hier erforderlich, daß die Beibehaltung des Titels darauf berechnet und geeignet sei, Verwechslungen heroor- zurufen. Im gegebenen Falle ist die Beibehaltung des Titels »Unser Bayerland« und die Verweigerung seiner Abänderung seitens der Beklagten in glaubhafter Weise damit begründet worden, daß sie das Recht der Klägerin auf ausschließliche Führung des Titels »Unser Bayernland« nicht anerkennen könne und daß das von der Beklagten herausgegebene Werk unter seinem gegenwärtigen Titel gut eingeführt und volkstümlich geworden ist. Auf diese Erwägungen, nicht auf die Absicht, eine Ver wechslungsgefahr herbeizuführen, ist die Fortführung des Titels und die Verweigerung seiner Abänderung zurückzu führen. Damit entfällt aber die Möglichkeit, auf diese Fort führung des Titels die Bestimmung des 8 8, l. o. in An wendung zu bringen. (Vgl. Deutsche Juristenzeitung, Band III, Seite 190.) Die Klagepartei hat ihren Anspruch dann noch weiter auf die Bestimmung des Artikels 4 des bayerischen Gesetzes vom 28. Juni 1865 gestützt. Abgesehen davon, daß dieses Gesetz mit Ausnahme des Artikels 68 durch 8 11 des Ein führungsgesetzes vom 22. April 1871 aufgehoben ist, wäre auch hiernach nicht bloß erforderlich, daß der neugewählte Titel zur Irreführung über die Identität des Werks ge eignet, sondern daß er hierzu auch mißbraucht wäre. Nach
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